Sind Sie sozialversicherungsfrei oder -pflichtig?

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Sozialversicherungsfrei

Was bedeutet sozialversicherungsfrei zu sein?

Die Frage nach der Sozialversicherungsfreiheit, also ob und wann jemand sozialversicherungsfrei ist, ist direkt mit der Frage nach der Sozialversicherungspflicht verknüpft. Bei der Sozialversicherungspflicht handelt es sich um eine gesetzlich vorgeschriebene Pflicht, sich gegen bestimmte existenzielle Bedrohungen abzusichern. Risiken, die durch die gesetzlichen Sozialversicherungen abgedeckt werden, sind:

  • Krankheit (Krankenkasse)
  • Pflegebedürftigkeit (Pflegeversicherung)
  • (Arbeits-)Unfälle (Unfallversicherung)
  • Altersvorsorge (Rentenversicherung)
  • Arbeitslosigkeit (Arbeitslosenversicherung)

Vor allem angestellte Arbeitnehmer unterliegen der gesetzlichen Pflicht, sich in den genannten Sozialversicherungen zu versichern. Für jede der einzelnen Sozialversicherungen ist separat geregelt, für welche Personenkreise eine Versicherungspflicht besteht und welche Personenkreise sozialversicherungsfrei sind. So gilt die gesetzliche Unfallversicherung zum Beispiel auch für Kindergartenkinder und Schüler beim Besuch ihrer Einrichtungen.

Eine Besonderheit der Sozialversicherungspflicht ist, dass ein Versicherungsverhältnis automatisch zustande kommt, sobald die notwendigen Voraussetzungen dafür erfüllt werden. Für bestimmte Gruppen von Sozialversicherungspflichtigen besteht die Möglichkeit, sich von der Versicherungspflicht befreien zu lassen und sozialversicherungsfrei zu werden.

Neben der gesetzlichen Regelung, wer der Sozialversicherungspflicht unterliegt, ist gesetzlich ebenfalls genau geregelt, wer sozialversicherungsfrei ist. Diese Personen gehören dem Grunde nach zwar zu den versicherungspflichtigen Personen, sind aber per Gesetz automatisch sozialversicherungsfrei, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Das heißt, sie müssen sich nicht extra befreien lassen.

Die Sozialversicherungspflicht gilt im Allgemeinen vor allem für:

  • angestellte Arbeitnehmer und bestimmte Gruppen von Selbstständigen (z. B. Landwirte, Künstler und Publizisten, Handwerker etc.)
  • Auszubildende, Studierende, Praktikanten
  • Personen, die Arbeitslosengeld oder andere Entgeltersatzleistungen (z. B. Krankengeld) erhalten

Darüber hinaus kann die Sozialversicherungspflicht in den einzelnen Sozialversicherungen auch weitere Personenkreise betreffen, die ansonsten sozialversicherungsfrei sind.

Per Gesetz sozialversicherungsfrei sind:

  • Personen, die hauptberuflich selbstständig erwerbstätig sind und nicht zu den sozialversicherungspflichtigen Selbstständigen gehören
  • Beamte, Richter, selbstständige Lehrer und Erzieher
  • Geringfügig Beschäftigte (sogenannte „Minijobber“) bis zu einem Einkommen von 450 Euro

Personen, die sozialversicherungsfrei sind, unterliegen nicht der gesetzlichen Versicherungspflicht. Das bedeutet, dass sie sich nicht in den gesetzlichen Sozialversicherungen versichern müssen. Statt dessen können sie sich für die Risiken, die durch die Sozialversicherungen abgedeckt werden, individuell und nach eigenem Ermessen absichern. Eine Ausnahme bildet hierbei die Krankenversicherung und damit verbunden auch die Pflegeversicherung. Seit einiger Zeit gilt nämlich auch für sozialversicherungsfreie Personen eine Krankenversicherungspflicht. Anders als Sozialversicherungspflichtige können aber sozialversicherungsfreie Personen frei entscheiden, ob sie sich gesetzlich oder privat versichern möchten.

