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Clearingstelle Statusfeststellungsverfahren

Seit Juni 2010 werden durch die in Berlin ansässige Clearingstelle Statusfeststellungsverfahren für alle der im Gesetz als besondere Personengruppen aufgeführten Neuanmeldungen durchgeführt. Dadurch folgt das Verfahren nun einer einheitlichen Vorgehensweise, die die unterschiedlichen Zuständigkeiten beendet. Für Arbeitgeber und Unternehmer, deren Aufgabe die Meldung einer Beschäftigung ist, erhöht sich die notwendige Transparenz.

Bisherige Zuständigkeiten

 

Vor der Zusammenfassung aller Beurteilungen hat die Clearingstelle Statusfeststellungsverfahren nicht zwangsläufig durchgeführt. Abhängig war dies vom Statuskennzeichen, das auf der Anmeldung abgegeben wurde. Meldete ein Unternehmen einen Gesellschafter-Geschäftsführer mit dem Statuskennzeichen „2“, so erfolgte unmittelbar durch die Einzugstellen die Weiterleitung, da die Clearingstelle Statusfeststellungsverfahren für diese Personengruppen ausschließlich durchführte. Erfolgte hingegen die Meldung von mitarbeitenden Familienangehörigen wie Ehegatten und Lebenspartnern mit dem Statuskennzeichen „1“, übernahm die Krankenkasse als Einzugsstelle die Übersendung des notwendigen Fragebogens. Sofern sich aus den Angaben keine Hinweise auf eine unternehmerische Ausgestaltung des Beschäftigungsverhältnisses ergaben, wurde bereits durch die Krankenkasse die Sozialversicherungspflicht festgestellt. Erst bei Anhaltspunkten für eine abweichende Einstufung, endete die Zuständigkeit der Einzugsstelle. Diese Vorprüfung hat regelmäßig dazu geführt, dass durch die dann erst folgende Weiterleitung an die Clearingstelle Statusfeststellungsverfahren mit Zeitverlust für den Anmeldenden bearbeitet werden konnten.

 

Neuregelung und Straffung des Verfahrens

 

Anmeldungen als Gesellschafter-Geschäftsführer, mitarbeitendes Familienmitglied oder bei Hinweisen auf Mitunternehmerschaft lösen nun unmittelbar bei der Clearingstelle Statusfeststellungsverfahren aus, da die Einzugsstellen dies unbearbeitet weiterleiten. Die Clearingstelle übersendet die erforderlichen Fragebogen und prüft den sozialversicherungsrechtlichen Status. Vorprüfungen entfallen und je nach dem Ergebnis der Statusprüfung ist die Überprüfung auf dem Rechtsweg für die Betroffenen sehr viel schneller möglich. Dies ist angesichts der unsicheren Beitragsverpflichtung während der Verfahrenszeit eine begrüßenswerte Verbesserung und Verschlankung des Verwaltungsvorgangs. Bis zur endgültigen Rechtskraft können lediglich Gesellschafter-Geschäftsführer relativ sicher davon ausgehen, dass die Clearingstelle Statusfeststellungsverfahren bei ihrer Tätigkeit zumeist als sozialversicherungsfrei einstufen wird. Andere Fallgruppen erfahren sehr viel häufiger eine von ihrer eigenen Einschätzung abweichende Einstufung zugunsten der Sozialversicherungspflicht. Entscheidet die Clearingstelle Statusfeststellungsverfahren allerdings mit einem Ergebnis, dass die Betroffenen nicht für vertretbar halten, führt der Rechtsweg zum Erfolg, wenn er mit der nötigen Professionalität beschritten wird.