Sind Sie sozialversicherungsfrei oder -pflichtig?

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Clearingstelle

Welche Aufgaben übernimmt die Clearingstelle der Rentenversicherung?

Bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund handelt es sich um eine zentrale Prüfstelle zur Klärung von Fragen und Unklarheiten beim sozialversicherungsrechtlichen Status von Personen. Die Prüfstelle nahm am 01. Juni 2010 ihren Dienst auf und hat ihren Sitz in Berlin. Seit ihrer Einrichtung hat die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung jährlich rund 15.000 Statusanfragen bearbeitet. Die gesetzliche Grundlage für die Arbeit der Clearingstelle ist in § 7a SGB IV festgelegt. In diesem Paragraphen ist festgelegt, dass jede Person das Recht hat, ihren Sozialversicherungsstatus bei Unklarheiten verbindlich prüfen zu lassen. Solche Unklarheiten treten besonders oft bei folgenden Personengruppen auf:

  • Gesellschafter
  • Gesellschafter-Geschäftsführer
  • Mitarbeitende Familienangehörige oder Ehegatten bzw. Lebenspartner
  • (Fremd-)Geschäftsführer
  • Vorstände von Aktiengesellschaften

Die Clearingstelle der Rentenversicherung arbeitet im Auftrag aller Sozialversicherungsträger. Deshalb sind die Entscheidungen der Clearingstelle zum Sozialversicherungsstatus einer Person für alle Sozialversicherungsträger bindend. Das bedeutet, dass der Feststellungsbescheid der Clearingstelle auch gegenüber der Krankenkasse, dem Arbeitsamt oder auch der Rentenversicherung gültig ist und anerkannt wird. Vor der Einrichtung der Clearingstelle hatten häufig verschiedene Versicherungsträger über die Sozialversicherungspflicht einer Person entschieden. Nicht selten mit unterschiedlichem Ergebnis und ohne, dass die Sozialversicherungsträger untereinander das Ergebnis eines anderen Trägers anerkannt haben.

Ein Statusfeststellungsverfahren kann auf zwei Weisen stattfinden:

  1. als obligatorisches Feststellungsverfahren
  2. als fakultatives Feststellungsverfahren

Das obligatorische Feststellungsverfahren wird automatisch von Amtswegen ausgeführt. Das ist immer dann der Fall, wenn ein Arbeitgeber ein neues Arbeitsverhältnis bei einer Krankenkasse als Einzugsstelle der Sozialversicherungsbeiträge anmeldet und dabei angibt, dass es sich dabei um ein Arbeitsverhältnis mit einem Gesellschafter-Geschäftsführer oder einem mitarbeitenden Familienangehörigen handelt. Die Krankenkasse schickt dem Arbeitgeber dann einen entsprechenden Fragebogen zu, der an die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung weitergeleitet und dort bearbeitet wird. Dieses obligatorische Statusfeststellungsverfahren wurde für Gesellschafter-Geschäftsführer ab dem 01. Januar 2005 und für mitarbeitende Familienangehörige ab dem 01. Januar 2008 eingeführt. Bei älteren Arbeitsverträgen fand keine obligatorische Statusprüfung durch die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund statt. Personen mit älterem Arbeitsvertrag können jedoch ein fakultatives Statusfeststellungsverfahren bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund beantragen.

Fakultatives Statusfeststellungsverfahren der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung
Personen, deren Sozialversicherungsstatus nicht im Rahmen eines obligatorischen Statusfeststellungsverfahrens eindeutig geklärt wurde, können dies in einem fakultativen Statusfeststellungsverfahren der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung machen lassen. Das fakultative Statusfeststellungsverfahren unterscheidet sich vom obligatorischen dadurch, dass es von den Betroffenen ausdrücklich beantragt werden muss. Der Antrag muss dabei in jedem Fall schriftlich entweder vom Arbeitnehmer, dem Arbeitgeber oder auch von beiden gemeinsam in Form eines entsprechenden Formulars gestellt werden. In diesem Formular müssen sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer umfangreiche Angaben zum Arbeitsverhältnis machen. Die Angaben müssen zum Teil mit entsprechenden Nachweisen belegt werden.

Welche erforderlichen Unterlagen benötigt die Clearingstelle zur Prüfung der Sozialversicherungspflicht?