Diese Wahlmöglichkeit zwischen einer privaten und einer gesetzlichen Krankenversicherung haben auch Personen, die der Sozialversicherungspflicht unterliegen, sofern sie eine bestimmte Einkommensgrenze überschreiten. Diese Versicherungspflichtgrenze wird jährlich neu berechnet und an die allgemeine Lohnentwicklung angepasst.

Sozialversicherungsfrei oder sozialversicherungspflichtig?

Ein wichtiges Kriterium bei der Entscheidung, ob ein Person sozialversicherungspflichtig oder sozialversicherungsfrei ist, ist die Art der Beschäftigung. Je nachdem, ob ein Angestellten-Verhältnis oder eine Selbstständigkeit vorliegt, entscheidet sich, ob die entsprechende Person sozialversicherungspflichtig oder sozialversicherungsfrei ist.

In den §§ 7 bis 13 SGB IV ist genau festgelegt, welche Voraussetzungen und Kriterien erfüllt sein müssen, damit eine nichtselbstständige Beschäftigung vorliegt. Wichtige Kriterien sind zum Beispiel:

  • Der Arbeitsort
  • Weisungsbindung
  • Art des Einkommens

Eine wichtige Rolle bei der Entscheidung, ob jemand sozialversicherungsfrei ist oder der Sozialversicherungspflicht unterliegt, spielt der § 7a SGB IV. In diesem Paragrafen wird explizit das Recht festgelegt, dass Personen, bei denen der Sozialversicherungsstatus nicht eindeutig zu erkennen ist, ein Anfrageverfahren betragen können, um ihren Status verbindlich prüfen zu lassen.

Den Antrag für ein solches Statusfeststellungsverfahren können die betroffenen Personen bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund beantragen. Sie ist für die Durchführung des Verfahrens zuständig. Das Verfahren können sowohl die Arbeitnehmer als auch die Arbeitgeber oder auch beide gemeinsam beantragen. Für die Feststellung, ob eine Person sozialversicherungsfrei oder -pflichtig ist, müssen der oder die Antragsteller umfassende Angaben zum Arbeitsverhältnis machen und angeben, auf welchen Status der Antragsteller überprüft werden sollen. Also ob Sozialversicherungsfreiheit oder -pflicht festgestellt werden soll. Anhand der Angaben des Antragstellers prüft die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund, ob für den gewünschten Sozialversicherungsstatus alle Kriterien erfüllt sind.

In einem abschließenden Bescheid wird dem Antragsteller mitgeteilt, ob er wie gewünscht sozialversicherungsfrei bzw. -pflichtig ist. Gegen den Bescheid kann Widerspruch eingelegt werden. Eine Klage ist anschließend ebenfalls möglich.

Die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund arbeitet im Auftrag aller Sozialversicherungsträger. Legt sie in einem Statusfeststellungsverfahren fest, dass der Antragsteller sozialversicherungsfrei ist, gilt diese Entscheidung auch gegenüber allen anderen Sozialversicherungsträgern. Das gleiche gilt auch, wenn Sozialversicherungspflicht festgestellt wird.

Sozialversicherungsstatus im eigenen Interesse klären lassen

Eine verbindliche Feststellung des eigenen Sozialversicherungsstatus sollten im eigenen Interesse all diejenigen machen lassen, die sich über ihren Sozialversicherungsstatus nicht im Klaren sind. Werden nämlich die Sozialversicherungsbeiträge aufgrund der Annahme eines falschen Sozialversicherungsstatus gezahlt oder nicht gezahlt, kann das in beiden Fällen gravierende Konsequenzen haben. Wer sozialversicherungsfrei ist und fälschlicherweise Sozialversicherungsbeiträge zahlt, hat keinen Anspruch auf Versicherungsleistungen. Ihm können die Leistungen trotz Beitragszahlungen verweigert werden. In diesem Fall können die Beiträge jedoch in der Regel zurückgefordert werden. Wer umgekehrt in dem Glauben, er sei sozialversicherungsfrei, keine Beiträge an die Sozialversicherungsträger abgeführt und stattdessen privat vorgesorgt hat, muss sich ungeachtet der privaten Absicherung auf Beitragsnachforderungen der Sozialversicherungsträger einstellen.

