Sind Sie sozialversicherungsfrei oder -pflichtig?

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Befreiung Sozialversicherung

Wie funktioniert eine Befreiung von der Sozialversicherung?

In Deutschland gilt eine allgemeine Sozialversicherungspflicht, der vereinfacht gesagt vor allem alle Arbeitnehmer unterliegen. Unter bestimmten Voraussetzungen ist aber auch eine Befreiung von der Sozialversicherung möglich. Dabei gibt es grundsätzlich zwei Möglichkeiten für eine Befreiung von der Sozialversicherungspflicht:

  • Befreiung von Sozialversicherungspflicht auf Antrag
  • Vorliegen von Sozialversicherungsfreiheit, d. h. eine Befreiung von der Sozialversicherungspflicht von Amts wegen ohne Antragstellung

Eine Befreiung von der Sozialversicherungspflicht von Amts wegen liegt zum Beispiel bei folgenden Personenkreisen und Arbeitsverhältnissen vor:

  • Selbstständige (Ausnahmen sind jedoch Künstler und Publizisten, Landwirte, Handwerker und einige andere)
  • Beamte
  • geringfügig Beschäftigte (Minijobs)
  • Lehrer an Privatschulen

Personen, die von Amts wegen von der Sozialversicherungspflicht befreit sind, müssen keinen weiteren Antrag auf Befreiung von der Sozialversicherung stellen, weil in ihren Fällen die Sozialversicherungspflicht gar nicht erst greift.

Befreiung Sozialversicherungspflicht auf Antrag

Anders verhält es sich bei allen Personen, die der Sozialversicherungspflicht unterliegen. In ihrem Fall setzt die Versicherungspflicht automatisch ein, sobald bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. In der Regel ist das der Fall, wenn ein Arbeitsverhältnis begonnen wird. Der Sozialversicherungspflicht unterliegen in Deutschland:

  • Angestellte Arbeitnehmer
  • Auszubildende, Praktikanten und Studierende
  • Rentner
  • Bestimmte Gruppen von Selbstständigen (z. B. Handwerker, Publizisten und Künstler, Landwirte)

Für viele dieser Gruppen ist eine teilweise oder auch eine komplette Befreiung von der Sozialversicherung möglich. Eine Befreiung von der Sozialversicherungspflicht ist zum Beispiel auf Antrag für Studenten, Handwerker und auch einige Arbeitnehmer möglich. In all diesen Fällen muss eine Befreiung von der Sozialversicherung jedoch bei den einzelnen Sozialversicherungen beantragt werden. Abhängig von der Berufsgruppe und der Sozialversicherung ist eine Befreiung dann oftmals möglich.

Eine Befreiung von der Rentenversicherung ist zum Beispiel auf Antrag für Handwerker möglich, die bereits mindestens 18 Jahre lang Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt haben. Auch geringfügig Beschäftigte, sogenannte Minijobber, unterliegen seit 01. Januar 2013 der Rentenversicherungspflicht, haben aber gleichzeitig die Möglichkeit auf Befreiung von der Sozialversicherungspflicht im Bereich der Rentenversicherung.

Befreiung von Sozialversicherungspflicht durch Statusfeststellungsverfahren

Neben der Möglichkeit, einen Antrag auf Befreiung von Sozialversicherung zu stellen, gibt es in vielen Fällen eine weitere Möglichkeit, sich von der Sozialversicherungspflicht befreien zu lassen. Diese Möglichkeit besteht darin, prüfen zu lassen, ob für ein bestimmtes Arbeitsverhältnis die Kriterien für Sozialversicherungsfreiheit gegeben sind. In der Praxis ist diese Möglichkeit zur Befreiung von der Sozialversicherungspflicht jedoch nicht bei allen Arbeitsverhältnissen gegeben. Vielmehr müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, die es ermöglichen, dass das Arbeitsverhältnis als selbstständige Tätigkeit eingestuft werden kann.