Um ein Statusfeststellungsverfahren bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung zu beantragen, werden nicht viele Unterlagen benötigt. Es handelt sich dabei um die folgenden Unterlagen:

  • Antragsformular (unabhängig von der Art der Tätigkeit)
  • Anlage zum Antragsformular (abhängig von der Art der Tätigkeit)
  • Kopien aller Verträge, die das bestehende Auftrags-/Arbeitsverhältnis betreffen (z. B. Gesellschaftervertrag, Arbeitsvertrags als Geschäftsführer etc.)
  • Kopien aller Zusatz-, Änderungs- oder Ergänzungsvereinbarungen

In den Formularen sind sowohl vom Arbeitgeber – in den Antragsformulare als Auftraggeber bezeichnet – und vom Arbeitnehmern – in den Formularen entsprechend der Auftragnehmer – zu machen. Möchte der Auftrag- bzw. Arbeitnehmer nicht, dass sein Auftrag- bzw. Arbeitgeber Kenntnis von seinen Angaben erhält, können beide Beteiligten ihre Angaben separat einreichen.

Eine wichtige Angabe, die im Antrag gemacht werden muss, ist die Frage, welcher Sozialversicherungsstatus überprüft werden soll. Je nachdem, ob die Sozialversicherungspflicht oder aber die Sozialversicherungsfreiheit angegeben wird, wird überprüft, ob der gewünschte Sozialversicherungsstatus anhand der gemachten Angaben vorliegt oder nicht. Soll also das Ziel des Statusfeststellungsverfahrens bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung die Sozialversicherungsfreiheit sein, muss dies entsprechend angegeben werden.

Wie geht es nach der Beantragung eines Statusfeststellungsverfahrens bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung weiter?

Nachdem die vollständigen Antragsunterlagen eingereicht wurden, benötigt die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung in der Regel etwa vier Wochen zur Bearbeitung des Antrages. Kommt die Clearingstelle dabei zu dem Schluss, dass ein Sozialversicherungsstatus vorliegt, der nicht mit dem beantragten Sozialversicherungsstatus übereinstimmt, teilt sie dies dem Antragsteller mit. Dabei teilt sie dem Antragsteller auch eine Begründung der Einschätzung mit und räumt ihm die Möglichkeit ein, sich hierzu zu äußern. Zum Abschluss des Prüfungsverfahrens erhalten die Beteiligten einen rechtsmittelfähigen Bescheid über den festgestellten Sozialversicherungsstatus.

Sollte der Bescheid der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund auch nach einer Prüfung der Einwände des Antragstellers noch von dem beantragten Sozialversicherungsstatus abweichen, können die Antragsteller Widerspruch erheben. Steht am Ende des Widerspruchsverfahrens immer noch ein Sozialversicherungsstatus, mit dem der Antragsteller nicht einverstanden ist, kann in einem weiteren Schritt Klage eingereicht werden. Zuständig ist dann ein Sozialgericht.

Weicht die Beurteilung der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund nicht von dem beantragten Status ab, bzw. erkennt der Antragsteller eine abweichende Entscheidung an, tritt diese mit der Bekanntgabe der Entscheidung in Kraft. Bei Bescheinigung der Sozialversicherungsfreiheit hat der Antragsteller nun die Möglichkeit, sich privat abzusichern oder sich weiterhin freiwillig in den gesetzlichen Sozialversicherungen zu versichern.

Bei Feststellung der Sozialversicherungspflicht gilt diese auch rückwirkend zum Beginn des Arbeitsverhältnisses. Wurde das Statusfeststellungsverfahren innerhalb des ersten Monats nach Beginn eines neuen Arbeitsverhältnisses bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund beantragt, tritt die Sozialversicherungsfrist erst mit dem Bescheid des Feststellungsverfahrens in Kraft, sofern:

  • der Arbeitnehmer dem späteren Beginn der Sozialversicherungspflicht zugestimmt hat und sich bis dahin
  • in einem angemessenen Umfang privat gegen Krankheit und zur Altersvorsorge abgesichert hat.

Für wen übernimmt die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund das Statusfeststellungsverfahren?

Die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund ist für alle Statusfeststellungsverfahren zuständig. Das heißt, dass in allen Zweifelsfällen eine Überprüfung des Sozialversicherungsstatus von der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund übernommen wird. Derartige Zweifelsfälle bei der Sozialversicherungspflicht treten allerdings in der Regel vorwiegend bei bestimmten Personengruppen auf. Daher wird zum Beispiel der größte Teil der angestellten Arbeitnehmer nur in einigen Ausnahmefällen eine Statusfeststellung der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund benötigen. Es gibt jedoch eine Gruppe von angestellten oder auch von selbstständig tätigen Personen, bei der es sehr oft zu Unklarheiten kommt, ob für die Betreffende Person Sozialversicherungspflicht besteht oder nicht. Das ist vor allem bei folgenden Personen häufig der Fall:

  • (Fremd-)Geschäftsführer
  • Gesellschafter-Geschäftsführer
  • (mitarbeitende) Gesellschafter
  • mitarbeitende Familienangehörige
  • mitarbeitende Ehe- oder Lebenspartner
  • Vorstände von Aktiengesellschaften

