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Statusfeststellungsverfahren Freiberufler: Künstler, Physiotherapeuten, Ärzte und Lehrkräfte

Zuletzt aktualisiert: 31. August 2026

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Freiberuflich zu arbeiten sagt über die Sozialversicherung nichts aus. Ob Beiträge fällig werden, entscheidet nicht der Berufsstand, sondern die Art der Zusammenarbeit: § 7 Abs. 1 SGB IV definiert Beschäftigung als „die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis". Wer das für seinen Auftrag verbindlich geklärt haben will, kann ein Statusfeststellungsverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung Bund beantragen — als Auftragnehmer oder als Auftraggeber. Diese Seite zeigt, woran die Entscheidung hängt und was in den Berufsgruppen gilt, in denen sie besonders oft strittig ist.

Freiberufler sind steuerlich die Berufe des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG — die „selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit" und die dort namentlich aufgeführten Berufe. Dazu gehören vor allem:

  • Ärzte
  • Rechtsanwälte
  • Architekten
  • Künstler
  • Schriftsteller, Publizisten und alle Selbstständigen, die ähnlichen Tätigkeiten nachgehen

Diese Einordnung ist Steuerrecht. Für die Sozialversicherung hat sie keine Wirkung: Ein Arzt kann als Honorararzt beschäftigt sein, eine Lehrkraft als Selbstständige rentenversicherungspflichtig, und beides zugleich ist möglich.

Wer als Freiberufler ein Statusfeststellungsverfahren braucht

Wer bei einem Auftragsverhältnis nicht sicher ist, ob es eine Beschäftigung ist, kann es klären lassen: „Die Beteiligten können bei der Deutschen Rentenversicherung Bund schriftlich oder elektronisch eine Entscheidung beantragen, ob bei einem Auftragsverhältnis eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt" (§ 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV). „Die Beteiligten" heißt: beide Seiten sind antragsberechtigt, jede für sich — der Auftragnehmer wie der Auftraggeber.

Besonders häufig gebraucht wird das Verfahren dort, wo freiberufliche Arbeit organisatorisch dicht am Betrieb des Auftraggebers stattfindet: bei Honorarärzten im Krankenhaus, bei Therapeuten in einer fremden Praxis, bei Honorarlehrkräften an Schulen und Bildungseinrichtungen, bei Handelsvertretern mit nur einem Unternehmen und bei Rentnern, die nach dem Berufsleben weiter auf Honorarbasis arbeiten.

Ein verbreitetes Missverständnis betrifft die Zuständigkeit: Die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund ist nicht die einzige Stelle, die über Versicherungspflicht entscheiden kann. Die Krankenkasse als Einzugsstelle entscheidet „über die Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung auf Verlangen des Arbeitgebers" (§ 28h Abs. 2 SGB IV), und die Rentenversicherungsträger erlassen im Rahmen der Betriebsprüfung nach § 28p Abs. 1 SGB IV eigene Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht. Das ist mehr als eine Zuständigkeitsfrage: Hat eine dieser Stellen ihr Verfahren im Zeitpunkt Ihrer Antragstellung schon eingeleitet, ist der eigene Antrag nach § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV gesperrt. Welche Stelle wann prüft, führt der Ratgeber zur Rolle der Krankenkasse im Statusfeststellungsverfahren aus; welche Aufgabe die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund dabei hat, steht dort.

Der Antrag läuft über das Formular „Antrag auf Feststellung des Erwerbsstatus" (V0027), das die Deutsche Rentenversicherung auch als Online-Formular anbietet. Welche Unterlagen dazugehören, zeigt der Ratgeber zu den Formularen und Anträgen im Statusfeststellungsverfahren; wie lange es dauert und was die Rentenversicherung von Ihnen anfordert, der Ratgeber zu Ablauf und Dauer des Statusfeststellungsverfahrens.

