Das Sozialgesetzbuch ist kein einzelnes Gesetz, sondern eine Sammlung eigenständiger Bücher: derzeit sind 13 Bücher in Kraft – SGB I bis SGB XII sowie SGB XIV. Jedes Buch regelt einen eigenen Bereich des Sozialrechts, und die Sozialversicherung verteilt sich über mehrere von ihnen.
Für die Frage, ob für eine Tätigkeit Beiträge fällig werden, ist ein Buch entscheidend: das SGB IV mit den gemeinsamen Vorschriften für die Sozialversicherung. Dort steht, was eine Beschäftigung überhaupt ist, wie sie verbindlich festgestellt wird und ab welchem Verdienst die Versicherungspflicht greift. Wer dann in welchem Zweig pflichtversichert ist, beantwortet jedes Buch der einzelnen Zweige für sich.
Diese Seite ordnet beides: zuerst die Bücher im Überblick, dann die Paragraphen, die über die Sozialversicherungspflicht entscheiden – jeweils mit dem Wortlaut der Norm und der Erklärung, was er praktisch bedeutet. Wer nicht die Norm, sondern die Sache sucht, findet den inhaltlichen Einstieg im Überblick zur Sozialversicherungspflicht.
Die Bücher des Sozialgesetzbuchs im Überblick
Derzeit sind 13 Bücher in Kraft: SGB I bis SGB XII sowie SGB XIV, das am 1. Januar 2024 in Kraft getreten ist. Ein Sozialgesetzbuch XIII existiert nicht – diese Nummer wurde nie belegt. Die Bücher sind nicht nacheinander entstanden, sondern über Jahrzehnte hinzugekommen; deshalb folgt die Reihenfolge der Nummern keiner inhaltlichen Systematik.
| Buch | Amtlicher Titel | Was darin geregelt ist |
|---|---|---|
| SGB I | Allgemeiner Teil | Grundsätze, Begriffe und Verfahrensrechte, die für alle Sozialleistungsbereiche gelten |
| SGB II | Grundsicherung für Arbeitsuchende | Bürgergeld und Leistungen zur Eingliederung in Arbeit |
| SGB III | Arbeitsförderung | Arbeitslosenversicherung, Arbeitslosengeld und Förderleistungen |
| SGB IV | Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung | Beschäftigungsbegriff, Geringfügigkeit, Meldungen, Beiträge, Betriebsprüfung, Verjährung – der Rahmen aller Zweige |
| SGB V | Gesetzliche Krankenversicherung | Versicherungspflicht, Leistungen und Beiträge der Krankenversicherung |
| SGB VI | Gesetzliche Rentenversicherung | Versicherungspflicht, Versicherungsfreiheit, Befreiung und Renten |
| SGB VII | Gesetzliche Unfallversicherung | Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und die Beiträge der Unternehmer |
| SGB VIII | Kinder- und Jugendhilfe | Aufgaben und Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe |
| SGB IX | Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen | Rehabilitation, Teilhabeleistungen und Schwerbehindertenrecht |
| SGB X | Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz | Verwaltungsverfahren, Bescheide, Fristen und der Schutz von Sozialdaten |
| SGB XI | Soziale Pflegeversicherung | Versicherungspflicht, Pflegegrade und Leistungen der Pflegeversicherung |
| SGB XII | Sozialhilfe | Hilfe zum Lebensunterhalt und weitere Leistungen der Sozialhilfe |
| SGB XIV | Soziale Entschädigung | Entschädigung bei Gesundheitsschäden, für die die Staatsgemeinschaft einsteht |
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Fünf dieser Bücher tragen die Sozialversicherung: SGB III, V, VI, VII und XI – je ein Zweig. Das SGB IV steht quer dazu und gilt für alle fünf gemeinsam. Das SGB X liefert das Verfahrensrecht, nach dem Bescheide ergehen, Fristen laufen und Widersprüche entschieden werden.
Grundfragen zum Sozialgesetzbuch
Derzeit sind 13 Bücher in Kraft: SGB I bis SGB XII sowie SGB XIV, das am 1. Januar 2024 in Kraft getreten ist. Ein SGB XIII existiert nicht, diese Nummer wurde nie belegt.
