Sind Sie sozialversicherungsfrei oder -pflichtig?

Sozialversicherung

Der Grundgedanke der Sozialversicherung

Das deutsche System der sozialen Absicherung beruht auf dem Grundgedanken einer Absicherung durch Fürsorge und Vorsorge, von der jeder Bürger von der Geburt bis zum Rentenalter profitiert. Die Sozialversicherung besteht aus fünf teils ineinander übergehenden Bereichen, deren Ziel die umfassende Abdeckung aller Lebenssituationen ist.

  • die Krankenversicherung deckt die Versorgung des Versicherten bei vorübergehender oder dauerhafter Krankheit des Versicherten
  • die Pflegeversicherung übernimmt die Betreuungskosten pflegebedürftiger Menschen, die nicht von der Krankenkasse umfasst sind
  • durch die Unfallversicherung werden nach einem Arbeitsunfall Maßnahmen zur Rehabilitation und erneuten Teilhabe am Arbeitsleben finanziert
  • die Arbeitslosigkeitsversicherung stellt bei Arbeitsplatzverlust ein vermindertes Einkommen sicher, dass sich am vorherigen Arbeitseinkommen orientiert
  • bei Beendigung der Lebensarbeitszeit aus Altersgründen oder dauerhafter Erwerbsminderung übernimmt die Rentenversicherung die weitere Einkommenssicherung

Das System der Sozialversicherung ist nach dem einer Solidargemeinschaft aufgebaut. Alle Mitglieder der Sozialversicherung finanzieren durch ihre Beiträge die Ausgaben für diejenigen, die einen Leistungsanspruch gegen eine oder mehrere Bereiche haben. Zu den Beitragszahlern gehören dabei nicht nur die Arbeitnehmer, sondern auch anteilig die Arbeitgeber. Beide zusammen finanzieren bis zu einer bestimmten Beitragshöhe die Sozialversicherung in Form einer Pflichtversicherung. Nur unter bestimmten, genau festgelegten Bedingungen ist es möglich, sich der Sozialversicherung und der Pflichtmitgliedschaft zu entziehen. Andererseits ist es aber auch möglich, im Wege einer freiwilligen Mitgliedschaft an den meisten Leistungen der Sozialversicherung wieder teilzunehmen.

Die Organisationsstruktur der Sozialversicherung ist die von Körperschaften des Öffentlichen Rechts. In Selbstverwaltung übernehmen diese Versicherungsträger den gesetzlichen Auftrag zur Absicherung ihrer Mitglieder. Ihre Aufgabenbereiche sind damit durch Gesetze geregelt und sie verfügen über besondere rechtliche Befugnisse zur Durchsetzung der ihr übertragenen Aufgaben. Zuständig für die staatliche Überwachung und Regelung der Sozialversicherung sind Bundesministerien, die in die interne Umsetzung der einzelnen Versicherungsbereiche in der Regel nicht eingreifen.

Befreiung von der Sozialversicherungspflicht

Zu der Regel, dass eine allgemeine Versicherungspflicht besteht, gibt es zugleich die Ausnahme, dass bestimmte Personenkreise sich von der Sozialversicherungspflicht befreien lassen können. Andere sind grundsätzlich von der Versicherungspflicht in der Sozialversicherung in Teilen oder ganz befreit. Es ist zu unterscheiden zwischen denjenigen, die aufgrund der Art ihrer Tätigkeit befreit sind und solchen, die aufgrund der Einkommensgrenzen nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegen.

  • Die rechtliche Einordnung als Gesellschafter-Geschäftsführer, als mitarbeitende Familienmitglieder oder als mitarbeitende Gesellschafter kann zur Befreiung führen.
  • Überschreitet das monatliche Einkommen im Schnitt eine gesetzlich festgelegte Einkommensgrenze, ist eine Befreiung von der Sozialversicherungspflicht ebenfalls zu prüfen.