Besonders oft ist das der Fall bei leitenden Angestellten, Geschäftsführern oder angestellten Arbeitnehmern, die gleichzeitig auch Gesellschafter des Unternehmens sind. Diese Personen können in einem Statusfeststellungsverfahren der Deutschen Rentenversicherung Bund prüfen lassen, ob ihr Arbeitsverhältnis die Kriterien einer selbstständigen Tätigkeit erfüllt und ob Sozialversicherungsfreiheit festgestellt werden kann. In diesem Fall ist dann eine Befreiung von der Sozialversicherung möglich.

 

Wann ist eine Befreiung von der Sozialversicherungspflicht möglich?

Eine Befreiung von der Sozialversicherungspflicht ist insbesondere dann besonders gut und einfach möglich, wenn für ein Arbeitsverhältnis Sozialversicherungsfreiheit festgestellt wird. Das ist der Fall, wenn für ein Arbeitsverhältnis folgende Kriterien gelten:

  • es liegt Weisungsfreiheit vor
  • Das Arbeitsentgelt ist abhängig vom Unternehmensgewinn
  • der betreffende Arbeitnehmer wurde von Selbstkontrahierungsverbot gemäß § 181 BGB befreit
  • Über Ort, Art, Zeit und Umfang seiner Tätigkeit kann der Arbeitnehmer selbst bestimmen
  • Der Arbeitnehmer kann das Unternehmen selbstständig rechtlich nach außen vertreten
  • Der Arbeitnehmer übernimmt in besonderem Maße unternehmerisches Risiko oder ist finanziell am Unternehmen beteiligt

Neben diesen Kriterien, die vorrangig die Ausgestaltung des Arbeitsverhältnis betreffen, kann eine Befreiung von der Sozialversicherung auch aufgrund einer Gesellschafterbeteiligung erfolgen. So ist eine Befreiung von der Sozialversicherungspflicht zum Beispiel für viele Gesellschafter-Geschätsführer möglich, weil sie als Gesellschafter am Unternehmen beteiligt sind. Aufgrund ihrer Beteiligung verfügen sie in der Regel über entsprechende Mitbestimmungsrechte im Unternehmen. Aus diesem Grund können sie häufig als sozialversicherungsfrei eingestuft werden.

Befreiung Sozialversicherungspflicht für mitarbeitende Familienangehörigee

Auch für mitarbeitende Familienagehörige ist eine Befreiung von der Sozialversicherung in vielen Fällen möglich. Sie erfüllen nämlich häufig die genannten Kriterien für eine Einstufung als selbstständig Tätige. Außerdem sind sie sehr oft finanziell am Unternehmen beteiligt. Zum Beispiel als Darlehensgeber. Darüber hinaus existiert für mitarbeitende Familienangehörige neben selbstständiger Tätigkeit und abhängiger Mitarbeit eine dritte zusätzliche Form der Mitarbeit: die familienhafte Mitarbeit. Diese Form der Mitarbeit liegt immer dann vor, wenn ein Familienangehöriger nur unregelmäßig im Unternehmen mitarbeitet und ein unübliches Gehalt für seine Tätigkeit erhält. Familienhafte Mitarbeit gilt als sozialversicherungsfrei, sodass eine Befreiung von der Sozialversicherung möglich ist.

Befreiung von Sozialversicherungspflicht in Krankenkasse

Unabhängig vom Sozialversicherungsstatus und der Art der ausgeübten Tätigkeit besteht grundsätzlich für alle Arbeitnehmer die Möglichkeit der Befreiung von der Sozialversicherungspflicht im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung. In diesem Bereich bedeutet Befreiung allerdings nur eine Befreiung von der Versicherungspflicht in einer gesetzlichen Krankenkasse. Eine komplette Befreiung von der Krankenversicherungspflicht wurde vor einigen Jahren gesetzlich ausgeschlossen. Seitdem muss jeder Bürger entweder gesetzlich oder privat krankenversichert sein.