SGB steht für Sozialgesetzbuch. Die römische Ziffer dahinter bezeichnet das jeweilige Buch – SGB IV ist also das Vierte Buch mit den gemeinsamen Vorschriften für die Sozialversicherung.
Welche Bücher über die Sozialversicherungspflicht entscheiden
Ob eine Tätigkeit sozialversicherungspflichtig ist, entscheidet sich zuerst im SGB IV. Dort steht, was eine Beschäftigung überhaupt ist (§ 7), wie sie verbindlich festgestellt wird (§ 7a) und wann sie geringfügig bleibt (§ 8). Diese Vorschriften gelten für alle Zweige gleichermaßen – deshalb heißt das Buch „Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung".
Erst wenn feststeht, dass eine Beschäftigung vorliegt, beantwortet jedes Buch für seinen Zweig, wer dort pflichtversichert ist:
- Krankenversicherung – § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V. Versicherungspflichtig sind „Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind".
- Pflegeversicherung – § 20 Abs. 1 SGB XI. Sie folgt der Krankenversicherung: versicherungspflichtig sind „die versicherungspflichtigen Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung". Eine eigene Prüfung findet nicht statt.
- Rentenversicherung – § 1 SGB VI. Erfasst Personen, die „gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind" – und über § 2 SGB VI zusätzlich einzelne Gruppen von Selbstständigen.
- Arbeitslosenversicherung – § 25 SGB III. Nahezu wortgleich mit § 1 SGB VI, aber mit einem eigenen Katalog von Versicherungsfreien in § 27 SGB III.
- Unfallversicherung – § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII. „Kraft Gesetzes sind versichert" unter anderem „Beschäftigte". Die Besonderheit dieses Zweigs: Den Beitrag trägt allein das Unternehmen – „beitragspflichtig sind die Unternehmer, für deren Unternehmen Versicherte tätig sind" (§ 150 Abs. 1 SGB VII). Vom Lohn wird dafür nichts abgezogen.
Die folgenden Abschnitte gehen diese Normen einzeln durch – zuerst die zentralen Vorschriften des SGB IV, dann die Pflichtnormen der einzelnen Zweige und schließlich die Paragraphen, die für Nachforderung und Erstattung maßgeblich sind.
§ 7 SGB IV: Wann liegt eine Beschäftigung vor?
§ 7 Abs. 1 SGB IV ist die Norm, an der die gesamte Sozialversicherungspflicht hängt: Wer beschäftigt ist, ist grundsätzlich pflichtversichert – wer selbstständig tätig ist, nicht. Der Wortlaut ist kurz:
„Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers."
Entscheidend ist das Wort Anhaltspunkte. Weisungsgebundenheit und Eingliederung sind keine Voraussetzungen, die beide erfüllt sein müssen, sondern Indizien, die in einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls gegeneinander abgewogen werden. Deshalb lässt sich aus einem einzelnen Merkmal nie ableiten, wie ein Fall ausgeht – und deshalb entscheidet auch die Bezeichnung im Vertrag nichts: Maßgeblich sind die tatsächlichen Verhältnisse, nicht das, was die Beteiligten vereinbart haben.
Bei Geschäftsführern und Gesellschaftern verläuft die Grenze an einer anderen Stelle als bei Angestellten. Dort fragt die Rechtsprechung nicht nach dem tatsächlichen Einfluss im Alltag, sondern nach der Rechtsmacht in der Gesellschafterversammlung: Wer Beschlüsse, die ihm nicht passen, nicht verhindern kann, ist beschäftigt – auch dann, wenn er das Unternehmen faktisch allein führt. Wie diese Linie im Einzelnen verläuft, steht im Ratgeber zur Sozialversicherungspflicht von Geschäftsführern und Gesellschaftern; welche Merkmale in der Abgrenzung tragen und welche nicht, ist bei der Scheinselbstständigkeit ausführlich beschrieben.
