Sind Sie sozialversicherungsfrei oder -pflichtig?

Home » Clearingstelle » Clearingstelle Rückerstattung Sozialversicherungsbeiträge

Clearingstelle Rückerstattung Sozialversicherungsbeiträge

Clearingstelle Rückerstattung Sozialversicherungsbeiträge

 

Kommt ein Statusfeststellungsverfahren zu dem Ergebnis, dass der Mitarbeiter in einem Unternehmen gar nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegt, löst dies nicht bei jedem Antragsteller ein positives Gefühl aus. Je länger der Betroffene bislang von einer Versicherungspflicht ausgegangen ist, desto drängender wird die Frage, ob mit dem Feststellungsbescheid der Clearingstelle Rückerstattung Sozialversicherungsbeiträge möglich ist.

Im Prinzip Rückerstattung
Grundsätzlich folgt aus dem negativen Bescheid der Clearingstelle Rückerstattung Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe der geleisteten Zahlungen. Die Statusfeststellung hat verbindlich ergeben, dass keine Versicherungspflicht für den geprüften Zeitraum bestanden hat. Ohne einen Rechtsgrund behalten auch die verschiedenen Sozialversicherungen keine vereinnahmten Beträge. Es folgt aus der Arbeit der Clearingstelle Rückerstattung Sozialversicherungsbeiträge zu begründen, ebenso wie im umgekehrten Fall eine Nachzahlungspflicht für den geprüften Zeitraum bestehen würde.

 

Verjährungsfristen beachten
Unabhängig davon, wie weit zeitlich durch das Statusfeststellungsverfahren die Befreiung von der Sozialversicherungspflicht festgestellt wurde, setzen aber Verjährungsfristen dem Erstattungsbetrag Grenzen. Mit dem Bescheid der Clearingstelle Rückerstattung Sozialversicherungsbeiträge durchzusetzen, findet ausschließlich in einem zeitlichen Rahmen von vier Jahren ab dem Schluss des Kalenderjahres statt, in dem eine Zahlung durchgeführt wurde. Wurden also für einen Mitarbeiter Beiträge entrichtet und liegen diese länger zurück als die vorgegebene Verjährungsfrist, sind diese nicht mehr erstattungsfähig.

 

Sonderregelungen bei Beitragserstattungen
Selbst wenn noch keine Verjährung eingetreten ist, so erfolgt nur dann eine vollständige Erstattung, wenn die entsprechenden Sozialversicherungen keine Leistungen erbracht haben. Der Gedanke, der dieser Praxis zugrunde liegt, ist durchaus logisch. So wie die Feststellungen der Clearingstelle Rückerstattung Sozialversicherungsbeiträge auslöst, so führt sie andererseits zu der Rechtslage, dass die Sozialversicherungen zuvor Leistungen erbrachten, ohne dazu überhaupt verpflichtet zu sein.

Sonderregelung Rentenversicherung
Positiv ist, dass auch mit negativer Feststellung durch die Clearingstelle Rückerstattung Sozialversicherungsbeiträge speziell für die Rentenversicherung nicht verloren sind. Die Beitragserstattung unterliegt natürlich auch in diesem Bereich der Sozialversicherung der Verjährungsfrist von vier Jahren nach Schluss des Kalenderjahres, in dem der Beitrag gezahlt wurde. Die aufgrund dieser Verjährung nicht mehr erstattungsfähigen Beiträge bleiben jedoch als Pflichtbeiträge auf dem Versicherungskonto des Antragstellers erhalten und können so später für eine gesetzliche Rente infrage kommen.