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Sozialversicherungspflicht Fremdgeschäftsführer

Anders als etwa Gesellschafter-Geschäftsführer sind Fremdgeschäftsführer in der Regel nicht direkt als Gesellschafter an dem Unternehmen beteiligt, für das sie arbeiten. Aus diesem Grund werden sie häufig als Angestellte eingestuft und gelten damit als sozialversicherungspflichtig. Bei einer individuellen Statusfeststellung können aber auch verschiedene Faktoren für eine Einstufung als Selbstständiger sprechen.

Welche Faktoren sprechen für eine Sozialversicherungspflicht von Fremdgeschäftsführern?

Für die Einstufung als Angestellter und damit für die Sozialversicherungspflicht von Fremdgeschäftsführern spricht in der Regel vor allem die Tatsache, dass die Tätigkeit eines Fremdgeschäftsführers durch die Gesellschafter überprüft und überwacht wird. Damit ist ein wichtiges Kriterium für die Einstufung als Angestellter gegeben. Diese Sichtweise zur Sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung von Fremdgeschäftsführern vertritt auch regelmäßig die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund bei der Statusfeststellung von Fremdgeschäftsführern.

Gründe, die gegen die Sozialversicherungspflicht von Fremdgeschäftsführern sprechen

Gegen die Sozialversicherungspflicht von Fremdgeschäftsführern sprechen häufig jedoch auch eine Reihe von Kriterien, die für eine Einstufung von Fremdgeschäftsführern als Selbstständige herangezogen werden können. Für eine Einstufung als Selbstständiger und damit gegen Sozialversicherungspflicht für Fremdgeschäftsführer können insbesondere folgende Punkte sprechen:

  • Rechtswirksame Außenvertretung des Unternehmens (Alleinvertretung)
  • Freie Bestimmung und Einteilung der eigenen Arbeitszeiten sowie der Art und des Ortes der Tätigkeiten
  • Verfügt z.B. aufgrund starker räumlicher Trennung als einziger über Entscheidungsbefugnisse vor Ort
  • Die Gesellschaft ist aus einer Einzelunternehmung oder Personengesellschaft des Fremdgeschäftsführers hervorgegangen

Sozialversicherungspflicht für Fremdgeschäftsführer wird in Statusfeststellungsverfahren festgelegt

Inwiefern die genannten Kriterien in ausreichendem Maße erfüllt und angerechnet werden können, ist in vielen Fällen eine Einzelfallentscheidung. Die Entscheidung, ob eine Fremdgeschäftsführer der Sozialversicherungspflicht unterliegt oder nicht, kann nur von der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund verbindlich festgelegt werden. Nur nach einer rechtsgültigen Festlegung als Selbstständige sollten die Betroffenen die Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge einstellen. Genauso sollten Betroffene nur dann Beiträge zahlen, wenn sie eindeutig als sozialversicherungspflichtig eingestuft wurden. Andernfalls kann es passieren, dass sie trotz Beitragszahlungen keine Leistungsanspruch haben.