Um Unklarheiten bei der Sozialversicherungspflicht gar nicht erst aufkommen zu lassen, sollten Betroffene im Zweifelsfall schon zu Beginn eines neuen Arbeitsverhältnisses ihren Sozialversicherungsstatus prüfen lassen. Auf diese Weise verschaffen sie sich Klarheit über ihre Beitragspflichten und über ihre Leistungsansprüche.

 

Wann sind Geschäftsführer sozialversicherungsfrei

In der überwiegenden Mehrheit der herkömmlichen Arbeitsverhältnisse lässt sich die Frage nach der Sozialversicherungspflicht anhand der Form des Arbeitsverhältnisses klären. Es gibt jedoch auch Fälle bei denen die Klärung der Frage, ob ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis oder Selbstständigkeit vorliegt, nicht ausreicht. Das ist zum einen bei bestimmten Gruppen von Selbstständigen der Fall. Landwirte, Künstler und Publizisten oder auch selbstständige Handwerker sind nämlich trotz ihrer Selbstständigkeit nicht immer automatisch auch sozialversicherungsfrei. Umgekehrt gibt es jedoch auch Angestellte, die sozialversicherungsrechtlich trotz ihres Angestelltenverhältnisses den sozialversicherungsfreien Selbstständigen zugerechnet werden. Das ist insbesondere bei leitenden Angestellten mit umfangreichen Führungsaufgaben und Entscheidungsbefugnissen der Fall. Zum Beispiel bei:

  • Mitarbeitenden Gesellschaftern
  • Gesellschafter-Geschäftsführern
  • (fremd-)Geschäftsführern
  • Mitarbeitenden Familienangehörigen und Eheleuten bzw. Lebenspartnern
  • Vorständen von Aktiengesellschaften

Einerseits sind diese Personenkreise in der Regel angestellte Mitarbeiter. Andererseits können sie die Geschicke des Unternehmens maßgeblich beeinflussen und auch entscheiden. Zum Beispiel weil sie gleichzeitig zu ihrem Anstellungsverhältnis auch Gesellschafter des Unternehmens sind, oder weil ihnen die entsprechenden Rechte eingeräumt werden.

Geschäftsführer werden häufig als sozialversicherungsfrei eingestuft, wenn ihnen per Geschäftsführervertrag bestimmte Rechte und Befugnisse eingeräumt werden. Dazu zählen zum Beispiel:

  • Der Geschäftsführer ist nicht weisungsgebunden
  • Ort, Art, Zeit und Umfang der Arbeitsleistung können selber bestimmt werden
  • Das Arbeitsentgelt ist abhängig vom Unternehmensgewinn
  • Es besteht kein Selbstkontrahierungsverbot gemäß § 181 BGB
  • Der Geschäftsführer kann die Geschicke des Unternehmens aufgrund seines Fach- oder Branchenwissens entscheidend mitbestimmen

Verfügt der Geschäftsführer als Gesellschafter-Geschäftsführer über Gesellschafteranteile, kann er auch aufgrund dieser Eigenschaft als sozialversicherungsfrei eingestuft werden.

Weil die Befugnisse und die individuellen Arbeitsbedingungen in einem Geschäftsführervertrag sehr unterschiedlich ausgestaltet sein können, kann sich die Beurteilung der Sozialversicherungspflicht von Fall zu Fall unterscheiden. Für den Geschäftsführer können sich daraus jedoch Probleme ergeben. Geht er für sich davon aus, dass er sozialversicherungsfrei bzw. -pflichtig ist, ohne dass dieser Status tatsächlich gegeben ist kann das in beiden Fällen zu Schwierigkeiten führen.

Zahlt er ohne Sozialversicherungspflicht Beiträge, können ihm später Leistungen verweigert werden. Zahlt er keine Beiträge, obwohl Versicherungspflicht besteht, kann es zu Nachforderungen der Sozialversicherungsträger kommen. Eine automatische Überprüfung des Sozialversicherungsstatus durch die Sozialversicherungsträger findet bislang nur beim Abschluss neuer Arbeitsverhältnisse mit Gesellschafter-Geschäftsführern und mitarbeitenden Familienangehörigen und Eheleuten oder Lebenspartnern statt.