§ 7a SGB IV: Die Feststellung des Erwerbsstatus
Wenn unklar ist, ob eine Beschäftigung vorliegt, sieht § 7a SGB IV ein eigenes Verfahren vor, mit dem sich die Frage verbindlich klären lässt. Absatz 1 Satz 1 lautet:
„Die Beteiligten können bei der Deutschen Rentenversicherung Bund schriftlich oder elektronisch eine Entscheidung beantragen, ob bei einem Auftragsverhältnis eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt."
Zwei Dinge daran sind neuer, als viele Darstellungen vermuten lassen. Erstens trägt die Vorschrift seit dem 1. April 2022 den Titel „Feststellung des Erwerbsstatus": Entschieden wird nur noch, ob eine Beschäftigung oder eine selbstständige Tätigkeit vorliegt – nicht mehr, in welchem Zweig Versicherungspflicht besteht. Zweitens ist ein elektronischer Antrag ausdrücklich zugelassen; die verbreitete Aussage, ein Online-Antrag genüge nicht, steht nicht im Gesetz.
Entschieden wird der Antrag von der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund – abweichend von der sonst zuständigen Einzugsstelle. Antragsberechtigt sind beide Seiten des Auftragsverhältnisses. In zwei Fällen muss die Einzugsstelle den Antrag von sich aus stellen (§ 7a Abs. 1 Satz 2 SGB IV): wenn sich aus der Arbeitgebermeldung ergibt, dass der Beschäftigte Ehegatte, Lebenspartner oder Abkömmling des Arbeitgebers ist, oder dass es sich um eine Tätigkeit als geschäftsführender Gesellschafter einer GmbH handelt. Ausgelöst wird das nicht automatisch durch die Position, sondern durch ein Kennzeichen in der Anmeldung – dazu weiter unten der Abschnitt zu § 28a SGB IV.
Mit der Reform von 2022 sind außerdem drei Instrumente hinzugekommen: die Prognoseentscheidung schon vor Aufnahme der Tätigkeit (Absatz 4a), die gutachterliche Äußerung zu gleichartigen Auftragsverhältnissen (Absatz 4b) und ein Recht auf mündliche Anhörung im Widerspruchsverfahren (Absatz 6 Satz 2). Diese Teile der Vorschrift sind befristet: Nach Absatz 7 treten sie „mit Ablauf des 30. Juni 2027 außer Kraft". Das Antragsrecht selbst, die Gesamtwürdigung und die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage sind davon nicht betroffen.
Wie das Verfahren im Einzelnen abläuft, welche Unterlagen es verlangt und wie lange es dauert, steht im Ratgeber zum Statusfeststellungsverfahren. Der zugehörige Antrag ist das Formular V027, und was gegen das Ergebnis unternommen werden kann, ist unter Bescheid, Widerspruch und Klage beschrieben.
Fragen zu § 7a SGB IV
§ 7 SGB IV definiert, was eine Beschäftigung ist – die inhaltliche Regel. § 7a SGB IV regelt das Verfahren, mit dem sich diese Frage bei der Deutschen Rentenversicherung Bund verbindlich klären lässt.
Nein. Ein Antrag ist zeitlich unbegrenzt möglich, auch für bereits beendete Vertragsverhältnisse. Die Monatsfrist in § 7a Abs. 5 SGB IV ist keine Antragsfrist – sie entscheidet nur darüber, ob die Versicherungspflicht erst mit Bekanntgabe der Entscheidung beginnt statt rückwirkend.
§ 8 SGB IV: Geringfügige und kurzfristige Beschäftigung
§ 8 SGB IV trägt den Titel „Geringfügige Beschäftigung und geringfügige selbständige Tätigkeit; Geringfügigkeitsgrenze" und kennt zwei Formen der Geringfügigkeit – nicht nur den Minijob, wie meist angenommen wird:
- Geringfügig entlohnte Beschäftigung (Absatz 1 Nummer 1): Das Arbeitsentgelt übersteigt „regelmäßig die Geringfügigkeitsgrenze nicht". Das ist der klassische Minijob.