Für einen Unternehmer besteht keine Versicherungspflicht. Gesellschafter sind damit zunächst von der Sozialversicherungspflicht befreit. Aufgrund der Gesamtumstände der Tätigkeit kann sich dieser Status jedoch leicht ändern und die Versicherungspflicht ist dennoch gegeben. Der häufigste Fall einer dennoch anzuwendenden Befreiung aus der Sozialversicherung ist der Status als Gesellschafter-Geschäftsführer. Auch mitarbeitende Familienmitglieder oder Gesellschafter in einem Unternehmen können, müssen aber nicht von der Sozialversicherungspflicht befreit sein. Häufig ist es zu einer korrekten Einstufung erforderlich, dass diese Personen auf einer genauen Prüfung bestehen, ob sie sich von der Sozialversicherungspflicht befreien lassen können. Dies ermöglicht den Wechsel in die privat organisierte Absicherung, die je nach Gestaltung den gesetzlichen Versicherungen überlegen ist.

Ablauf des Statusfeststellungsverfahren

Bei Überschreiten einer jährlichen Einkommensgrenze, die gesetzlich festgelegt und regelmäßig angepasst wird, können sich zuvor Versicherungspflichtige von der jeweiligen Sozialversicherungspflicht befreien lassen. Sie müssen dies allerdings nicht und haben die Möglichkeit, weiterhin im Wege einer freiwilligen Mitgliedschaft weiterhin Beiträge zu zahlen. Die Beitragshöhe ist dabei ohnehin durch die Beitragsbemessungsgrenzen nach oben hin begrenzt. Ab einem bestimmten Arbeitseinkommen steigen sie also nicht mehr länger an und ihr Anteil am Bruttoarbeitsentgelt sinkt. In einigen Fällen treffen zudem die Überschreitung der Beitragsbemessungsgrenze und der Status als nicht versicherungspflichtige Person mit Unternehmereigenschaften zusammen.

Die Befreiung aus der gesetzlichen Sozialversicherung – Vorteile

Die Nachteile einer bestehenden Pflichtversicherung spiegeln bereits die Vorteile einer Befreiung aus der gesetzlichen Sozialversicherung wider. Unabhängig von der Einkommensgrenze sind Gesellschafter-Geschäftsführer, mitarbeitende Gesellschafter und mitarbeitende Familienmitglieder bei der Rentenversicherung und der Arbeitslosenversicherung besonders betroffen. Dazu kommen steuerliche Beschwernisse für eine nachträgliche Feststellung einer Versicherungsfreiheit. Die Versorgungsleistungen in den gesetzlichen Krankenversicherungen gehören zu den direkt spürbaren Nachteilen, die durch eine Befreiung aus der gesetzlichen Sozialversicherung und einen Wechsel in eine individuell gestaltete Privatversicherung geändert werden können.

  • Trotz gezahlter Beiträge entfällt ein Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Feststellung der fehlenden Arbeitnehmereigenschaft im Leistungsfall.
  • Die gesetzliche Rentenversicherung führt bei Eintritt des Rentenanspruchs zu einem im Verhältnis zur Höhe und Dauer der Rentenzahlung geringen Rentenanspruch.
  • Die private Gestaltung der Krankenversicherung ist mit besseren und umfangreicheren Leistungen zu gestalten.
  • Bei Befreiung aus der gesetzlichen Sozialversicherung ist die unabhängige Gestaltung der Absicherung ohne die Vorschriften der Sozialversicherungsträger möglich.

Die Beteiligung an einem Unternehmen als Gesellschafter oder die Mitarbeit als Familienangehöriger ist bereits von dem Grundgedanken getragen, das eigene Vermögen und Einkommen auf lange Sicht zukunftssichernd zu fördern. Es ist eine persönliche Gestaltung der Absicherung, die auf dem gewohnten Niveau alle Leistungsfälle abdecken soll. Wenn sich diese Personengruppen aus der Sozialversicherungspflicht befreien lassen, stehen zusätzliche Mittel zur Verfügung, die angestrebten Versicherungsziele effektiv abzudecken. Dazu ist die unternehmerische Freiheit und Willensbildung dann auch auf den Bereich der privaten Absicherung erweitert, der ohne die Vorgaben von Sozialversicherungsträgern gestaltet wird. Eine frühzeitige Prüfung der Befreiung aus der gesetzlichen Sozialversicherung ist vorteilhaft. Sie verhindert die überflüssige Entrichtung von Beiträgen zu Teilen der Sozialversicherung, die später die Leistung unter Verweis auf die nicht bestehende Versicherungspflicht verweigern könnten. Dazu werden steuerliche Nachteile durch eine Nachversteuerung der vorher als Arbeitgeberanteile zugeflossenen Beträge vermieden.