Woran die Deutsche Rentenversicherung Bund den Status festmacht

Entschieden wird nach dem tatsächlich gelebten Gesamtbild, nicht nach der Bezeichnung im Vertrag: „Die Deutsche Rentenversicherung Bund entscheidet auf Grund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles" (§ 7a Abs. 2 Satz 1 SGB IV). Die beiden Anhaltspunkte, die § 7 Abs. 1 SGB IV selbst nennt, sind „eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers".

Zwei Grundsätze der Rechtsprechung prägen diese Abwägung, und beide sind für Berufsgruppen zentral. Erstens: Der Status wird nicht abstrakt für einen Beruf festgestellt. Dieselbe Tätigkeit kann je nach Vertragsgestaltung und gelebter Praxis Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit sein. Zweitens: Je stärker eine Tätigkeit in einen fremden Betrieb eingebaut ist, desto weniger helfen vertraglich zugesagte Freiheiten. Das Bundessozialgericht beschreibt für diesen Fall, dass sich die Weisungsgebundenheit „zur funktionsgerechten, dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert (Urteil vom 28.06.2022, B 12 R 3/20 R) — Freiräume bei Zeit, Ort und Inhalt sprechen dann nur noch für Selbstständigkeit, wenn die Tätigkeit im Kern unternehmerisch geprägt ist.

Was daraus folgt, ist unbequem, aber praktisch nützlich: Der Titel „Honorarkraft" im Vertrag ist kein Argument, und der gemeinsame Wille der Parteien reicht nicht. Umgekehrt gilt aber auch das Gegenteil der verbreiteten Faustregeln — dass man die Räume und Geräte des Auftraggebers nutzt, macht allein noch keine Beschäftigung.

Welche Indizien in welche Richtung wirken
Eher BeschäftigungEher selbstständige Tätigkeit
Arbeitszeit, Ort und Ablauf werden vorgegebenZeit, Ort und Ablauf werden selbst bestimmt
Eingliederung in Dienst-, Raum- und Vertretungsplanungeigene Terminorganisation, eigene Kundenbeziehung
ausschließlich ein Auftraggebermehrere Auftraggeber
Arbeitsmittel und Räume stellt der Auftraggebereigene Betriebsstätte, eigene Arbeitsmittel
feste Vergütung je Stunde oder Einheit, kein Verlustrisikoeigenes Kapital und eigenes Verlustrisiko
gleiche Tätigkeit wie festangestellte Kollegeneigene Arbeitnehmer, eigener Marktauftritt

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Fragen zur Abgrenzung

  • Nur wenn Zweifel bestehen — verpflichtend ist es nach § 7a Abs. 1 Satz 2 SGB IV allein bei Ehegatten, Lebenspartnern und Abkömmlingen des Arbeitgebers sowie bei geschäftsführenden Gesellschaftern einer GmbH. In allen anderen Fällen ist es ein Antragsrecht beider Vertragsparteien.

  • Nein. Die freiberufliche Einordnung nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG ist Steuerrecht und hat keine Wirkung für die Sozialversicherung. Maßgeblich ist allein, ob die Tätigkeit nach § 7 Abs. 1 SGB IV nichtselbständig erbracht wird.

  • Kaum. Entschieden wird nach der Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles (§ 7a Abs. 2 Satz 1 SGB IV), also nach der gelebten Praxis; jedes Auftragsverhältnis wird dabei für sich beurteilt. Das Bundessozialgericht hat ausdrücklich entschieden, dass ein gemeinsam gewollter Selbstständigenstatus die Versicherungspflicht nicht ausschließt.