- Kurzfristige Beschäftigung (Absatz 1 Nummer 2): Die Beschäftigung ist „innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage" begrenzt – hier spielt die Höhe des Verdienstes grundsätzlich keine Rolle. In landwirtschaftlichen Betrieben gilt eine Grenze von 15 Wochen oder 90 Arbeitstagen.
Die Geringfügigkeitsgrenze ist kein fester Betrag im Gesetz. Nach § 8 Abs. 1a SGB IV bezeichnet sie das monatliche Arbeitsentgelt, das bei einer Arbeitszeit von zehn Wochenstunden zum gesetzlichen Mindestlohn erreicht wird; berechnet wird sie, indem „der Mindestlohn mit 130 vervielfacht, durch drei geteilt und auf volle Euro aufgerundet wird". Steigt der Mindestlohn, steigt die Grenze also automatisch mit.
Zwei Regeln daneben werden in der Praxis oft übersehen. Ein unvorhersehbares Überschreiten beendet den Minijob nicht: Nach § 8 Abs. 1b SGB IV bleibt die geringfügige Beschäftigung bestehen, wenn die Grenze innerhalb eines Zeitjahres „in nicht mehr als zwei Kalendermonaten" um jeweils höchstens einen Monatsbetrag überschritten wird. Und mehrere Beschäftigungen werden nach Absatz 2 zusammengerechnet – wer zwei Minijobs nebeneinander ausübt, kann dadurch insgesamt versicherungspflichtig werden.
Was das für die Versicherungspflicht im Einzelnen bedeutet – insbesondere, dass ein Minijob in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei ist, in der Rentenversicherung aber grundsätzlich pflichtig bleibt –, steht im Ratgeber zum Statusfeststellungsverfahren bei Minijobbern.
§ 18 SGB IV: Die Bezugsgröße
Viele Grenzwerte der Sozialversicherung sind keine eigenständigen Beträge, sondern Bruchteile der Bezugsgröße nach § 18 SGB IV. Sie wird jedes Jahr durch Verordnung neu festgesetzt und folgt der Lohnentwicklung. Wer eine Grenze nachrechnen will, braucht deshalb zuerst diesen Wert.
§ 14 SGB IV: Was als Arbeitsentgelt gilt
Ob die Geringfügigkeitsgrenze überschritten ist, hängt daran, was überhaupt zum Arbeitsentgelt zählt – und der Begriff ist weiter gefasst als das, was auf der Lohnabrechnung als Gehalt steht. Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV sind Arbeitsentgelt „alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht".
Erfasst sind damit auch Einmalzahlungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld und freiwillige Leistungen, auf die kein Anspruch besteht. Welche Einnahmen im Detail dazugehören und ab welchem Verdienst die Versicherungspflicht greift, ist im Ratgeber zur sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung beschrieben.
§ 1 SGB VI und § 25 SGB III: Wer als Beschäftigter pflichtversichert ist
Die Pflichtnormen der Renten- und der Arbeitslosenversicherung setzen an derselben Formulierung an: Versicherungspflichtig sind Personen, die „gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt" sind (§ 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI, § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB III). Zwei Folgerungen ergeben sich unmittelbar daraus:
- Ein Ausbildungsverhältnis ist unabhängig von der Höhe der Vergütung versicherungspflichtig – die Geringfügigkeitsgrenze spielt hier keine Rolle.
- Beiden Vorschriften sind inzwischen Teilnehmer an dualen Studiengängen und an praxisintegrierten Ausbildungen ausdrücklich gleichgestellt, ebenso Auszubildende in außerbetrieblichen Einrichtungen (§ 1 Satz 5 SGB VI, § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB III). Wer ein duales Studium mit Ausbildungsvertrag und Ausbildungsvergütung absolviert, ist damit pflichtversichert.