Bei all diesen Personengruppen kommt es immer wieder zu Unklarheiten bei der Sozialversicherungspflicht. Das liegt vor allem daran, dass sie häufig sowohl die Kriterien für die Sozialversicherungsfreiheit aber auch für die Sozialversicherungspflicht erfüllen. Zum Beispiel weil sie als Gesellschafter-Geschäftsführer eine Doppelfunktion einerseits als Unternehmer, andererseits als Angestellter einnehmen. Auch mitarbeitende Familienangehörige sind zwar einerseits in vielen Fällen Angestellte in einem Familienunternehmen. Gleichzeitig verfügen sie dabei aber auch über umfangreiche Rechte und Befugnisse, die sehr viel weitreichender als bei durchschnittlichen Angestellten sind. In vielen Fällen tragen sie unabhängig von ihrem Angestelltenverhältnis auch unternehmerisches Risiko.

Bei all diesen Grenzfällen ist letztendlich entscheidend, welche der beiden Tätigkeiten überwiegt. Aus diesem Grund sind Statusfeststellungsverfahren der Deutschen Rentenversicherung Bund fast immer auch Einzelfallentscheidung.

Warum ist Statusfeststellungsverfahren der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung so wichtig?

Das Statusfeststellungsverfahren der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund ist für die Betroffenen vor allem deshalb wichtig, weil es Klarheit über den persönlichen Sozialversicherungsstatus und damit auch Rechtssicherheit in Bezug auf Beitragspflichten und Leistungsansprüche verschafft. Darüber hinaus ist die verbindliche Feststellung der Sozialversicherungsfreiheit eine wichtige Voraussetzung für eine private Altervorsorge und Krankenversicherung.

Beitragsnachforderungen trotz privater Absicherung
Die Rechtssicherheit bezüglich der Beitragspflichten und der Leistungsansprüche ist unabhängig von dem Wunsch nach einer privaten Absicherung ein wichtiger Aspekt eines Statusfeststellungsverfahrens der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund. Besteht diese Klarheit über die Beitragspflicht nicht, können sich daraus unangenehme Konsequenzen ergeben. Wer nämlich in der fälschlichen Annahme, er unterliege nicht der Sozialversicherungspflicht, keine Sozialversicherungsbeiträge zahlt, kann von den Sozialversicherungsträgern zu Nachzahlungen aufgefordert werden. Je nachdem um welchen Zeitraum es sich dabei handelt, können sich die Beiträge zu immensen Summen anhäufen. In diesen Fällen spielt es keine Rolle, ob sich der Betroffene privat abgesichert hat oder nicht.

Leistungsverweigerung trotz gezahlter Sozialversicherungsbeiträge
Wenn ohne eine eindeutige Feststellung der Sozialversicherungspflicht Sozialversicherungsbeiträge an die Sozialversicherungsträger gezahlt werden, bleibt den Betroffenen zwar eine Beitragsnachforderung erspart. Es kann ihnen allerdings passieren, dass ihnen im Bedarfsfall die Versicherungsleistungen verweigert werden. Das liegt daran, dass sich alleine aus der Beitragszahlung noch kein Leistungsanspruch ergibt. Nur wenn auch tatsächlich Sozialversicherungspflicht besteht, haben die Beitragszahler Anspruch auf Leistungen.

Auch wenn Beiträge, die ohne Versicherungspflicht gezahlt wurden, häufig von den Sozialversicherungsträgern zurückgefordert werden können, geht den Betroffenen damit die Möglichkeit zu einer effektiven und lukrativen privaten Absicherung verloren. Um sowohl einer Beitragsnachforderung als auch einer Leistungsverweigerung zu entgehen, ist es wichtig, dass Personen mit einem uneindeutigen Sozialversicherungsstatus ihre Sozialversicherungspflicht in einem Statusfeststellungsverfahren der Deutschen Rentenversicherung Bund verbindlich prüfen lassen.

Clearingstelle DRV

Die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV) ist eine Prüfstelle, die an die Deutsche Rentenversicherung Bund als größten deutschen Rentenversicherungsträger angegliedert ist. Die Deutsche Rentenversicherung Bund zählt etwa 23,5 Mio. Versicherte und weitere 9 Mio. Pensionäre im Leistungsbezug. Sowohl die Deutsche Rentenversicherung Bund als auch die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung haben ihren Sitz in Berlin.

