§ 26 und § 27 SGB IV: Beanstandung und Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge
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§ 26 und § 27 SGB IV regeln, was mit Sozialversicherungsbeiträgen geschieht, die ohne Versicherungspflicht gezahlt wurden. § 26 SGB IV beantwortet, ob sie zurückzuzahlen sind, wem der Anspruch zusteht — und ab wann falsch gezahlte Beiträge endgültig als richtig gezahlte gelten. § 27 SGB IV setzt die Zahlen dazu: vier Jahre Verjährung, vier Prozent Zinsen. Beide Vorschriften greifen ineinander, § 26 Abs. 1 Satz 3 verweist ausdrücklich auf die Frist des § 27 Abs. 2 Satz 1.
Praktisch relevant werden die beiden Normen fast immer im selben Moment: Ein Erwerbsstatus stellt sich im Nachhinein als falsch beurteilt heraus. Wer jahrelang wie ein abhängig Beschäftigter behandelt wurde, obwohl keine Versicherungspflicht bestand, findet die Paragrafen anschließend im Bescheid oder in der Mitteilung der Einzugsstelle zitiert. Dieser Ratgeber geht beide Vorschriften Absatz für Absatz durch und erklärt, was jeder von ihnen in diesem Fall bedeutet.
§ 26 und § 27 SGB IV: was in welchem Absatz steht
Die beiden Paragrafen haben zusammen sieben Absätze. Sie bearbeiten sieben verschiedene Fragen — und die meisten Missverständnisse entstehen daraus, dass die Antwort im falschen Absatz gesucht wird:
- § 26 Abs. 1 — die Beanstandung. Betrifft nur Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung: Ab wann darf der Versicherungsträger sie nicht mehr für unwirksam erklären, und was gilt dann?
- § 26 Abs. 2 — der Erstattungsanspruch selbst. Zu Unrecht entrichtete Beiträge sind zu erstatten — mit einer Ausnahme für bereits erbrachte Leistungen.
- § 26 Abs. 3 — wem der Anspruch zusteht. Dem, der die Beiträge getragen hat. Bei einem Beschäftigungsverhältnis sind das zwei Personen.
- § 26 Abs. 4 — Mehrfachbeschäftigung. Hier muss die Einzugsstelle von Amts wegen prüfen; der Betroffene muss nichts anstoßen.
- § 27 Abs. 1 — die Verzinsung. Vier Prozent, aber erst ab einem bestimmten Stichtag.
- § 27 Abs. 2 — die Verjährung. Vier Jahre, gerechnet ab einem anderen Zeitpunkt als bei den Beitragsansprüchen des Trägers.
- § 27 Abs. 3 — die Hemmung. Was die Frist anhält, und warum sie nicht von selbst wirkt.
Für zu Unrecht gezahlte Beiträge zur Arbeitslosenversicherung kommt eine Sonderregel hinzu, die von § 26 Abs. 2 SGB IV abweicht: § 351 SGB III, weiter unten in diesem Ratgeber.
§ 26 Abs. 1 SGB IV: die Beanstandung — und wann falsche Beiträge richtig werden
Absatz 1 regelt nicht die Erstattung, sondern ihren Gegenspieler: die Beanstandung. Damit erklärt der Versicherungsträger gezahlte Beiträge für rechtsunwirksam. Der Absatz betrifft ausschließlich Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung für Zeiten nach dem 31. Dezember 1972, und er knüpft an einen konkreten Termin an. § 26 Abs. 1 Satz 1 SGB IV bestimmt, dass für Beiträge, die „trotz Fehlens der Versicherungspflicht nicht spätestens bei der nächsten Prüfung beim Arbeitgeber beanstandet worden" sind, „§ 45 Absatz 2 des Zehnten Buches entsprechend" gilt.
Der Verweis ist der eigentliche Inhalt der Vorschrift. § 45 Abs. 2 SGB X ist die Vertrauensschutzregel für die Rücknahme eines rechtswidrigen, aber begünstigenden Verwaltungsakts: Ein solcher Akt „darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist". Übertragen auf die Beiträge heißt das: Nach der versäumten Betriebsprüfung steht die Beanstandung nicht mehr im freien Ermessen des Trägers, sondern muss sich gegen das Vertrauen des Betroffenen durchsetzen.
Die Sätze 2 und 3 ziehen daraus die Konsequenz, und sie ist die überraschendste Aussage der ganzen Vorschrift. Beiträge, die nicht mehr beanstandet werden dürfen, gelten nach Satz 2 „als zu Recht entrichtete Pflichtbeiträge". Satz 3 stellt Beiträge gleich, deren Erstattungsfrist nach § 27 Abs. 2 Satz 1 SGB IV abgelaufen ist. Aus ursprünglich falschen Beiträgen werden also mit dem Zeitablauf wirksame Pflichtbeiträge.
§ 26 Abs. 2 SGB IV: wann zu Unrecht gezahlte Beiträge zu erstatten sind — und wann nicht
Zu Unrecht entrichtete Beiträge sind zu erstatten. Das ist die Regel des Absatzes 2 — und sie steht im selben Satz wie ihre Ausnahme und die Gegenausnahme dazu.
