Sind Sie sozialversicherungsfrei oder -pflichtig?

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Befreiung Sozialversicherung Vorstand

Weil Vorstandsmitglieder weitestgehend nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegen, ist eine Befreiung Sozialversicherung Vorstand ohne weitere Probleme möglich. Sozialversicherungsfreiheit für Vorstände von Aktiengesellschaften gilt per Gesetz für:

  • Rentenversicherung (§ 1 SGB VI)
  • Arbeitslosenversicherung (§ 27 Abs.1 Nr. 5 SGB III)

Bei Krankenkasse Befreiung Sozialversicherung für Vorstand  auf Grund des Einkommens

Für die Krankenversicherung existiert keine explizite Befreiung von der Sozialversicherung für den Vorstand einer Aktiengesellschaft. Hier gilt eine Sonderregelung. Nach einem Urteil des Bundessozialgerichtes vom 31.05.1982 sind Vorstandsmitglieder rechtlich zwar nicht zu den Angestellten zu zählen, gelten aber als Arbeitnehmer. Das hat zur Folge, dass Vorstandsmitglieder einer AG einen Anspruch auf den üblichen Arbeitgeberzuschuss für eine private oder auch freiwillige gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung haben. Diese Zuschüsse sind außerdem steuerfrei, weil sie auf der Grundlage einer gesetzlichen Verpflichtung gezahlt werden müssen.

Eine Befreiung Sozialversicherung für den Vorstand von Aktiengesellschaften für die Krankenversicherung ist zwar nicht per Gesetz festgelegt. Sie ist jedoch aufgrund des Einkommens der Vorstandsmitglieder in der Regel möglich. Eine Befreiung Sozialversicherung für den Vorstand ist demnach möglich, wenn das Einkommen der betreffenden Personen in zwei Jahren in Folge oberhalb der Versicherungspflichtgrenze gelegen hat. Diese wird jährlich neu berechnet.

Befreiung Sozialversicherung für Vorstand erstreckt sich auf weitere Arbeitsverhältnisse

Die gesetzlich geregelte Befreiung von der Sozialversicherung für den Vorstand einer Aktiengesellschaft für die Renten- und Arbeitslosenversicherung erstreckt sich auch auf weitere normalerweise sozialversicherungspflichtige Arbeitsverhältnisse der Vorstandsmitglieder. Dies gilt allerdings nur, wenn die Arbeitgeber für diese weiteren Arbeitsverhältnisse gemäß § 1 Aktiengesetz als Konzernunternehmen gelten.

Die gesetzliche Befreiung von der Sozialversicherung für den Vorstand einer AG wird vom Gesetzgeber damit begründet, dass Vorstandsmiglieder eine wirtschaftlich starke und herausragende wirtschaftliche Stellung einnehmen. Aus diesem Grunde bedürfen sie auch nicht des Versicherungsschutzes durch die Sozialversicherungen wie herkömmliche Arbeitnehmer.

Um sicherzugehen, für welche Bereiche und gegebenenfalls auch für welche Arbeitsverhältnisse eine Befreiung von der Sozialversicherung für den Vorstand einer AG möglich ist, sollten diese in jedem Fall ein Statusfeststellungsverfahren von der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung durchführen lassen.