Dabei ist die Clearingstelle noch eine vergleichsweise neue Einrichtung. Sie wurde erst vor wenigen Jahren eingerichtet und hat ihren Dienst zum 01. Juni 2010 aufgenommen. Seitdem wurden etwa 15.000 Statusfeststellungsverfahren zur Sozialversicherungspflicht durchgeführt. Die Klärung der Sozialversicherungspflicht im Rahmen der Statusfeststellungsverfahren ist auch die einzige Aufgabe der Clearingstelle. Rechtsgrundlage für die Möglichkeit zu einer Statusüberprüfung ist § 7a SGB IV.

Eine Klärung der Sozialversicherungspflicht in einem Statusfeststellungsverfahren der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund kann auf Grundlage eben dieses § 7a SGB IV von den Betroffenen selber beantragt werden. In einigen Fällen wird es auch als obligatorisches Statusfeststellungsverfahren von Krankenkassen beantragt. Das ist immer dann der Fall, wenn bei den Krankenkassen als Einzugsstelle für Sozialversicherungsbeiträge von einem Arbeitgeber ein neues Arbeitsverhältnis mit einem Familienangehörigen oder mit einem Gesellschafter-Geschäftsführer angemeldet wird. In diesen Fällen haben die Krankenkassen die Aufgabe, ein Statusfeststellungsverfahren bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund durchführen zu lassen.

Statusfeststellungsverfahren Clearingstelle

Das Statusfeststellungsverfahren der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund ist ein wichtiges Instrument bei der Feststellung der Sozialversicherungspflicht von angestellten Arbeitnehmern oder in einigen Fällen auch von Selbstständigen. Es basiert auf § 7a SGB IV und ermöglicht vor allem:

  • Die Klärung der Sozialversicherungspflicht bei Zweifelsfällen
  • Sofern sie gegeben ist, einen Nachweis über Sozialversicherungsfreiheit und damit die Voraussetzung für eine private Absicherung
  • Bei Feststellung der Sozialversicherungsfreiheit unter Umständen die Voraussetzung zur Rückerstattung von gezahlten Sozialversicherungsbeiträgen

Das Statusfeststellungsverfahren kann fakultativ vom Arbeitgeber, dem Arbeitnehmer oder auch beiden zusammen beantragt werden, sofern es nicht bereits als obligatorischen Feststellungsverfahren von der Krankenkasse oder einer anderen Institution beantragt wurde. Ein solches obligatorisches Statusfeststellungsverfahren findet statt für:

  1. Gesellschafter-Geschäftsführer (seit 01. Januar 2005)
  2. Mitarbeitende Familienangehörige (seit 01. Januar 2008)

Außer in diesen beiden Fällen müssen die Betroffenen zur Klärung ihres Sozialversicherungsstatus ein Statusfeststellungsverfahren bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund selber beantragen. Nach Abschluss des Verfahrens erhalten sie dann einen Bescheid, der auch gegenüber allen Rentenversicherungsträgern Gültigkeit hat. Sofern mit dem Bescheid Sozialversicherungspflicht festgestellt wird, verschafft das dem Antragsteller Klarheit über seine Beitragspflicht und verschafft ihm andererseits Rechtssicherheit beim Leistungsanspruch.

Wird in dem Bescheid, wie in den meisten Fällen gewünscht, durch die Clearingstelle Sozialversicherungsfreiheit bescheinigt, ist dies eine wichtige Voraussetzung für eine individuelle Absicherung. Diese ist in den meisten Fällen gerade für die Personenkreise, bei denen es zu Unklarheiten beim Sozialversicherungsstatus kommt, meistens sehr viel lukrativer und auch effektiver. Außerdem lässt sie sich in der Regel individuell an persönliche Gegebenheiten und Vorstellungen anpassen.

Aufgrund der Feststellung der Sozialversicherungsfreiheit durch die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund lassen sich unter Umständen auch Sozialversicherungsbeiträge von den Sozialversicherungsträgern zurückfordern. Das ist vor allem dann der Fall, wenn in einem älteren bestehenden Arbeitsverhältnis vor der Feststellung der Sozialversicherungsfreiheit Sozialversicherungsbeiträge gezahlt worden sind. Stellt sich in diesen Fällen durch das Statusfeststellungsverfahren der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund heraus, dass diese Beiträge gar nicht hätten gezahlt werden müssen, können sie von den Sozialversicherungsträgern grundsätzlich zurückgefordert werden. Allerdings dürfen dazu bei den entsprechenden Sozialversicherungsträgern keine Versicherungsleistungen in Anspruch genommen werden. Das ist in der Praxis meistens nur bei der Rentenversicherung der Fall. Vor allem bei der Krankenversicherung sind Beitragsrückforderungen in der Regel nicht erfolgreich, weil hier die Versicherten normalerweise regelmäßig Leistungen in Anspruch genommen haben.