Die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRB)

Das Statusfeststellungsverfahren ist der Weg, über den verbindlich durch eine sozialversicherungsrechtliche Beurteilung die Sozialversicherungspflicht von Mitarbeitern eines Unternehmens festgestellt wird, deren Versicherungspflicht aufgrund ihrer Stellung und Beteiligung als Gesellschafter-Geschäftsführer, als mitarbeitender Gesellschafter oder als mitarbeitendes Familienmitglied mit oder ohne Unternehmensbeteiligung einer genauen Prüfung bedarf. Durchgeführt wird die Statusprüfung durch die Clearingstelle der DRB. Dabei wird für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung in die obligatorische Erstprüfung bei Neuanmeldung eines Beschäftigungsverhältnisses und die Überprüfung von Altfällen unterschieden.

Gesetzlich ist die Statusprüfung nur für neue Mitarbeiter der genannten Personenkreise verbindlich, die ab dem 01. Januar 2005 als neues Beschäftigungsverhältnis gemeldet wurden. Bis zum 01. Januar 2008 war die Statusprüfung dabei für die mitarbeitenden Familienmitglieder noch auf die Ehepartner oder eingetragenen Lebenspartner begrenzt. Erst nach diesem Zeitpunkt werden auch neu angemeldete Arbeitsverhältnisse von Abkömmlingen automatisch über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung geprüft.

Bei allen davor aufgenommenen Beschäftigungsverhältnissen können Arbeitgeber und Beschäftigter eine sozialversicherungsrechtliche Prüfung beantragen. Dieses Antragsverfahren ist immer dann sinnvoll, wenn Zweifel an der tatsächlichen rechtlichen Natur des Beschäftigungsverhältnisses bestehen. Für viele mitarbeitende Familienangehörige ist dies zudem der Weg aus der Mitgliedschaft in der Rentenversicherung. Voraussetzung für den Antrag bei der Clearingstelle der DRB ist, dass eine sozialversicherungsrechtliche Beurteilung bisher auch noch durch keine andere Stelle durchgeführt wurde. Steht bereits eine Betriebsprüfung an, wird das Antragsverfahren ebenfalls nicht noch einmal gesondert durchgeführt. Durch die beantragte sozialversicherungsrechtliche Prüfung wird für die Beteiligten Rechtssicherheit geschaffen. Je nach Ergebnis der Statusprüfung, die für alle Sozialversicherungsträger bindend ist, sind Umstellungen in der persönlichen Absicherung ohne Verzögerung durchzuführen.

Die Beurteilungskriterien des sozialversicherungsrechtlichen Status

Die Einstufung erfolgt über einen Feststellungsbogen, der die wesentlichen Beurteilungskriterien für die Sozialversicherungspflicht abfragt. Es handelt sich dabei nicht um eine abschließende Aufzählung, denn in einigen Fällen ist eine genauere Prüfung erforderlich. Dazu kommen immer wieder Einzelfälle, die nur noch durch gerichtliche Entscheidung zu klären sind.

Allerdings haben sich bestimmte Beurteilungskriterien so entwickelt, dass sie starke Indizien für oder gegen eine Sozialversicherungspflicht sind. Sie unterscheiden sich nach der rechtlichen Ausgestaltung des Beschäftigungsverhältnisses. Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH werden zunächst nach der Höhe ihres Gesellschafteranteils beurteilt und nach der Bedeutung ihrer unternehmerischen Freiheit bei der Entscheidung auch wichtiger unternehmensrelevanter Belange. Dies kann dazu führen, dass ein Gesellschafter-Geschäftsführer nach diesen Beurteilungskriterien selbst mit einem unter 50 Prozent liegenden Gesellschaftsanteil sozialversicherungsfrei wird. Hat er eine Sperrminorität oder ist das Verhältnis der Gesellschafteranteile ohnehin ausgeglichen und wird in Gemeinschaftsbeschlüssen aller entschieden, spricht dies gegen eine Sozialversicherungspflicht.