Eine Befreiung von der Sozialversicherung in einer gesetzlichen Krankenkasse und damit die Möglichkeit zur privaten Absicherung ist unter der Voraussetzung möglich, dass der Versicherte eine bestimmte Einkommensgrenze übersteigt. Die sogenannte Versicherungspflichtgrenze. Für die Befreiung von der Krankenversicherungspflicht muss diese Grenze in zwei aufeinander folgenden Jahren überschritten werden. Die Höhe der Versicherungspflichtgrenze wird dabei jährlich neu berechnet und an die Einkommensverhältnisse und Lohnentwicklungen angepasst.

 

Welche Vorteile bringt mir eine Befreiung von der Sozialversicherungspflicht?

Wem eine Befreiung von der Sozialversicherungspflicht komplett oder in Teilen möglich ist, kann sich auf zwei Weisen abzusichern:

  1. privat
  2. freiwillig gesetzlich

Bei der freiwilligen gesetzlichen Versicherung bleibt die betroffene Person weiterhin bei den gesetzlichen Versicherungsträgern versichert. Im Fall der Rentenversicherung sind allerdings deutlich flexiblere Beitragszahlungen möglich. Im Fall der Krankenversicherung bringt eine freiwillige gesetzliche Versicherung keine nennenswerten Vorteile.

eine freiwillige gestzliche Versicherung bietet den Betroffenen nur in einigen wenigen Fällen echte Vorteile. Das gilt insbesondere für ältere oder chronisch kranke Menschen. Die Mehrheit der Personen, für die eine Befreiung von der Sozialversicherung möglich ist, können von einer privaten Absicherung deutlich stärker profitieren als von den gesetzlichen Sozialversicherungen.

Vorteile einer privaten Absicherung

Die Vorteile bestehen vor allem darin, dass die Betroffenen ihren Versicherungsschutz selbst und flexibel festlegen können. Darin unterscheiden sich die privaten Versicherungen stark von den gesetzlichen Sozialversicherungen. In der gesetzlichen Krankenversicherung erhalten alle Versicherten die gleichen Standardleistungen. Die Höhe der gezahlten Beiträge spielt dabei keine Rolle. Das bedeutet, dass besserverdienende Beitragszahler in keiner Weise von den hohen Beitragszahlungen, die sie aufgrund ihres höheren Einkommens zahlen müssen, profitieren.

Anders verhält es sich bei der privaten Krankenversicherung. Das liegt daran, dass private Versicherungsanbieter anders arbeiten und auf anderen Prinzipien basieren als gesetzliche Versicherungen. Für den Versicherten bestehen die klaren Vorteile daher darin, dass:

  • Verträge frei vereinbart werden können. Dadurch ist es möglich, individuelle Bedürfnisse und Risiken abzudecken
  • sich bestimmte Risiken individuell abdecken lassen
  • Versicherungsleistungen klar definiert und garantiert sind
  • im Falle einer privaten Altersvorsorge abhängig von der persönlichen Risikobereitschaft deutlich höhere Renditen erzielt werden können

Damit besteht der größte Vorteil für die Versicherten einer privaten Versicherung darin, dass sie ihre Leistungen ihren persönlichen Bedürfnissen oder auch Risiken individuell anpassen können. Daraus ergeben sich in den meisten Fällen, dass die Beiträge für Leistungen, die den Standardleistungen einer gesetzlichen Sozialversicherung entsprechen, deutlich niedriger sind oder dass der Versicherte für die gleichen Beiträge deutlich bessere oder umfangreichere Leistungen als in der gesetzlichen Versicherung erhält.

Die Unterschiede in den Beiträgen sind häufig enorm, sodass es sich in jedem Fall lohnt, prüfen zu lassen, ob eine Befreiung von der Sozialversicherung und damit ein Wechsel in eine private Absicherung möglich ist.

Befreiung Sozialversicherung / Rechtssicherheit schaffen!