Honorarärzte: warum der Titel nichts entscheidet

Bei Ärzten, die auf Honorarbasis in einem Krankenhaus arbeiten, ist Selbstständigkeit die Ausnahme. Das Bundessozialgericht hat das mit Urteil vom 04.06.2019 (B 12 R 11/18 R) als Leitfall von siebzehn Verfahren entschieden: Weil die regulatorischen Rahmenbedingungen des Krankenhausbetriebs „im Regelfall die Eingliederung ärztlichen Krankenhauspersonals in die Organisations- und Weisungsstruktur des Krankenhauses mit sich bringen, müssen für die nur ausnahmsweise in Betracht kommende selbstständige Tätigkeit im sozialversicherungsrechtlichen Sinn gewichtige Indizien bestehen".

Zwei Punkte daraus sind für die eigene Einschätzung wichtiger als das Ergebnis:

  • „Honorararzt" ist keine Rechtsfigur. Das Gericht stellt fest, dass der Begriff „nicht legaldefiniert" ist und „verschiedene Ausübungsformen und Vertragsgestaltungen" umfasst. Aus der Bezeichnung folgt für den Status nichts.
  • Versorgungsauftrag und Qualitätssicherung sind Indizien, keine Vorentscheidung. Der Versorgungsauftrag des Krankenhauses und die Regelungen zu Vergütung, Qualitätssicherung und Patientenschutz haben „keine zwingende übergeordnete Wirkung hinsichtlich des sozialversicherungsrechtlichen Status", sind aber „bei der Gewichtung der Indizien zur Statusbeurteilung zu berücksichtigen".

Praktisch heißt das: Wer als Arzt im Krankenhaus in Dienstpläne, Stationsabläufe und Vertretungsregeln eingebunden ist und die Einrichtungen des Hauses nutzt, ist „in der Regel in einer seine Tätigkeit prägenden Art und Weise fremdbestimmt in den Betrieb eingegliedert" — mit der Folge der Versicherungspflicht. Anders liegt es bei einer eigenen Praxis oder bei klar abgegrenzten, selbst organisierten Leistungen mit eigenem Risiko.

Physiotherapeuten und andere Heilberufe: Praxis, Geräte und Zulassung

Bei Physiotherapeuten, Ergotherapeuten und Logopäden auf Honorarbasis entscheidet nicht die Zulassung, sondern die Einbindung in die Praxis. Das ist ausdrücklich geklärt: Die Zulassungsvorschriften für Heilmittelerbringer nach dem SGB V regeln das Verhältnis zwischen Krankenkassen und zugelassener Praxis — sie machen die dort tätigen Personen nicht automatisch zu Beschäftigten (Bundessozialgericht, Urteil vom 24.03.2016, B 12 KR 20/14 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 29). Im entschiedenen Fall war die Therapeutin dennoch beschäftigt, weil sie ohne eigene Zulassung in die Organisation einer fremden Praxis eingebaut war und nahezu ausschließlich in deren Räumen behandelte.

Damit sind die drei Merkmale, die in diesem Beruf am häufigsten genannt werden, richtig einzuordnen. Keine eigene Betriebsstätte, gestellte Arbeitsgeräte und ein einziger Auftraggeber sind gewichtige Indizien für eine Beschäftigung — aber keine Automatik. Umgekehrt begründet auch die Nutzung fremder Geräte allein keine Beschäftigung; sie zählt nur im Gesamtbild. Wer ohne eigene Praxis arbeitet, sollte deshalb genau auf das Übrige achten: eigene Terminhoheit, eigene Patienten, eigene Abrechnung, eigenes Verlustrisiko.

Für Heilberufe kommt eine zweite Frage hinzu, die das Statusverfahren selbst nicht beantwortet. Stellt die Rentenversicherung eine selbstständige Tätigkeit fest, ist damit nicht gesagt, dass keine Beiträge anfallen: Nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI sind Selbstständige rentenversicherungspflichtig, die „im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen" und „auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind". Beide Voraussetzungen müssen zusammen vorliegen; als Richtwert für „im Wesentlichen" gelten fünf Sechstel des Jahresumsatzes über einen Auftraggeber. Der Statusbescheid klärt also die erste Frage, die Beitragspflicht als Selbstständiger ist die zweite — sie ist im Ratgeber zur Rentenversicherungspflicht ausgeführt.

