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Sozialversicherungsrechtlicher Status Gesellschafter Geschäftsführer

23. April, 2013

Sozialversicherungsrechtlicher Status Gesellschafter Geschäftsführer

Viele Gesellschafter-Geschäftsführer haben oft das Problem, dass sich ihr sozialversicherungsrechtlicher Status nicht ohne weiteres bestimmen lässt. Häufig ist ihnen dieses Problem jedoch gar nicht bewusst. Dadurch zahlen viele Gesellschafter-Geschäftsführer regelmäßig Sozialversicherungsbeiträge, ohne dass sie der Sozialversicherungspflicht unterliegen. Damit vergeben sie einerseits die Möglichkeit, sich privat abzusichern und vorzusorgen, was häufig viel effektiver ist als die gesetzlichen Sozialversicherungen. Darüber hinaus haben sie in der Regel keinen Anspruch auf Leistungen, obwohl sie regelmäßig ihre Sozialversicherungsbeiträge gezahlt haben. Um Leistungen erhalten zu können muss nämlich neben den Beitragszahlungen immer auch Sozialversicherungspflicht bestehen.

Kriterien für sozialversicherungsrechtliche Zuordnung von Gesellschafter-Geschäftsführern

Die sozialversicherungsrechtliche Zuordnung ist bei Gesellschafter-Geschäftsführern insbesondere dann sehr schwierig, wenn sie nicht über die Mehrheit der Gesellschafter-Anteile verfügen. In diesem Fall muss geprüft werden, ob bei Ihnen das Angestelltenverhältnis überwiegt oder ob sie eher als Unternehmer zu beurteilen sind. Eine Zuordnung findet dabei einerseits über das Gesellschafter-Verhältnis statt. Aufgrund der Gesellschafter-Anteile liegt in der Regel Sozialversicherungsfreiheit vor, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer:

  • Mehr als 50% der Gesellschaftsanteile hält
  • Eine Sperrminorität hat
  • Als einziger über entscheidende Branchenkenntnisse verfügt, die für das Unternehmen wichtig sind

Lässt sich der Gesellschafter-Geschäftsführer nicht anhand dieser Kriterien als sozialversicherungsfreier Unternehmer einstufen, ist eine Sozialversicherungsfreiheit häufig auch noch gegeben, wenn bei seinem Arbeitsverhältnis zum Beispiel folgende Kriterien erfüllt sind:

  • Er ist nicht weisungsgebunden
  • Er kann Arbeitszeit, -ort, und -art frei bestimmen
  • Er ist in seiner Urlaubsplanung unabhängig
  • Er ist vom Selbstkontrahierungsverbot gemäß §181 BGB befreit
  • Er erhält eine gewinnabhängige Vergütung

Statusfeststellungsverfahren für Gesellschafter-Geschäftsführer

Weil neben den genannten Kriterien immer auch noch verschieden weitere Faktoren einen Einfluss auf den sozialversicherungsrechtlichen Status eines Gesellschafter-Geschäftsführers haben können, sollten die Betroffenen in jedem Fall ihren Status verbindlich in einem Statusfeststellungsverfahren überprüfen lassen.

Ein solches Verfahren kann bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund beantragt werden. Seit 2005 findet bei Gesellschafter-Geschäftsführer bei der Anmeldung eines neuen Arbeitsverhältnisses bereits automatisch ein Statusfeststellungsverfahren statt.