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Befreiung von § 181 BGB

Bei einer Befreiung von § 181 BGB handelt es sich um die Befreiung vom Selbstkontrahierungsverbot. Selbstkontrahierung bedeutet vereinfacht gesagt, dass eine Person mit sich selbst Geschäfte macht und ist gemäß Selbstkontrahierungsverbot nicht zulässig. Im Falle eines Geschäftsführers könnte ein Geschäft mit sich selbst zum Beispiel darin bestehen, dass der Geschäftsführer sich selber privates Eigentum ( z. B. Grundstück, Immobilien, o. Ä.) für das Unternehmen, dessen Geschäftsführer er ist, abkauft. Weil derartige Transaktionen in großem Umfang Missbrauch ermöglichen, sind sie grundsätzlich verboten.

Wann ist Befreiung von § 181 BGB möglich?

Im Rahmen eines Gesellschafter-Vertrages ist es aber durchaus üblich einem Geschäftsführer eine ausdrückliche Befreiung von § 181 BGB also vom Selbstkontrahierungsverbot zu erteilen. Diese Befreiung von § 181 BGB ist eintragungspflichtig. Das heißt, sie muss ins Handelsregister eingetragen werden. Nur auf diese Weise können sogenannte Insichgeschäfte legitimiert
werden. Eine Befreiung von § 181 BGB wird für viele Geschäftsführer vorgenommen, weil sich daraus steuerliche Vorteile für die Beteiligten ergeben.

Welche Auswirkung hat Befreiung von § 181 BGB auf Sozialversicherungsstatus?

Die Befreiung von § 181 BGB hat für sich genommen keinen direkten Einfluss auf den Sozialversicherungsstatus der Person, die vom Selbstkontrahierungsverbot befreit ist. Allerdings ist die Befreiung vom Selbstkontrahierungsverbot regelmäßig ein entscheidendes Kriterium bei der Beurteilung der Sozialversicherungspflicht von:

  • Gesellschaftern
  • Gesellschafter-Geschäftsführer
  • Geschäftsführern
  • Vorständen von Aktiengesellschaften
  • Mitarbeitenden Familienmitgliedern, Abkömmlingen oder Ehe- und Lebenspartnern

Bei diesen Personen kann es aufgrund der besonderen Ausgestaltung ihres Arbeitsverhältnis immer wieder zu Schwierigkeiten bei der Beurteilung der Sozialversicherungspflicht kommen. In diesen Fällen gilt die Befreiung von § 181 BGB in einem Statusfeststellungsverfahren der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung als ein wichtiges Kriterium bei der Ermittlung der Sozialversicherungsfreiheit. Personen, die sich von der Sozialversicherungspflicht befreien lassen möchten, erfüllen mit der Befreiung von § 181 BGB daher ein wichtiges Kriterium für die Sozialversicherungsfreiheit.