Fragen zu Heilberufen und Honorartätigkeit

  • Nein, aber es ist ein starkes Indiz. Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass die Zulassungsvorschriften für Heilmittelerbringer den Status nicht vorentscheiden (B 12 KR 20/14 R); ausschlaggebend ist, wie stark Sie in die Organisation der Praxis eingebunden sind.

  • Ja, wenn Sie regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und auf Dauer im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber arbeiten (§ 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI). Beide Bedingungen müssen zusammentreffen.

Selbstständige Lehrkräfte: die Übergangsregelung des § 127 SGB IV

Für Lehrtätigkeiten gilt bis Ende 2027 eine gesetzliche Sonderregel, und sie greift genau im Statusfeststellungsverfahren. Stellt ein Versicherungsträger in einem Verfahren nach § 7a SGB IV, nach § 28h Abs. 2 SGB IV oder in einer Betriebsprüfung fest, „dass bei einer Lehrtätigkeit eine Beschäftigung vorliegt, so tritt Versicherungspflicht aufgrund dieser Beschäftigung erst ab dem 1. Januar 2028 ein" (§ 127 Abs. 1 SGB IV) — unter zwei Bedingungen: Die Vertragsparteien müssen bei Vertragsschluss übereinstimmend von einer Selbstständigkeit ausgegangen sein, und die betroffene Lehrkraft muss der Übergangsregelung zustimmen. Die Zustimmung „kann schriftlich oder elektronisch erfolgen".

Hintergrund ist das sogenannte Herrenberg-Urteil des Bundessozialgerichts vom 28.06.2022 (B 12 R 3/20 R). Eine Musikschullehrkraft mit Honorarvertrag war beschäftigt, weil sie in Raum-, Zeit- und Ablaufplanung der Schule eingebunden war, abgesagte Stunden melden musste und kein eigenes Unternehmerrisiko trug. Der Kern der Entscheidung: Dass die Beteiligten Selbstständigkeit wollten, schließt die Versicherungspflicht nicht aus.

Zwei weitere Absätze des § 127 SGB IV sind für die Zwischenzeit wichtig. Vom 1. März 2025 bis zum 31. Dezember 2027 werden die betroffenen Personen „als Selbständige im Sinne der Regelungen zur Versicherungs- und Beitragspflicht für selbständig tätige Lehrer" behandelt. Und für die Vergangenheit gilt: Pflichtbeiträge, die vor dem 1. März 2025 nach den Vorschriften für selbständig tätige Lehrer entrichtet wurden, „gelten als zu Recht entrichtet".

Womit auch klar ist, welche Beitragspflicht bei selbstständiger Lehrtätigkeit ohnehin bestehen kann: § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI erfasst „Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen" — hier genügt die Arbeitnehmer-Voraussetzung allein, eine Beschränkung auf einen Auftraggeber ist nicht verlangt. Selbstständige Honorarlehrkräfte sind also in der Regel rentenversicherungspflichtig, auch ohne jede Statusfeststellung.

Fragen zu Lehrtätigkeiten

  • Nein. Sie setzt voraus, dass beide Vertragsparteien bei Vertragsschluss von einer Selbstständigkeit ausgegangen sind und dass die Lehrkraft ausdrücklich zustimmt — schriftlich oder elektronisch (§ 127 Abs. 1 SGB IV).

  • In der Regel ja, wenn Sie im Zusammenhang mit der Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen (§ 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI). Anders als bei arbeitnehmerähnlichen Selbstständigen kommt es dabei nicht auf die Zahl der Auftraggeber an.