Über den gemeinsamen Kern hinaus erfasst § 1 SGB VI weitere Gruppen, die nicht im klassischen Sinne angestellt sind: Menschen mit Behinderungen, die in anerkannten Werkstätten oder bei einem anderen Leistungsanbieter tätig sind, Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe oder in Berufsbildungswerken für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen, sowie Mitglieder geistlicher Genossenschaften und Diakonissen während ihres Dienstes. Nach § 1 Satz 4 SGB VI gelten diese Personen „als Beschäftigte im Sinne des Rechts der Rentenversicherung".
Eine Gruppe nehmen beide Bücher ausdrücklich heraus: Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft. § 1 Satz 3 SGB VI bestimmt, dass sie „in dem Unternehmen, dessen Vorstand sie angehören, nicht versicherungspflichtig beschäftigt" sind, wobei Konzernunternehmen als ein Unternehmen gelten; § 27 Abs. 1 Nr. 5 SGB III enthält für die Arbeitslosenversicherung dieselbe Ausnahme. Das gilt kraft Gesetzes – ein Antrag ist dafür weder nötig noch möglich.
Versicherungspflicht, Versicherungsfreiheit und Befreiung sind drei verschiedene Dinge
Die drei Begriffe klingen ähnlich und werden im Alltag durcheinandergeworfen. Rechtlich haben sie unterschiedliche Voraussetzungen – und vor allem unterschiedliche Folgen für die Frage, ob man selbst etwas tun muss:
- Versicherungspflicht entsteht mit der Beschäftigung, ohne Antrag und ohne Bescheid (§ 1 SGB VI, § 25 SGB III).
- Versicherungsfreiheit tritt ebenfalls kraft Gesetzes ein, aber als Ausnahme. § 5 Abs. 1 SGB VI nennt Beamte und Richter auf Lebenszeit, auf Zeit oder auf Probe, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sowie Beschäftigte mit gewährleisteter Versorgungsanwartschaft; für die Arbeitslosenversicherung übernimmt § 27 SGB III diese Rolle. Auch hier ist kein Antrag zu stellen.
- Befreiung wirkt dagegen nur auf Antrag und erst ab der Entscheidung. Die Gruppen in § 6 Abs. 1 SGB VI sind abschließend aufgezählt: Pflichtmitglieder berufsständischer Kammern und Versorgungswerke, Lehrer und Erzieher an nicht-öffentlichen Schulen mit zugesagter Versorgungsanwartschaft, bestimmte nicht-deutsche Seeleute und selbstständige Handwerker nach mindestens 18 Jahren Pflichtbeiträgen; dazu geringfügig Beschäftigte nach § 6 Abs. 1b SGB VI.
Wer tatsächlich unter einen Befreiungstatbestand fällt, findet die Voraussetzungen und den Weg dorthin im Bereich Befreiung von der Sozialversicherung und beim Antrag auf Befreiung. Wann eine Tätigkeit schon von Gesetzes wegen sozialversicherungsfrei ist, ist dort gesondert beschrieben; für Geschäftsführer speziell die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht.
Fragen zur Pflicht, zur Freiheit und zur Befreiung
Versicherungsfreiheit tritt automatisch kraft Gesetzes ein, etwa bei Beamten nach § 5 Abs. 1 SGB VI – man muss nichts tun. Eine Befreiung nach § 6 SGB VI wirkt nur auf Antrag und erst ab der Entscheidung; ohne Antrag bleibt die Versicherungspflicht in voller Höhe bestehen.
Ja. Teilnehmer an dualen Studiengängen sind den zur Berufsausbildung Beschäftigten ausdrücklich gleichgestellt (§ 1 Satz 5 SGB VI, § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB III) und damit unabhängig von der Höhe der Ausbildungsvergütung pflichtversichert.
§ 2 SGB VI: Versicherungspflichtige Selbstständige
Die Rentenversicherung reicht weiter als die übrigen Zweige: Sie erfasst nach § 2 SGB VI auch einzelne Gruppen von Selbstständigen – unabhängig davon, ob sie ein Gewerbe angemeldet haben oder freiberuflich tätig sind. Genannt sind unter anderem Lehrer und Erzieher ohne versicherungspflichtige Arbeitnehmer, Pflegepersonen, Hebammen, Seelotsen, Künstler und Publizisten über die Künstlersozialkasse, Hausgewerbetreibende, Küstenschiffer sowie in die Handwerksrolle eingetragene Gewerbetreibende.