Für Geschäftsführer gibt es eine derartige obligatorische Statusfeststellung bislang noch nicht. Sie müssen eine Feststellung ihres Sozialversicherungsstatus selber beantragen. Zum einen erhalten sie damit Rechtssicherheit bezüglich ihrer Beitragspflichten und Leistungsansprüche. Gleichzeitig bietet ihnen eine Statusüberprüfung für den Fall, dass sie sozialversicherungsfrei sind, die Möglichkeit, frühzeitig in die private Krankenversicherung und Altersvorsorge zu wechseln. Gerade bei einem guten Einkommen lohnt sich dieser Wechsel spürbar.

Sozialversicherungsfrei bei einer Beteiligung unter 50 % am Stammkapital einer GmbH?

Bei Gesellschafter-Geschäftsführern ist die Beteiligung am Stammkapital einer GmbH ein wichtiges Kriterium, damit sie als sozialversicherungsfrei eingestuft werden können. Gesellschafter und Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH können vor allem dann als sozialversicherungsfrei eingestuft werden, wenn sie als selbstständige Unternehmer gelten. Das ist vor allem dann der Fall, wenn sie die Geschicke und die Entwicklung der Gesellschaft maßgeblich mitbestimmen können. In der Praxis ist es dafür nötig, dass die Betroffenen mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:

  • Sie verfügen über eine Beteiligung von mehr als 50 % am Stammkapital einer GmbH
  • Sie verfügen über eine Sperrminorität
  • Sie verfügen als einzige im Unternehmen über entscheidendes Branchen- oder Fachwissen und sind dadurch in der Lage, die Geschicke des Unternehmens maßgeblich zu beeinflussen

Unabhängig vom Anteil am Stammkapital ist es somit möglich, sozialversicherungsrechtlich als Unternehmer und damit als sozialversicherungsfrei eingestuft zu werden.

Einzig und allein, wenn ein Gesellschafter als Minderheitsgesellschafter nicht über die notwendigen Anteile am Stammkapital verfügt, um entscheidenden Einfluss auf die Gesellschaft zu haben und auch anderweitig keine Möglichkeiten zur Einflussnahme hat, kann er sozialversicherungspflichtig werden. Das ist dann der Fall, wenn er als mitarbeitender Gesellschafter oder als Gesellschafter-Geschäftsführer im Unternehmen angestellt ist. Allerdings ist es auch dann noch für die Betroffenen möglich, sich als sozialversicherungsfrei einstufen zu lasen, wenn ihr Arbeitsverhältnis als Angestellter die folgenden Kriterien erfüllt:

  • es besteht keine Weisungsbindung
  • es liegt eine Befreiung vom Selbstkontrahierungsverbot gemäß § 181 BGB vor
  • Über Ort, Zeit, Art und Umfang der Arbeit kann eigenständig entschieden werden
  • Die Arbeitsvergütung ist abhängig vom Gewinn des Unternehmens
  • Die Befugnisse sind ausreichend, um das Unternehmen nach außen rechtswirksam zu vertreten
  • Der Betroffene trägt unternehmerisches Risiko

Anhand dieser Kriterien unterliegt ein Gesellschafter im Grunde nur dann der Sozialversicherungspflicht, wenn er:

  1. Minderheitsgesellschafter ohne Möglichkeiten zur Einflussnahme auf die Geschicke des Unternehmens ist und
  2. Zusätzlich weisungsgebunden in dem Unternehmen tätig ist, bzw. keine der oben genannten Kriterien für ein selbstständiges Arbeitsverhältnis erfüllt.

In allen anderen Fällen ist ein Gesellschafter in der Regel sozialversicherungsfrei. Allerdings können auch noch weiter individuelle Faktoren (z. B. weitere Angestelltenverhältnisse o. ä.) dazu beitragen, dass ein Gesellschafter als sozialversicherungspflichtig eingestuft wird. Eine Entscheidung ist daher immer einzelfallabhängig. Sie kann einzig und allein in einem Statusfeststellungsverfahren der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund verbindlich getroffen werden.