Künstler und Publizisten: was die Künstlersozialkasse klärt — und was nicht

Die Aufnahme in die Künstlersozialkasse ersetzt kein Statusfeststellungsverfahren, weil die beiden Stellen verschiedene Fragen beantworten. Die Künstlersozialkasse prüft, ob jemand als selbstständiger Künstler oder Publizist versicherungspflichtig ist: Nach § 1 KSVG werden selbstständige Künstler und Publizisten in Rentenversicherung, gesetzlicher Krankenversicherung und sozialer Pflegeversicherung versichert, wenn sie die Tätigkeit erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend ausüben und dabei nicht mehr als einen Arbeitnehmer beschäftigen. Das Statusfeststellungsverfahren beantwortet die vorgelagerte Frage, ob ein bestimmtes Auftragsverhältnis überhaupt eine selbstständige Tätigkeit ist — oder eine Beschäftigung.

Zwei Schwellen bestimmen die Künstlersozialversicherung. Versicherungsfrei ist nach § 3 KSVG, wessen Arbeitseinkommen aus der Tätigkeit im Kalenderjahr „3 900 Euro nicht übersteigt"; für Berufsanfänger gilt das nicht — „Absatz 1 gilt nicht bis zum Ablauf von drei Jahren nach erstmaliger Aufnahme der Tätigkeit". Und § 2 Satz 1 Nr. 5 SGB VI erfasst „Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes" — die Rentenversicherungspflicht selbstständiger Künstler läuft also über das KSVG.

Wichtig für die Erwartungshaltung an einen KSK-Bescheid: Die Künstlersozialkasse ist keine eigene Behörde neben der Rentenversicherung. „Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See führt dieses Gesetz im Auftrag des Bundes als Künstlersozialkasse durch" (§ 37 KSVG). Sie stellt die Versicherungspflicht durch Bescheid fest, wenn keine Meldung vorliegt (§ 8 Abs. 1 KSVG) — aber immer auf der Grundlage, dass eine selbstständige künstlerische oder publizistische Tätigkeit vorliegt.

Daraus folgt für beide Richtungen dasselbe: Eine Aufnahme in die Künstlersozialkasse sagt nichts darüber, ob ein konkreter Auftrag mit einem konkreten Auftraggeber eine Beschäftigung ist — und aus einer Ablehnung durch die Künstlersozialkasse lässt sich umgekehrt kein Rückschluss auf die Sozialversicherungspflicht ziehen. Die Künstlersozialkasse setzt eigene, engere Kriterien an, etwa den Nachweis der künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit und die Einkommensschwelle. Wer abgelehnt wurde, kann in derselben Tätigkeit beschäftigt, selbstständig-versicherungsfrei oder nach § 2 SGB VI pflichtig sein.

Fragen zur Künstlersozialkasse

  • Versicherungsfrei ist nach § 3 KSVG, wer im Kalenderjahr nicht mehr als 3.900 Euro Arbeitseinkommen aus der künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit erzielt. In den ersten drei Jahren nach erstmaliger Aufnahme der Tätigkeit gilt diese Grenze nicht.

  • Nein. Die Künstlersozialkasse prüft die Versicherungspflicht als selbstständiger Künstler oder Publizist; das Statusfeststellungsverfahren klärt, ob ein bestimmtes Auftragsverhältnis eine Beschäftigung ist. Das sind zwei verschiedene Fragen.

Handelsvertreter: § 84 HGB und die Sozialversicherung

Handelsrechtlich selbstständig zu sein heißt nicht, sozialversicherungsrechtlich selbstständig zu sein. § 84 Abs. 1 HGB definiert: „Handelsvertreter ist, wer als selbständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer (Unternehmer) Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen." Und Satz 2 nennt den Maßstab: „Selbstständig ist, wer im wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann." Fehlt diese Freiheit, greift Absatz 2: Wer ständig mit der Vermittlung betraut ist, „ohne selbstständig im Sinne des Absatzes 1 zu sein", „gilt als Angestellter".

