Versteuerung Erstattungsbeiträge Sozialversicherung
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Wer zu Unrecht gezahlte Sozialversicherungsbeiträge zurückbekommt, hat damit noch keinen steuerfreien Geldeingang. Entscheidend ist, wer die Beiträge getragen hat und welchen Zweig die Erstattung betrifft: Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile werden unterschiedlich behandelt, und innerhalb der Arbeitnehmeranteile laufen Renten-, Kranken- und Arbeitslosenversicherung noch einmal auseinander. Wie die Erstattung selbst beantragt wird, steht im Ratgeber zur Rückerstattung von Sozialversicherungsbeiträgen.
Wie sind erstattete Sozialversicherungsbeiträge zu versteuern?
Die Erstattung folgt der Beitragslast: Nach § 26 Abs. 3 Satz 1 SGB IV steht der Erstattungsanspruch demjenigen zu, der die Beiträge getragen hat. Bei einem Geschäftsführer heißt das, die Gesellschaft bekommt den Arbeitgeberanteil und der Geschäftsführer den Arbeitnehmeranteil zurück – und beide Beträge werden steuerlich völlig verschieden behandelt.
Der Arbeitnehmeranteil fließt dabei grundsätzlich steuerfrei zurück, weil er seinerzeit schon versteuert wurde. Steuerlich relevant wird er erst, wenn er zuvor als Sonderausgabe abgezogen worden ist.
Was gilt für die Arbeitgeberanteile?
Der Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Sozialversicherung ist beim Arbeitnehmer kein Arbeitslohn. Der Bundesfinanzhof sieht darin keinen geldwerten Vorteil, der dem Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis zufließt – und zwar ausdrücklich auch dann nicht, wenn die Beiträge irrtümlich an den Sozialversicherungsträger gezahlt wurden, weil in Wahrheit keine Versicherungspflicht bestand (BFH, Urteil vom 27.03.1992, VI R 35/89, BStBl II 1992, 663).
Daraus folgt für den Regelfall: Wird der Arbeitgeberanteil an die Gesellschaft erstattet, entsteht beim Geschäftsführer daraus kein nachzuversteuernder Arbeitslohn.
Wichtig ist dabei, welche Rolle § 3 Nr. 62 EStG spielt – und welche nicht. Die Vorschrift stellt Ausgaben des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung steuerfrei, „soweit der Arbeitgeber dazu nach sozialversicherungsrechtlichen oder anderen gesetzlichen Vorschriften … verpflichtet ist". Für die Arbeitgeberanteile zum Gesamtsozialversicherungsbeitrag hat sie nach der genannten Entscheidung aber nur klarstellende Bedeutung: Diese Beiträge sind beim Arbeitnehmer ohnehin nicht steuerbar, die Steuerbefreiung muss die Arbeitslohn-Frage also gar nicht erst lösen.
Anders liegt es, wenn die Gesellschaft sich im Anstellungsvertrag zu einem Zuschuss in Höhe der Sozialversicherungsbeiträge verpflichtet hat: Dann geht es nicht mehr um den gesetzlichen Arbeitgeberanteil, sondern um eine vertragliche Leistung an den Geschäftsführer, die dieser zu versteuern hat. Und wird der zur Erstattung anstehende Arbeitgeberanteil an den Geschäftsführer weitergegeben oder – offen oder verdeckt – nicht zurückgefordert, entscheidet das Finanzamt im Einzelfall, ob darin eine verdeckte Gewinnausschüttung oder zusätzlicher Arbeitslohn liegt.
Was gilt für die Arbeitnehmeranteile?
Der Geschäftsführer erhält seine eigenen Beiträge steuerfrei zurück, denn sie sind zusammen mit seinen Bezügen bereits versteuert worden. Ein zweites Mal versteuert wird der Rückfluss nicht.
Der Haken liegt woanders: Wer diese Beiträge in den Vorjahren als Sonderausgaben abgezogen hat, hat seine Steuerlast damals gemindert. Dieser Abzug wird durch die Erstattung nachträglich unrichtig – und muss ausgeglichen werden. Wie das geschieht, regelt § 10 Abs. 4b EStG, und zwar nicht durch Aufrollen der alten Bescheide, sondern im Jahr der Erstattung.