Sind GmbH Geschäftsführer mit einer Beteiligung von über 50 % am Stammkapital sozialversicherungsfrei?

Geschäftsführer, die gleichzeitig auch Gesellschafter des Unternehmens sind, bei dem sie angestellt sind, gehören zu einer Gruppe von Personenkreisen, deren Sozialversicherungsstatus mitunter nur schwer festzustellen ist. Das liegt wie beim genannten Gesellschafter-Geschäftsführer daran, dass die betreffenden Personen mitunter eine Doppelfunktion innehaben oder aber aufgrund einer besonderen Position im Unternehmen nur schwer einem Sozialversicherungsstatus zuzuordnen sind. Personenkreise, bei denen sich schwer feststellen lässt, ob sie sozialversicherungsfrei oder -pflichtig sind, sind zum Beispiel:

  • Gesellschafter-Geschäftsführer
  • Geschäftsführer
  • Mitarbeitenden Gesellschafter
  • Mitarbeitende Familienangehörige
  • Mitarbeitende Ehe- oder Lebenspartner
  • Vorstände von Aktiengesellschaften

Bei der Frage, ob ein Gesellschafter-Geschäftsführer sozialversicherungsfrei ist, spielen zwei Faktoren eine wichtige Rolle:

  1. Welchen Einfluss hat der Gesellschafter-Geschäftsführer als Gesellschafter auf das Unternehmen?
  2. Wie viele Freiheiten und Gestaltungsspielraum lässt dem Gesellschafter-Geschäftsführer der Geschäftsführervertrag bei der Ausgestaltung seiner Tätigkeit als Geschäftsführer?

Bei der Tätigkeit als Geschäftsführer ist entscheidend, in welchem Maße der Gesellschafter-Geschäftsführer eigenständig agieren, entscheiden und seine Arbeit organisieren kann. Auch die Fragen, ob er unternehmerisches Risiko trägt und ob die Vergütung seiner Arbeitsleistung vom Gewinn des Unternehmens abhängig ist, spielen eine wichtige Rolle, bei der Beurteilung der Sozialversicherungspflicht in der Tätigkeit als Geschäftsführer. Je eigenständiger und -verantwortlicher der Gesellschafter-Geschäftsführer handeln kann, desto wahrscheinlicher wird auch seine Geschäftsführertätigkeit sozialversicherungsrechtlich als selbstständige und damit sozialversicherungsfreie Tätigkeit eingestuft.

In den meisten Fällen ist eine Entscheidung der Sozialversicherungspflicht bei Gesellschafter-Geschäftsführern bereits anhand der Gesellschafter-Eigenschaften möglich. Sozialversicherungsfreiheit ist in den meisten Fällen bereits gegeben, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer:

  • Aufgrund seiner Kapitalbeteiligung von mehr als 50 % maßgeblichen Einfluss auf das Unternehmen nehmen kann
  • Trotz einer Kapitalbeteiligung von weniger als 50 % die Geschicke des Unternehmens entscheidend beeinflussen kann, weil er über eine Sperrminorität oder als einziger über notwendiges Fach- oder Branchenwissen verfügt

Abweichend von den genannten Fällen kann es in der Praxis immer wieder zu anderen Beurteilungen des Sozialversicherungsstatus kommen, weil weitere unterschiedliche Faktoren den Sozialversicherungsstatus beeinflussen können.

Seit 2005 findet inzwischen bei der Anmeldung eines neuen Arbeitsverhältnisses mit einem Gesellschafter-Geschäftsführer ein obligatorisches Statusfeststellungsverfahren statt. Das heißt, dass bei einem neuen Arbeitsverhältnis eine individuelle Bestimmung des Sozialversicherungsstatus unter Berücksichtigung aller relevanten Verhältnisse stattfindet. Dadurch haben die betroffenen Personen von Anfang an Gewissheit und damit in vielen Fällen auch Rechtssicherheit in Bezug auf ihren Sozialversicherungsstatus. Gesellschafter-Geschäftsführer mit einem älteren Arbeitsverhältnis können eine verbindliche Überprüfung ihres Sozialversicherungsstatus bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund beantragen.