Genau an dieser Freiheit hängt die Statusfrage, und sie kippt in der Praxis an konkreten Vorgaben: Berichtspflichten in kurzen Abständen, verbindliche Tourenpläne und Adresslisten, die Pflicht, in Räumen des Auftraggebers zu arbeiten, oder ein Verbot, eigenständig Kunden zu werben. Solche Bindungen sprechen für Weisungsgebundenheit und Eingliederung im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB IV. Für Selbstständigkeit sprechen umgekehrt mehrere Unternehmer, eigene versicherungspflichtige Angestellte, eigener Marktauftritt und eigenes Provisionsrisiko. Weil die handelsrechtliche Einordnung die sozialversicherungsrechtliche nicht vorwegnimmt, lässt sich der Status auch hier nur im Verfahren nach § 7a SGB IV verbindlich klären — was auf dem Spiel steht, zeigt der Ratgeber zur Scheinselbstständigkeit.

Und selbst wenn Selbstständigkeit feststeht, ist die Beitragsfrage nicht erledigt. Der Handelsvertreter, der dauerhaft im Wesentlichen für ein Unternehmen arbeitet und keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt, ist nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI rentenversicherungspflichtig — der klassische Fall des arbeitnehmerähnlichen Selbstständigen.

Rentner mit Auftrag oder Honorartätigkeit: was in welchem Zweig gilt

Wer als Rentner weiterarbeitet, ist nicht pauschal beitragsfrei und nicht pauschal beitragspflichtig — es kommt auf den Zweig an. Die verbreitete Formel „Rentner zahlen nur keine Rentenversicherung, alles andere bleibt" ist falsch: In der Arbeitslosenversicherung besteht ab der Regelaltersgrenze ebenfalls Versicherungsfreiheit.

Im Einzelnen: In der Rentenversicherung sind nach § 5 Abs. 4 SGB VI Personen versicherungsfrei, die „nach Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde, eine Vollrente wegen Alters beziehen". Beides muss zusammentreffen — Vollrente und Regelaltersgrenze. Und es gibt einen Verzicht: Wer gegenüber dem Arbeitgeber schriftlich oder elektronisch auf die Versicherungsfreiheit verzichtet, wird wieder pflichtig; die Erklärung wirkt nur für die Zukunft und bindet für die Dauer der Beschäftigung. In der Arbeitslosenversicherung sind nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 SGB III diejenigen versicherungsfrei, die „das Lebensjahr für den Anspruch auf Regelaltersrente im Sinne des Sechsten Buches vollenden, mit Ablauf des Monats, in dem sie das maßgebliche Lebensjahr vollenden". In Kranken- und Pflegeversicherung gibt es dagegen keine Altersgrenze: Versicherungspflichtig sind „Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind" (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V), und die Pflegeversicherung folgt der Krankenversicherung (§ 20 Abs. 1 SGB XI).

Für Arbeitgeber ist eine Folge davon leicht zu übersehen: Die Versicherungsfreiheit des Beschäftigten befreit nicht den Betrieb. In der Rentenversicherung „tragen Arbeitgeber die Hälfte des Beitrags, der zu zahlen wäre, wenn die Beschäftigten versicherungspflichtig wären" (§ 172 Abs. 1 SGB VI), und für die Arbeitslosenversicherung bestimmt § 346 Abs. 3 SGB III dasselbe.

Altersvollrentner in einer Beschäftigung — Zweig für Zweig
ZweigBeschäftigterRechtsgrundlage
Rentenversicherungversicherungsfrei bei Vollrente ab Regelaltersgrenze; Verzicht möglich§ 5 Abs. 4 SGB VI
Arbeitslosenversicherungversicherungsfrei ab Ablauf des Monats der Regelaltersgrenze§ 28 Abs. 1 Nr. 1 SGB III
Krankenversicherungversicherungspflichtig, keine Altersgrenze§ 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V
Pflegeversicherungversicherungspflichtig, folgt der Krankenversicherung§ 20 Abs. 1 SGB XI