Neben den vielen Möglichkeiten von einer Befreiung von Sozialversicherungspflicht zu profitieren bietet eine Befreiung von der Sozialversicherung durch Prüfung des sozialversicherungsrechtlichen Status einen weiteren immensen Vorteil. Sie schafft für die Betroffenen Rechtssicherheit. Das geschieht in der Regel automatisch, weil für eine Befreiung von Sozialversicherungspflicht die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung eine entscheidende Voraussetzung ist. Im Rahmen der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung in Form eines Statusfeststellungsverfahren der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund wird nämlich der sozialversicherungsrechtliche Status in einem solchen Verfahren eindeutig festgelegt. Auf diese Weise können auch Personen profitieren, die als sozialversicherungspflichtig eingestuft werden und somit keine Möglichkeit zur Befreiung von Sozialversicherungspflicht haben.

Die betroffenen Personen profitieren deshalb von der Klärung ihres Sozialversicherungsstatus, weil bei ihnen häufig Zweifel oder Unklarheiten am Sozialversicherungsstatus bestehen. Sie erfüllen nämlich in vielen Fällen sowohl Kriterien für Sozialversicherungsfreiheit wie auch für Sozialversicherungspflicht. Eine Festlegung des korrekten Status ist daher in der Regel nur in einem verbindlichen Statusfeststellungsverfahren der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund möglich.

Konsequenzen eines falschen Sozialversicherungsstatus

Wird eine solche verbindliche Festlegung des Sozialversicherungsstatus nicht vorgenommen, können sich daraus für Personen, deren Status nicht eindeutig ist, erhebliche Probleme ergeben. Mögliche Konsequenzen können zum Beispiel sein:

  • Leistungsverweigerung der Sozialversicherungsträger im Bedarfsfall
  • Beitragsnachforderungen der Sozialversicherungsträger (z. T. für viele Jahre!)

Leistungsverweigerung

Die beiden genannten Fälle treten dann ein, wenn Beiträge nicht oder fälschlicher Weise gezahlt wurden. Was bedeutet das? Leistungen können von Sozialversicherungsträgern verweigert werden, wenn sich herausstellt, dass für eine Person keine Sozialversicherungspflicht vorliegt. In diesem Fall ist es egal, ob in der Vergangenheit Sozialversicherungsbeiträge gezahlt wurden oder nicht. Ein Anspruch auf Leistungen von Sozialversicherungen besteht nur, wenn Versicherungspflicht vorliegt und Beiträge gezahlt wurden.

Das kann im Fall der Rentenversicherung aber auch bedeuten, dass über viele Jahre, wenn nicht sogar Jahrezehnte, Beiträge in die Rentenversicherung eingezahlt wurden und erst bei Beantragung der Rentenleistungen festgestellt wird, dass kein Anspruch auf Rentenleistungen besteht, weil keine Sozialversicherungspflicht vorliegt. In diesem Fall sind die gezahlten Beiträge zwar nicht verloren und können zurückgefordert werden. Den Versicherten sind aber entscheidende Möglichkeiten zum Vermögensaufbau verloren gegangen. Ein Statusfeststellungsverfahren, das im Zuge einer Befreiung von Sozialversicherungspflicht durchgeführt werden muss, hilft dabei, Fehlannahmen zum eigenen Sozialversicherungsstatus aufzudecken.

Beitragsnachforderungen

Genauso wie im Fall von vergeblich gezahlten Sozialversicherungsbeiträgen kann ein Statusfeststellungsverfahren im Zuge einer Befreiung von Sozialversicherungspflicht dafür sorgen, dass die Beitragspflichten gegenüber den Sozialversicherungsträgern eindeutig geklärt werden. Wer nämlich davon ausgeht, dass er nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegt und deshalb keine Versicherungsbeiträge zahlt, muss damit rechnen, dass die Versicherungsträger zu einem späteren Zeitpunkt Beiträge für längerer Zeiträume nachfordern.

Rechtssicherheit in Bezug auf den persönlichen Sozialversicherungsstatus sollte in jedem Fall so früh wie möglich geschaffen werden. Ein Statusfeststellungsverfahren zur Befreiung von der Sozialversicherung ist nur eine von mehreren Möglichkeiten. Auch unabhängig von einer Befreiung von der Sozialversicherungspflicht können Betroffene eine sozialversicherungsrechtliche Beurteilung jederzeit in Form eines Anfrageverfahrens durchführen lassen.

