Rückerstattung von Sozialversicherungsbeiträgen
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Wer über Jahre Sozialversicherungsbeiträge gezahlt hat, obwohl gar keine Versicherungspflicht bestand, kann diese Beiträge unter bestimmten Voraussetzungen zurückfordern. Das betrifft häufig Gesellschafter-Geschäftsführer, deren Status sich erst durch eine sozialversicherungsrechtliche Beurteilung als sozialversicherungsfrei herausstellt. Rechtsgrundlage ist § 26 SGB IV.
Wann werden Sozialversicherungsbeiträge zurückerstattet?
Ein Erstattungsanspruch besteht, wenn Beiträge ohne ein tatsächlich zugrunde liegendes Pflichtversicherungsverhältnis geleistet wurden – also für einen Zeitraum, in dem gar keine Sozialversicherungspflicht bestand. Zu Unrecht entrichtete Beiträge sind grundsätzlich zu erstatten. Eine Ausnahme gilt jedoch, wenn der Versicherungsträger für den betreffenden Zeitraum bereits Leistungen erbracht hat oder erbringen muss – dann ist die Erstattung insoweit ausgeschlossen.
Wer bekommt die Beiträge zurück?
Der Anspruch steht demjenigen zu, der die Beiträge getragen hat. Bei einem Geschäftsführer bedeutet das: Die Arbeitgeberanteile werden der GmbH erstattet, die Arbeitnehmeranteile dem Geschäftsführer.
Bis wann muss der Antrag gestellt werden?
Der Erstattungsanspruch verjährt nach § 27 Abs. 2 S. 1 SGB IV vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beiträge entrichtet wurden. Erfährt der Betroffene erst später von der fehlenden Versicherungspflicht – etwa durch einen Hinweis des Versicherungsträgers im Rahmen eines Leistungsantrags –, beginnt die Frist nach § 27 Abs. 2 S. 2 SGB IV erst mit Ablauf des Kalenderjahres der Beanstandung.
Zuständigkeit je Versicherungszweig
Für die Erstattung ist in der Regel die Krankenkasse als Einzugsstelle zuständig – und zwar für die Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Bei der Rentenversicherung ist in Ausnahmefällen die Deutsche Rentenversicherung Bund zuständig. In allen Zweigen gilt: Wurden für den betreffenden Zeitraum bereits Leistungen bezogen, ist die Erstattung insoweit ausgeschlossen. Für zu Unrecht gezahlte Beiträge zur Arbeitslosenversicherung wird der Anspruch zudem gekürzt, soweit bereits Leistungen daraus bezogen wurden (§ 351 SGB III).
Zurückfordern oder in freiwillige Beiträge umwandeln?
Zu Unrecht in der Annahme einer Pflichtversicherung gezahlte Rentenversicherungsbeiträge gehen nicht verloren: Werden sie nicht zurückgefordert, gelten sie nach § 202 SGB VI als freiwillige Beiträge. Fordert die GmbH ihren Arbeitgeberanteil zurück, kann der Geschäftsführer den an die GmbH zu erstattenden Betrag ausgleichen und so seinen Rentenanspruch erhalten (§ 202 S. 4 SGB VI). Ob Rückforderung oder Umwandlung sinnvoller ist, hängt vom Einzelfall ab.
Verzinsung des Erstattungsanspruchs
Der Erstattungsanspruch ist mit 4 % zu verzinsen (§ 27 Abs. 1 SGB IV). Die Verzinsung beginnt nach Ablauf des Kalendermonats, in dem der Anspruch erstmals geltend gemacht wurde, und läuft bis zum Ablauf des Monats, in dem die Erstattung erfolgt.
Widerspruch gegen den Statusbescheid
Die Entscheidung des Versicherungsträgers über den sozialversicherungsrechtlichen Status ist ein Verwaltungsakt. Sowohl die Gesellschaft als auch der Geschäftsführer können dagegen Widerspruch einlegen. Bleibt dieser erfolglos, führt der Rechtsweg zum Sozialgericht.
Grundsätzlich vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres der Beitragszahlung. Wird die fehlende Versicherungspflicht erst später festgestellt, beginnt die Frist mit Ablauf des Jahres der Beanstandung.
Ja, der Erstattungsanspruch wird nach § 27 Abs. 1 SGB IV mit 4 % verzinst.
Nein. Soweit der Träger für den betreffenden Zeitraum bereits Leistungen erbracht hat, ist die Erstattung ausgeschlossen.
Nein. Werden sie nicht zurückgefordert, gelten sie nach § 202 SGB VI als freiwillige Beiträge und bleiben für den Rentenanspruch erhalten.
