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Sperrminorität GmbH Gesellschafter

12. April, 2013

Von einer Sperrminorität GmbH Gesellschafter ist die Rede, wenn ein oder mehrere Anteilseigner an einem Unternehmen zwar nicht die Mehrheit halten, wohl aber Beschlüsse verhindern können, die nur mit qualifizierten Mehrheiten gefasst werden können. Dies ist der Fall, wenn eine Minderheit über mehr als ein Viertel aber weniger als die Hälfte der Anteile an einer Kapitalgesellschaft verfügt.

Auch in der Gesellschafterversammlung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung verfügen Beteiligte mit einem Stimmrecht von mindestens 25 Prozent des Stammkapitals in wichtigen Fragen des Unternehmens über das Minderheitenrecht der Sperrminorität GmbH Gesellschafter. Auch hier ist es den Minderheitsgesellschaften möglich, Gesellschafterbeschlüsse, zum Beispiel über eine Änderung des Gesellschaftsvertrags der GmbH, zu verhindern.

Wegen der Sperrminorität kann also großer Einfluss auf ein Unternehmen ausgeübt werden, ohne die Mehrheit daran zu halten. Dies bietet dem oder den Gesellschaftern oder Aktionären, welche über die Sperrminorität verfügen, in den wichtigsten Fragen der Kapitalgesellschaft großes Gewicht, das bei den Verhandlungen in Haupt- oder Gesellschafterversammlungen genutzt werden kann. Es ist nämlich auch denkbar, dass mit dem Pfund der Zustimmung zu Mehrheitsbeschlüssen durch die Sperrminorität GmbH Gesellschafter in vielen Fragen der Unternehmensführung gewuchert werden kann.

Auch eine Minderheitsbeteiligung kann zur Sozialversicherungsfreiheit führen, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer eine sogenannte Sperrminorität bei den Gesellschafterversammlungen besitzt. Das bedeutet, dass keine Beschlüsse ohne seine Zustimmung gefasst werden können.