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Rückerstattung Sozialversicherungsbeiträge

In § 26 SGB IV ist die Rückerstattung von Sozialversicherungsbeiträgen vorgesehen, soweit diese ohne ein zugrunde liegendes tatsächliches Pflicht- Versicherungsverhältnis geleistet wurden.

Der Rückerstattungsanspruch von Sozialversicherungsbeiträgen steht nur demjenigen zu, der die Beiträge tatsächlich geleistet hat, d.h. die Erstattung der Arbeitgeberanteile steht der GmbH zu, die Erstattung der Arbeitnehmeranteile dem Geschäftsführer.

 

Der Anspruch auf Rückerstattung von Sozialversicherungsbeiträgen verjährt nach neuer Regelung in § 27 Abs. 2 S. 1 SGB IV vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beiträge entrichtet worden sind. Erlangt der Geschäftsführer erst durch einen Hinweis des Versicherungsträgers Kenntnis von der fehlenden Versicherungspflicht (= meist im Falle eines Leistungsantrages, z.B. auf Arbeitslosengeld), beginnt die Verjährung gem. § 27 Abs. 2 Satz 2 SGB IV mit dem Ablauf des Kalenderjahres der Beanstandung.

 

Für die Rückerstattung von Sozialversicherungsbeiträgen im Rahmen der Krankenversicherung ist die jeweilige Krankenkasse für die Erstattung zuständig. Eine Erstattung ist jedoch ausgeschlossen für Zeiträume, in denen der Geschäftsführer Leistungen empfangen hat. Auch für die Erstattung gezahlter Beiträge zur Pflegeversicherung ist die Krankenkasse zuständig. Auch hier scheidet eine Erstattung aus, soweit Leistungen erbracht wurden.

Auch für die Erstattung der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung ist grundsätzlich die Krankenkasse als Einzugsstelle zuständig, in Ausnahmefällen auch die Deutsche Rentenversicherung Bund. Voraussetzung ist, dass der Geschäftsführer noch keine Regelleistungen des Rentenversicherers erhalten hat. Irrtümlich geleistete Beiträge in der Annahme einer Pflichtversicherung werden als freiwillige Beiträge behandelt gem. § 202 SGB VI, sofern sie nicht zurückgefordert werden (können). Sofern die GmbH den geleisteten Arbeitgeberanteil von der Krankenkasse zurückfordert, kann der Geschäftsführer den an die GmbH zu erstattenden Beitrag ausgleichen und so seinen Rentenanspruch sichern, § 202 Satz 4 SGB VI.

 

Zu Unrecht geleistete Beiträge zur Arbeitslosenversicherung werden über die Krankenkasse erstattet. Der Erstattungsanspruch wird jedoch gekürzt, soweit der Geschäftsführer bereits Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung erhalten hat, § 351 SGB III.

 

Der Erstattungsanspruch ist mit 4 % zu verzinsen, beginnend nach Ablauf des Kalendermonats, in dem die erstmalige Geltendmachung erfolgte bis zum Ablauf des Monats, in dem die Zahlung erfolgt, § 27 Abs. 1 SGB

Die Feststellung des Versicherungsträgers über den Status des Geschäftsführers ist ein Verwaltungsakt, der sowohl von der Gesellschaft als auch von dem Geschäftsführer mit einem Widerspruch angefochten werden kann. Bei Erfolglosigkeit führt der Rechtsweg zum Sozialgericht.