Praktisch am wichtigsten ist die letzte Nummer der Vorschrift, die arbeitnehmerähnlichen Selbstständigen (§ 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI). Ihre beiden Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen: kein regelmäßig beschäftigter versicherungspflichtiger Arbeitnehmer und dauerhaftes Tätigwerden im Wesentlichen für einen Auftraggeber. Wer nur eine der beiden erfüllt, fällt nicht darunter.
Wichtig ist die Abgrenzung: Diese Personen sind selbstständig, nicht beschäftigt. Sie unterliegen der Rentenversicherungspflicht, aber nicht der Sozialversicherungspflicht in allen Zweigen. Welche Gruppen im Detail betroffen sind und wie die Beiträge berechnet werden, steht im Ratgeber zur Rentenversicherungspflicht; für die einzelnen Berufsgruppen bei der Sozialversicherungspflicht für Freiberufler.
§§ 28a und 28p SGB IV: Meldung und Betriebsprüfung
Die Sozialversicherungspflicht wird nicht dadurch wirksam, dass jemand sie feststellt – sie besteht von Gesetzes wegen. Auffallen kann eine falsche Einordnung deshalb nur über zwei Wege: die Arbeitgebermeldung nach § 28a SGB IV und die Betriebsprüfung nach § 28p SGB IV. Beide Paragraphen erklären, warum manche Fälle sofort geprüft werden und andere jahrelang unentdeckt bleiben.
Bei der Anmeldung muss der Arbeitgeber nach § 28a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SGB IV zusätzlich angeben, „ob zum Arbeitgeber eine Beziehung als Ehegatte, Lebenspartner oder Abkömmling besteht" und „ob es sich um eine Tätigkeit als geschäftsführender Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung handelt". Dieses Kennzeichen – nicht die Position als solche – löst das verpflichtende Anfrageverfahren nach § 7a Abs. 1 Satz 2 SGB IV aus.
Daraus folgt eine Konsequenz, die in der Praxis regelmäßig unterschätzt wird: Wer seit Jahren im Amt ist und bei dessen Anmeldung das Kennzeichen nie gesetzt wurde, wird nicht von selbst erfasst. Für ihn gibt es kein automatisches Verfahren, das die Frage klärt – der eigene Antrag nach § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV ist der einzige Weg zu einem verbindlichen Ergebnis.
Der zweite Weg ist die Betriebsprüfung. Nach § 28p Abs. 1 SGB IV prüfen die Träger der Rentenversicherung bei den Arbeitgebern „insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen (§ 28a) mindestens alle vier Jahre". Dabei erlassen sie „Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung … gegenüber den Arbeitgebern". Die Betriebsprüfung ist damit keine bloße Kontrolle, sondern der Ort, an dem eine bisher unbeanstandete Einordnung erstmals verbindlich korrigiert wird – und zwar für die Vergangenheit.
§ 25 SGB IV: Verjährung von Beitragsansprüchen
Wie weit eine solche Korrektur zurückreichen kann, steht in § 25 Abs. 1 SGB IV:
„Ansprüche auf Beiträge verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind. Ansprüche auf vorsätzlich vorenthaltene Beiträge verjähren in dreißig Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind."
Der Regelfall sind also vier Jahre, gerechnet nicht ab der Feststellung, sondern ab dem Ende des Jahres, in dem die Beiträge fällig geworden wären. Bei Vorsatz verlängert sich die Frist auf dreißig Jahre. Hinzu kommt der Säumniszuschlag nach § 24 SGB IV in Höhe von einem Prozent des rückständigen Betrags für jeden angefangenen Monat – über mehrere Jahre summiert sich das erheblich.
Wie eine rückwirkende Feststellung im Einzelnen abläuft, wer die nachgeforderten Beiträge schuldet und welche Grenzen dabei gelten, ist unter rückwirkender Feststellung und Nachzahlung beschrieben.
