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Statusfeststellungsverfahren Nachzahlung

Nicht selten kommt es für das Statusfeststellungsverfahren Nachzahlung vor, dass Arbeitgeber für ihre Arbeitnehmer Sozialversicherungsbeiträge in extremer Höhe nachzahlen und für Jahre nachzahlen müssen. Anders herum kann es sein, dass über Jahre Sozialversicherungsbeträge abgeführt worden sind, aber dennoch gar kein Versicherungsschutz besteht. Hintergrund sind in der Regel falsche Vorstellungen der Beteiligten über den Charakter des begründeten Tätigkeitsverhältnisses.


Helfen kann insoweit ein Statusfeststellungsverfahren Nachzahlung, in dem das Vorliegen einer Beschäftigung von Anfang an geklärt wird.

Grundsätzlich beginnt die Versicherungspflicht rückwirkend mit dem Beginn der Beschäftigung. Unter drei Voraussetzungen setzt sie erst zu dem Zeitpunkt ein, an dem die Deutsche Rentenversicherung Bund ihre Entscheidung getroffen hat:

  • Der Beschäftigte war während seiner Beschäftigung bereits anderweitig kranken- und rentenversichert. Die Leistungen dieser Versicherungen müssen den Leistungen der gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung entsprechen, inklusive Anspruch auf Krankengeld.
  • Auftragnehmer und Auftraggeber haben den Antrag auf Statusfeststellung innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt.
  • Der Beschäftigte stimmt dem späteren Beginn der Sozialversicherungspflicht zu.


Gegen die Entscheidung der Deutschen Rentenversicherung Bund können Sie Widerspruch einlegen oder klagen. Dadurch erreichen Sie – anders als sonst in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren – eine aufschiebende Wirkung. Das bedeutet: Bis zur endgültigen Entscheidung zahlen Sie keine Beiträge. Wird die Entscheidung in der letzten Instanz bestätigt, müssen Sie sie allerdings nachzahlen.

Bis zur endgültigen Entscheidung müssen Sie auch keine Meldungen für Ihren Auftrag- oder Arbeitnehmer abgeben für das Statusfestellungsverfahren Nachzahlung. Im Gegenzug erhält der Auftrag- oder Arbeitnehmer während dieser Zeit auch keine Leistungen aus der Sozialversicherung.