Erstattungsüberhang: wann die Erstattung Steuer auslöst
Der Ausgleich läuft in zwei Stufen. Zunächst wird verrechnet: Übersteigen „die im Veranlagungszeitraum erstatteten Aufwendungen die geleisteten Aufwendungen (Erstattungsüberhang), ist der Erstattungsüberhang mit anderen im Rahmen der jeweiligen Nummer anzusetzenden Aufwendungen zu verrechnen" (§ 10 Abs. 4b Satz 2 EStG). Wer im Erstattungsjahr also weiterhin Beiträge derselben Kategorie zahlt, saugt die Erstattung damit auf, und es passiert steuerlich nichts weiter.
Bleibt danach ein Überhang, kommt die zweite Stufe – und hier trennen sich die Versicherungszweige. Nach § 10 Abs. 4b Satz 3 EStG ist ein verbleibender Erstattungsüberhang nur bei den Aufwendungen nach Absatz 1 Nummer 3 und 4 „dem Gesamtbetrag der Einkünfte hinzuzurechnen". Nummer 3 sind die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, Nummer 4 ist die Kirchensteuer. Die Altersvorsorgeaufwendungen der Nummer 2 – also die Rentenversicherungsbeiträge – stehen dort nicht.
| Erstatteter Anteil | Verrechnung (§ 10 Abs. 4b S. 2) | Hinzurechnung zum Gesamtbetrag der Einkünfte (S. 3) |
|---|---|---|
| Rentenversicherung (Abs. 1 Nr. 2) | ja | nein |
| Kranken- und Pflegeversicherung (Abs. 1 Nr. 3) | ja | ja |
| Arbeitslosenversicherung (Abs. 1 Nr. 3a) | ja | nein |
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Eine Erstattung von Rentenversicherungsbeiträgen führt für sich genommen also zu keiner Hinzurechnung; ein Überhang bei den Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen dagegen erhöht den Gesamtbetrag der Einkünfte im Jahr der Erstattung.
Fragen zur Steuerpflicht der Erstattung
Die Erstattung selbst ist kein steuerpflichtiger Zufluss – die Beiträge waren bereits versteuert. Steuer entsteht erst, wenn nach der Verrechnung ein Erstattungsüberhang bei den Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen bleibt: Der wird dem Gesamtbetrag der Einkünfte hinzugerechnet.
Ja. Die erstatteten Beiträge werden mit den im selben Jahr gezahlten verrechnet, und ein verbleibender Überhang erhöht nach § 10 Abs. 4b Satz 3 EStG den Gesamtbetrag der Einkünfte.
Das Finanzamt erfährt die Erstattung ohnehin
Die Erstattungsbeträge werden der Finanzverwaltung gemeldet – deshalb verlangt der bundeseinheitliche Erstattungsantrag die Steuer-Identifikationsnummer des Arbeitnehmers. Die Erstattung im Erstattungsjahr nicht anzugeben, ist also keine Option: Die Zahlen liegen dem Finanzamt vor, bevor die Steuererklärung dort ankommt.
Der Statusbescheid bindet auch das Finanzamt
Ob überhaupt zu Unrecht gezahlt wurde, entscheidet nicht das Finanzamt, sondern der Sozialversicherungsträger – und dessen Entscheidung wirkt in das Steuerverfahren hinein. Der Bundesfinanzhof formuliert das so: „Entscheidungen des zuständigen Sozialversicherungsträgers über die Sozialversicherungspflicht eines Arbeitnehmers sind im Besteuerungsverfahren zu beachten, soweit sie nicht offensichtlich rechtswidrig sind" (BFH, Urteil vom 21.01.2010, VI R 52/08). Das folgt aus der Tatbestandswirkung dieser Entscheidungen: Sie schließen ein eigenes Prüfungsrecht der Finanzverwaltung – von Fällen offensichtlicher Rechtswidrigkeit abgesehen – aus.
Die steuerliche Behandlung hängt damit an einer Frage, die vorher im Sozialversicherungsrecht geklärt wird. Wer seinen Status noch nicht kennt, klärt deshalb sinnvollerweise zuerst diesen: In 2 Minuten kostenlos prüfen, ob Sie sozialversicherungspflichtig sind.
Häufige Fragen zur Versteuerung der Erstattung
Im Regelfall nicht. Arbeitgeberanteile zur gesetzlichen Sozialversicherung sind kein Arbeitslohn – auch dann nicht, wenn sie irrtümlich gezahlt wurden (BFH, VI R 35/89). Anders liegt es bei einem vertraglich zugesagten Zuschuss oder wenn der Anteil an den Geschäftsführer weitergegeben wird.
Im Erstattungsjahr. § 10 Abs. 4b EStG verrechnet die erstatteten mit den im selben Veranlagungszeitraum geleisteten Aufwendungen; die Bescheide der Beitragsjahre werden dafür nicht wieder aufgerollt.