Fragen zur Nachforderung
In der Regel vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Beiträge fällig geworden wären (§ 25 Abs. 1 SGB IV). Bei vorsätzlich vorenthaltenen Beiträgen sind es dreißig Jahre.
Mindestens alle vier Jahre – so schreibt es § 28p Abs. 1 SGB IV den Rentenversicherungsträgern vor. Der Prüfrhythmus deckt sich damit ungefähr mit der regulären Verjährungsfrist für Beitragsansprüche.
§§ 26 und 27 SGB IV und § 351 SGB III: Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge
Der umgekehrte Fall – es wurden Beiträge gezahlt, obwohl keine Versicherungspflicht bestand – ist in drei Normen geregelt, je eine pro Frage:
- § 26 SGB IV begründet den Anspruch: „Zu Unrecht entrichtete Beiträge sind zu erstatten", soweit der Versicherungsträger nicht bereits Leistungen erbracht hat oder zu erbringen hat. Der Anspruch steht demjenigen zu, der die Beiträge getragen hat.
- § 27 SGB IV regelt Verzinsung und Verjährung: Verzinsung mit „vier vom Hundert", Verjährung in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Beiträge entrichtet worden sind – ein anderer Fristbeginn als bei § 25 SGB IV.
- § 351 SGB III enthält eine Sonderregel für die Arbeitslosenversicherung: Der zu erstattende Betrag „mindert sich um den Betrag der Leistung …, der in irrtümlicher Annahme der Versicherungspflicht gezahlt worden ist", und § 27 Abs. 2 Satz 2 SGB IV gilt hier nicht. Wer in der Zwischenzeit Leistungen bezogen hat, erhält die Beiträge also nur gekürzt zurück.
Wichtig ist ein Punkt, der oft falsch verstanden wird: Beiträge, die wegen Fristablaufs nicht mehr erstattet werden können, sind nicht verloren. Nach § 26 Abs. 1 SGB IV gelten sie als zu Recht entrichtete Pflichtbeiträge und bleiben damit als Rentenanwartschaft erhalten.
Alle Einzelheiten – Antragsweg, Berechnung, Verzinsung und die Grenzen der Verjährung – stehen im Ratgeber zur Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge. Wie eine Erstattung steuerlich zu behandeln ist, ist im Bereich Rückerstattung von Sozialversicherungsbeiträgen beschrieben.
§ 181 BGB: Die eine Norm außerhalb des Sozialgesetzbuchs
Eine Vorschrift, die in Statusfragen regelmäßig auftaucht, steht nicht im Sozialgesetzbuch, sondern im Bürgerlichen Gesetzbuch: § 181 BGB, das Verbot von Geschäften mit sich selbst. Eine Befreiung davon erlaubt es einem Geschäftsführer, Verträge zwischen sich und der eigenen Gesellschaft zu schließen.
Für den sozialversicherungsrechtlichen Status trägt diese Befreiung allerdings weit weniger, als ihr häufig zugeschrieben wird: Sie ist ein schwaches Indiz und ersetzt keine Rechtsmacht in der Gesellschafterversammlung. Was sie gesellschaftsrechtlich bewirkt und was sie für den Status gerade nicht bedeutet, ist unter Befreiung von § 181 BGB im Einzelnen dargestellt.
Häufige Fragen zum Sozialgesetzbuch
Den Rahmen setzt das SGB IV mit den gemeinsamen Vorschriften für alle Zweige – dort stehen der Beschäftigungsbegriff (§ 7), das Feststellungsverfahren (§ 7a) und die Geringfügigkeit (§ 8). Wer in welchem Zweig pflichtversichert ist, regelt dann das jeweilige Buch: SGB V, VI, VII, XI und SGB III.
Das SGB III regelt die Arbeitslosenversicherung mit dem beitragsfinanzierten Arbeitslosengeld und der Arbeitsförderung. Das SGB II regelt die steuerfinanzierte Grundsicherung für Arbeitsuchende, also das Bürgergeld – dort spielen Beiträge und Versicherungspflicht keine Rolle.