 

Befreiung Sozialversicherung / Betroffener Personenkreis?

Für bestimmte Berufs- und Personengruppen bestehen viele Sonderregelungen und Möglichkeiten zur teilweisen Befreiung von der Sozialversicherungspflicht. Darüber hinaus bietet ein Statusfeststellungsverfahren eine gute Möglichkeit für eine komplette Befreiung von der Sozialversicherung. Dieses Verfahren kommt insbesondere für alle Personen in Frage, deren Sozialversicherungsstatus nicht eindeutig festzulegen ist. Das ist besonders oft bei bestimmten Angestelltenverhältnissen der Fall, die aufgrund entsprechender Befugnisse und Eigenverantwortung im sozialversicherungsrechtlichen Sinne auch als selbstständige Tätigkeiten eingestuft werden können. Das ist häufig bei folgenden Personenkreisen und Berufsgruppen der Fall:

  • Mitarbeitende Familienangehörige, Ehe- oder Lebenspartner und Abkömmlinge
  • Mitarbeitende Gesellschafter einer GmbH
  • Fremd-Geschäftsführer einer GmbH
  • Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH
  • Vorstände von Aktiengesellschaften

Diesen Personengruppen sind bei einem Unternehmen angestellt, können aber aufgrund ihrer Kompetenzen oder weil sie unternehmerisch am Unternehmen beteiligt sind, gleichzeitig auch als Selbstständige eingestuft werden. Das ist vor allem immer dann möglich, wenn die betreffende Person innerhalb ihres Anstellungsverhältnisses:

  • frei über Arbeitszeiten sowie Ort, Art und Umfang ihrer Arbeit bestimmen kann
  • nicht an Weisungen gebunden ist
  • ein Gehalt erhält, das vom Unternehmensgewinn abhängig ist
  • über die notwendigen Befugnisse verfügt, um das Unternehmen eigenständig rechtlich nach außen vertreten zu können
  • vom Selbstkontrahierungsverbot gemäß § 181 BGB befreit ist
  • finanziell am Unternehmen beteiligt ist (z. B. als Gesellschafter oder auch als Darlehensgeber)
  • Unternehmerrisiko in größerem Umfang trägt

Befreiung Sozialversicherungspflicht aufgrund von Gesellschafter-Beteiligung

Besonders oft ist eine Befreiung von der Sozialversicherung bei Angestellten möglich, die gleichzeitig auch als Gesellschafter am Unternehmen beteiligt sind. In ihrem Fall genügt häufig schon die Gesellschafter-Beteiligung, um im Statusfeststellungsverfahren eine Sozialversicherungsfreiheit bestätigt zu bekommen. Konkret ist das unter folgenden Voraussetzungen üblicherweise der Fall:

  • Der Gesellschafter ist Mehrheitsgesellschafter – das heißt er hält 50 oder mehr Prozent der Gesellschafteranteile – und verfügt damit über ein entsprechend umfangreiches Mitbestimmungsrecht innerhalb der Gesellschaft
  • Der Gesellschafter ist Minderheitsgesellschafter – das heißt er hält weniger als 50 % der Gesellschafteranteile – kann aber die Geschicke des Unternehmens dennoch maßgeblich mitbestimmen, weil ihm Sperrminorität oder andere Mitbestimmungsrechte eingeräumt werden, oder weil er als einziger Gesellschafter über entscheidendes Fachwissen verfügt

Aufgrund der genannten Kriterien ist ein abhängiges und damit sozialversicherungspflichtiges Arbeitverhältnis für einen mitarbeitenden Gesellschafter nur dann möglich, wenn er über ein geringes Mitspracherecht verfügt und innerhalb seines Anstellungsverhältnisses weisungsgebunden ist.