Bei mitarbeitenden Gesellschaftern und mitarbeitenden Familienangehörigen ist diese Prüfung besonders sorgfältig durchzuführen. Die genaue Beschreibung der Tätigkeiten ist unverzichtbar, denn trotz der Bindung ist die Grundannahme, dass es sich um eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit handelt. Die Beurteilungskriterien für die Befreiung von der Sozialversicherungspflicht legen in diesen Fällen den Schwerpunkt auf die familiäre Bindung als Motivation der Beschäftigung. Die Entscheidungsprozesse innerhalb des Unternehmens dürfen nicht typisch für ein Arbeitgeber-Arbeitnehmerverhältnis sein. Gleichberechtigte Entscheidungen der Beteiligten und familiäre Loyalität wie die Gewährung von Darlehn der Familienangehörigen können für eine Befreiung sprechen, müssen es aber nicht. Sie müssen überwiegen und dürfen nicht durch ansonsten arbeitnehmergleiche Tätigkeit und Weisungsgebundenheit wieder neutralisiert werden.

Die Beurteilungskriterien weisen eine Indizwirkung für eine Befreiung auf, wenn

  • ein Gesellschafter-Geschäftsführer mehr als 50 Prozent beteiligt ist oder eine Sperrminorität hält,
  • ein mitarbeitender Gesellschafter gleichberechtigt an den Entscheidungsprozessen beteiligt ist,
  • mitarbeitende Familienmitglieder durch die familiäre Verbundenheit motiviert sind und sich dies auch in der allgemeinen Gestaltung des Arbeitsverhältnisses erkennen lässt.

Die Beurteilungskriterien sind immer gesondert für jeden Einzelnen unter Berücksichtigung der speziellen Umstände zu hinterfragen und zu prüfen.

Der betroffene Personenkreis

Die Befreiung von der Sozialversicherungspflicht trifft einen Personenkreis, der über eine besondere Bindung an das Unternehmen verfügt oder eine besondere unternehmerische Freiheit bei der Gestaltung seiner Aufgaben verfügt. Überwiegend sind die Gesellschafter-Geschäftsführer betroffen, aber auch Fremdgeschäftsführer in einer GmbH, Beteiligte einer Familien-GmbH oder mitarbeitende Familienangehörige.

Für den Personenkreis der Gesellschafter-Geschäftsführer ist die Prüfung zumeist recht übersichtlich, da sich ihre unternehmerischen Entscheidungsfreiheiten aus der Höhe ihres Anteils, der Gestaltung ihrer Geschäftsführertätigkeit und den Regelungen im Gesellschaftsvertrag ergibt. Daraus können im Grunde schon alle wesentlichen Fakten abgeleitet werden, die sie dem versicherungsbefreiten Personenkreis zurechnen. Dies ist bei Fremdgeschäftsführern oder mitarbeitenden Gesellschaftern deutlich problematischer. Hier sind die Ausgestaltung des Direktionsrechts des Unternehmens und die Befugnisse innerhalb des Unternehmens entscheidend. Je weniger die Mitarbeit und Geschäftsführung einer abhängigen Tätigkeit entspricht, desto eher ist eine Zuordnung zum sozialversicherungsfreien Personenkreis anzunehmen.