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All das setzt aber voraus, dass überhaupt eine Beschäftigung vorliegt. Genau das ist bei Rentnern oft die offene Frage: Nach dem Berufsleben wird häufig auf Honorarbasis weitergearbeitet, manchmal für den früheren Arbeitgeber, ohne dass der Vertrag klar sagt, was gilt. Ist der Status ungeklärt, sind es auch die Beitragspflichten und die Leistungsansprüche — und die Klärung wirkt für beide Seiten. Wird stattdessen tatsächlich selbstständig gearbeitet, greifen wieder die Tatbestände des § 2 SGB VI; eine Altersrente schließt sie nicht aus.

Fragen zur Tätigkeit im Rentenalter

  • Teilweise. In Kranken- und Pflegeversicherung ja, ohne Altersgrenze; in der Rentenversicherung nicht, wenn eine Vollrente ab der Regelaltersgrenze bezogen wird (§ 5 Abs. 4 SGB VI); in der Arbeitslosenversicherung ab der Regelaltersgrenze ebenfalls nicht (§ 28 Abs. 1 Nr. 1 SGB III).

  • Möglich ist es, aber es ist der Klassiker für eine spätere Nachforderung — wer weiterarbeitet wie vorher, ist regelmäßig beschäftigt. Ein Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV klärt das verbindlich, bevor Beiträge auflaufen.

Was der Bescheid bewirkt — und was ein falscher Status kostet

Der Bescheid bindet die Sozialversicherung. § 7a Abs. 2 Satz 4 SGB IV bestimmt: „Bei der Beurteilung von Versicherungspflicht auf Grund des Auftragsverhältnisses sind andere Versicherungsträger an die Entscheidungen der Deutschen Rentenversicherung Bund gebunden." Damit ist die Frage für Krankenkasse, Rentenversicherung, Pflegekasse und Arbeitsförderung einheitlich beantwortet — und damit endet der Zustand, in dem Beitragspflichten und Leistungsansprüche offen sind. Wie der Bescheid aussieht und wie man gegen ihn vorgeht, zeigt der Ratgeber zu Bescheid, Widerspruch und Klage im Statusfeststellungsverfahren.

Der Zeitpunkt des Antrags ist dabei in Geld messbar. Wird er innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt und eine Beschäftigung festgestellt, gilt nach § 7a Abs. 5 SGB IV der Tag der Bekanntgabe der Entscheidung als Tag des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis — für die Zwischenzeit fallen dann keine Beiträge an. Voraussetzung ist, dass der Beschäftigte zustimmt und für die Zwischenzeit eine Absicherung gegen die finanziellen Risiken von Krankheit und für die Altersvorsorge getroffen hat, die der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung entspricht. Die Monatsfrist ist keine Antragsfrist: Ein Antrag bleibt zeitlich unbegrenzt zulässig, wer die Frist verpasst, verliert nur diesen Vorteil. Noch früher ansetzen lässt sich mit der Entscheidung schon „vor Aufnahme der Tätigkeit" anhand der geplanten Vertragsgestaltung (§ 7a Abs. 4a SGB IV) — eine der Regelungen, die § 7a Abs. 7 SGB IV mit Ablauf des 30. Juni 2027 außer Kraft setzt, wenn sie nicht verlängert wird.

Wird der Status dagegen erst in einer Betriebsprüfung oder nach Jahren geklärt, geht es um die Vergangenheit. Was dann auf wen zukommt, behandelt der Ratgeber zur rückwirkenden Statusfeststellung und Nachzahlung; was das Verfahren selbst und eine Vertretung kosten, der Ratgeber zu den Kosten des Statusfeststellungsverfahrens. Bei Gesellschaftern und Geschäftsführern liegt die Abgrenzung anders — dort entscheidet die Rechtsmacht in der Gesellschaft; das führt der Ratgeber zum Statusfeststellungsverfahren für Gesellschafter und Geschäftsführer aus.

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