Wer die Befreiung von der Sozialversicherungspflicht durch ein Statusfeststellungsverfahren anstrebt, sollte im Vorfeld bedenken, dass jede Statusüberprüfung eine Einzelfallprüfung darstellt. Dabei können neben den genannten Kriterien immer auch zusätzliche individuelle Faktoren eine entscheidende Rolle spielen. Die Betroffenen sollten sich daher vor der Beantragung eines Statusfeststellungsverfahrens zur Befreiung von Sozialversicherungspflicht ausgiebig und kompetent beraten lassen.

 

Wo muss ich eine Befreiung von der Sozialversicherungspflicht durchführen lassen?

Je nachdem auf welche Weise und für welche Bereiche eine Befreiung von der Sozialversicherungspflicht durchgeführt werden soll, muss eine Befreiung von Sozialversicherungspflicht bei verschiedenen Stellen beantragt werden. Wer sich zum Beispiel nur in Teilen von der Sozialversicherungspflicht befreien lassen möchte oder kann, muss einen entsprechenden Antrag bei dem Sozialversicherungsträger stellen, der für die Sozialversicherungsbereich zuständig ist, für den eine Befreiung erteilt werden soll. Wer sich also von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen möchte, muss einen Antrag auf Befreiung von der Sozialversicherungspflicht für die Rentenversicherung bei der Deutschen Rentenversicherung Bund stellen. Entsprechend muss eine Befreiung von der Krankenversicherungspflicht bei der Krankenkasse beantragt werden.

Beantragung Statusfeststellungsverfahren für Befreiung von Sozialversicherung

Anders als bei der Befreiung von einer Sozialversicherung verhält es sich bei der vollständigen Befreiung von der Sozialversicherungspflicht im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens. Das notwendige Statusfeststellungsverfahren, in dem die Sozialversicherungsfreiheit ermittelt oder bestätigt werden soll, muss bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund beantragt werden. Sie ist seit Juni 2010 in Deutschland die einzige Institution, die für die Durchführung von Statusfeststellungsverfahren zuständig ist.

Um ein Statusfeststellungsverfahren zur Ermittlung der Selbstständigkeit und damit zur Befreiung von Sozialversicherungspflicht zu beantragen, müssen der Arbeitnehmer oder der Arbeitgeber einen „Antrag auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status“ bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund stellen. Dazu stellt die Deutsche Rentenversicherung Bund das Formular V027 zur Verfügung. Der Antrag kann alternativ auch von Arbeitgeber und Arbeitnehmer gemeinsam gestellt werden. Auf ein Statusfeststellungsverfahren hat gemäß § 7a SGB IV jede Person einen Anspruch, sofern bei ihr Zweifel am aktuelle Sozialversicherungsstatus bestehen.

Antragstellung, Durchführung und Abschluss des Statusfeststellungsverfahrens

In den Antragsformularen müssen sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer verschiedene Angaben zum Arbeitsverhältnis, zum Unternehmen und auch zu weiteren Arbeits- oder Vertragsverhältnissen machen. Möchte der Arbeitnehmer nicht, dass der Arbeitgeber Kenntnis von seinen Angaben erlangt, können beide ihre Angaben separat machen und bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund einreichen. Eine wichtige Angabe im Antrag ist, welcher Status geprüft werden soll. Ist die Feststellung der Sozialversicherungsfreiheit gewünscht, weil eine Befreiung von Sozialversicherungspflicht angestrebt wird, muss dies angegeben werden.

Das eigentliche Statusfeststellungsverfahren dauert rund vier Wochen. Zum Abschluss des Verfahrens erhält der Antragsteller einen Bescheid, in dem ihm mitgeteilt wird, ob Sozialversicherungsfreiheit und damit die Möglichkeit zur Befreiung Sozialversicherungspflicht oder ob Sozialversicherungspflicht besteht. Gegen den Bescheid können Widerspruch und später auch Klage bei einem Sozialgericht als Rechtsmittel eingelegt werden. Auf diese Weise kann häufig noch eine Befreiung von Sozialversicherungspflicht ermöglicht werden, wenn im Statusfeststellungsverfahren Sozialversicherungspflicht ermittelt wurde und an diesem Ergebnis berechtigte Zweifel bestehen.