Familienangehörige werden zunächst dem Personenkreis der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten zugeordnet. Dies gilt besonders dann, wenn sie an den Entscheidungsprozessen nicht gleichberechtigt beteiligt sind. Ist die Tätigkeit im Unternehmen dem eines normalen Arbeitgebers sehr ähnlich, spricht ebenfalls viel dafür, dass sie weiterhin als sozialversicherungspflichtig einzustufen sind. Aus der Tatsachenbetrachtung muss sich ergeben, dass sie einem gesonderten Personenkreis innerhalb der betrieblichen Strukturen angehören. So ist es ein Indiz für eine Befreiung, wenn ihre Weisungsgebundenheit gering bis gar nicht vorhanden ist. Es spricht ebenfalls für eine Befreiung, wenn sie gleichberechtigt mitarbeiten und die Entscheidungen in einem familiären Konsens getroffen werden. Der offizielle Status von mitarbeitenden Kindern als Erben des Unternehmens und zukünftige Entscheidungsträger hat neben anderen Fakten eine weitere Indizwirkung.

Eine Statusprüfung ist jedenfalls angeraten und vorgesehen bei diesem Personenkreis:

  • Geschäftsführer-Gesellschafter,
  • mitarbeitende Ehegatten, Lebenspartner,
  • mitarbeitende Abkömmlinge,
  • Fremdgeschäftsführer mit weitreichenden Entscheidungsbefugnissen,
  • mitarbeitende Gesellschafter ohne typisch reglementierte Arbeitnehmertätigkeiten

Die Betriebsprüfung im Sozialversicherungsbereich

Für ein Unternehmen ist eine Betriebsprüfung zur Sozialversicherung kein außergewöhnlicher Anlass. Die damit betrauten Rentenversicherungsträger setzen diese gewöhnlich in einem Intervall von vier Jahren an, um Verjährungsfristen zu beachten. Stellen sich Auffälligkeiten bei der Zahlung der Beiträge ein oder geht es um ein Insolvenzverfahren, findet die Betriebsprüfung auch vor Ablauf dieses vierjährigen Intervalls statt. Dies ist zulässig. Ebenso kann es im Interesse eines Unternehmens sein, auf eigenen Wunsch hin eine genaue und vorzeitige Prüfung durchführen zu lassen. So werden sich abzeichnende Nachforderungen auf einen kürzeren Zeitraum begrenzt oder Unregelmäßigkeiten durch unkundige Mitarbeiter lassen sich schneller aufdecken.

Die Betriebsprüfung zur Sozialversicherung ist dazu eine gute Möglichkeit, sicher den sozialversicherungsrechtlichen Status schon vor dem 01. Januar 2005 tätiger Gesellschafter-Geschäftsführer, Gesellschafter und Familienangehöriger prüfen zu lassen. So werden Altfälle eingestuft, die ansonsten zu weiteren Beiträgen führen würden. Wird auf Antrag des Unternehmers auch aus diesem Grund die Betriebsprüfung gewünscht, benötigen die Prüfer der Rentenversicherungsträger alle für die Einstufung erforderlichen Unterlagen. Dazu gehören auch die Gesellschaftsverträge und alle durchgeführten Änderungen. Arbeitsverträge, schriftliche Vereinbarungen und Tätigkeitsbeschreibungen ergänzen die Belege.

Die Betriebsprüfung zur Sozialversicherung ist keine Bedrohung für ein Unternehmen. Eine gute Kooperation mit dem Betriebsprüfer ist immer vorteilhaft und beschleunigt das Verfahren. Steht der Status der möglicherweise sozialversicherungsfreien Mitarbeiter und Gesellschafter zur Prüfung, kann es sinnvoll sein, wenn diese für ein Informationsgespräch mit dem Prüfer jederzeit und schnell erreichbar sind. Je einfacher während der Prüfung der Zugang zu den geordneten, übersichtlichen Unterlagen und Daten besteht, desto eher ist die Betriebsprüfung in der Sozialversicherung abgeschlossen. In vielen Fällen ist die Personalabteilung, die Buchhaltung oder der zuständige Steuerberater der richtige Ansprechpartner mit den nötigen Sach- und Fachkenntnissen.

Mit dem Abschlussgespräch oder spätestens beim Prüfungsbescheid liegt das Ergebnis der Betriebsprüfung zur Sozialversicherung vor. Bei festgestellten Mängeln werden diese umgehend beseitigt und darüber der Nachweis beim zuständigen Sozialversicherungsträger eingereicht.

Wer ist betroffen?