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Sozialversicherungspflicht Geschäftsführer

Wann besteht eine Sozialversicherungspflicht Geschäftsführer?

Auf die wichtige Frage, wann und ob ein Geschäftsführer der Sozialversicherungspflicht unterliegt, gibt es keine pauschal richtige Antwort. Bei der sozialversicherungspflicht Geschäftsführer  kommt es vielmehr für die Beurteilung der sozialversicherungsrechtlichen Stellung auf die Umstände des Einzelfalls an. Wann der Geschäftsführer Chancen auf die Befreiung von der Sozialversicherungspflicht hat und wie er sich diesbezüglich absichern kann, wird im Folgenden dargestellt.

Kriterien, die für die Arbeitnehmerstellung bei Sozialversicherungspflicht Geschäftsführer sprechen:

  • funktionsgerecht dienend am Arbeitsprozess des Betriebes teilhaben, keine selbstverantwortlich auszuübende Leitungsmacht
  • sozialversicherungspflicht Geschäftsführer besteht, wenn eine Vergütung nicht erfolgsbezogen
  • sozialversicherungspflicht Geschäftsführer besteht bei einer Urlaubsvereinbarung / Regelung 
  • Weisungsberechtigung des Arbeitgebers vor allem nach Zeit, Ort und Art der Arbeitsleistung
  • es besteht ein Selbstkontrahierungsverbot gemäß § 181 BGB (Treuhänder darf nicht mit Hilfe des anvertrauten Vermögens mit sich selbst Geschäfte machen)
  • Geschäftsführer trägt kein erhebliches Unternehmerrisiko; Zustimmungspflicht zu Geschäften ab einer bestimmten Höhe ist im Gesellschaftsvertrag vorgeschrieben

Kriterien, die zusätzlich nur bei Gesellschafter-Geschäftsführern für eine Arbeitnehmerstellung sprechen:

  • ein maßgeblicher Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaft kraft etwaigen Anteils am Stammkapital kann nicht geltend gemacht werden (bei 50 % oder höherem Anteil wird maßgeblicher Einfluss regelmäßig gegeben sein, ebenso bei Sperrminorität ); dieses Kriterium spielt keine Rolle bei Fremdgeschäftsführern!
  • keine dominierenden Branchenkenntnisse als Gesellschafter-Geschäftsführer, die zu weitgehender Bestimmung der Gesellschafterversammlung führen

Kriterien, die gegen eine Arbeitnehmerstellung bei Sozialversicherungspflicht Geschäftsführer sprechen:

Der Geschäftsführer besitzt mehr als die Hälfte des Stammkapitals

  • er verfügt über eine Sperrminorität
  • er besitzt rechtlich und/oder tatsächlich maßgeblichen Einfluss auf die Gesellschaft.

Wenn der Geschäftsführer vom Verbot des Selbstkontrahierens gem. § 181 BGB befreit ist, so spricht diesfür keine sozialversicherungspflicht Geschäftsführer. 

In diesem Zusammenhang ist von Bedeutung, ob der Geschäftsführer im Wesentlichen wie ein Handelsvertreter gem. § 84 Abs. 1 Satz 2 HGB seine Tätigkeit hinsichtlich Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung frei gestalten kann. Nicht entscheidend ist, ob der Geschäftsführer im Rahmen seiner Geschäftsführung Einschränkungen und Genehmigungsvorbehalten unterliegt. Bedeutsam ist insbesondere, ob er seinen Urlaub ohne vorherige Genehmigung antreten kann oder verantwortlich für Personal, Finanzen und Organisation ist. Sind diese Punkte zu bejahen, so kann eine Selbständigkeit vorliegen.