„Zu Unrecht entrichtet" meint Beiträge, für die kein Pflichtversicherungsverhältnis bestand — typischerweise, weil ein Erwerbsstatus falsch beurteilt wurde. Ob versehentlich oder in Kenntnis der Zweifel gezahlt wurde, ist für den Anspruch ohne Bedeutung; die Vorschrift fragt nur nach der fehlenden Versicherungspflicht.
Die Ausnahme greift, wenn der Versicherungsträger auf Grundlage dieser Beiträge oder für denselben Zeitraum bereits Leistungen erbracht hat oder erbringen muss. Entscheidend ist dabei der Stichtag im Normtext: Es zählen die Leistungen „bis zur Geltendmachung des Erstattungsanspruchs". Der Zeitpunkt, an dem der Anspruch angemeldet wird, schneidet die Betrachtung also ab.
Die Gegenausnahme am Satzende korrigiert ein Ergebnis, das sonst unbillig wäre: Beiträge für Zeiten, die während des Leistungsbezugs ohnehin beitragsfrei sind, sind trotz des Leistungsbezugs zu erstatten.
Fragen zum Erstattungsanspruch
Beiträge, für die kein Pflichtversicherungsverhältnis bestand — meist, weil ein Erwerbsstatus falsch beurteilt wurde. Ob die Zahlung versehentlich erfolgte, spielt für § 26 Abs. 2 SGB IV keine Rolle.
Insoweit nicht. Hat der Versicherungsträger bis zur Geltendmachung des Anspruchs aufgrund dieser Beiträge oder für den betreffenden Zeitraum Leistungen erbracht oder muss er sie erbringen, ist die Erstattung ausgeschlossen. Ausgenommen sind Beiträge für Zeiten, die während des Leistungsbezugs beitragsfrei sind.
§ 26 Abs. 3 SGB IV: wem der Erstattungsanspruch zusteht
Der Anspruch folgt dem Geld, nicht dem Versicherungsverhältnis: „Der Erstattungsanspruch steht dem zu, der die Beiträge getragen hat" (§ 26 Abs. 3 Satz 1 SGB IV). Bei einem Beschäftigungsverhältnis sind das zwei Personen, denn die Beiträge werden geteilt getragen — in der Rentenversicherung nach § 168 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI „von den Versicherten und von den Arbeitgebern je zur Hälfte".
Für den häufigsten Anwendungsfall, den Geschäftsführer einer GmbH, dessen Status sich als sozialversicherungsfrei herausstellt, heißt das: Der Arbeitgeberanteil wird der Gesellschaft erstattet, der Arbeitnehmeranteil dem Geschäftsführer. Zwei Erstattungsberechtigte, zwei Anträge, zwei Fristen.
Satz 2 nimmt dem Arbeitgeber den Anspruch wieder, soweit ihm die von ihm getragenen Beiträge von einem Dritten ersetzt worden sind. Wer bereits ausgeglichen wurde, soll nicht zusätzlich erstattet bekommen.
§ 26 Abs. 4 SGB IV: Mehrfachbeschäftigung — hier prüft die Einzugsstelle selbst
In einem Fall muss der Betroffene die Erstattung nicht anstoßen. Absatz 4 verpflichtet die Einzugsstelle, bei einer Mehrfachbeschäftigung „von Amts wegen die Ermittlung einzuleiten, ob Beiträge zu Unrecht entrichtet wurden" — und zwar sobald die Entgeltmeldungen eingegangen sind und nicht auszuschließen ist, dass die Voraussetzungen des § 22 Abs. 2 SGB IV vorliegen.
Dahinter steht eine typische Überzahlung. Treffen beitragspflichtige Einnahmen aus mehreren Versicherungsverhältnissen zusammen und übersteigen sie zusammen die Beitragsbemessungsgrenze, so vermindern sie sich nach § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB IV „nach dem Verhältnis ihrer Höhe so zueinander, dass sie zusammen höchstens die Beitragsbemessungsgrenze erreichen". Wurde in beiden Beschäftigungen voll abgerechnet, ist der Überschuss zu Unrecht entrichtet.
Die Vorschrift setzt der Einzugsstelle dafür eine Frist: Sie „hat das Verfahren innerhalb von zwei Monaten nach Vorliegen aller insoweit erforderlichen Meldungen abzuschließen". Das Verfahren gilt für Abrechnungszeiträume ab dem 1. Januar 2015.
§ 27 Abs. 1 SGB IV: die Verzinsung des Erstattungsanspruchs
Der Erstattungsanspruch wird mit vier Prozent verzinst — im Gesetzestext „mit vier vom Hundert". Verzinst wird aber nicht der ganze Zeitraum seit der Beitragszahlung, sondern erst die Zeit nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des vollständigen Erstattungsantrags bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung. Fehlt ein Antrag, tritt an dessen Stelle die Bekanntgabe der Entscheidung über die Erstattung.
Zwei technische Vorgaben stehen daneben im selben Absatz: Verzinst werden volle Euro-Beträge, und der Kalendermonat ist „mit dreißig Tagen zugrunde zu legen".
Praktisch entscheidend ist das Wort vollständig. Die Zinsuhr läuft nicht ab dem Tag, an dem irgendein Schreiben eingeht, sondern ab dem Monatsende nach dem vollständigen Antrag. Nachforderungen von Unterlagen verschieben den Beginn nach hinten.
§ 27 Abs. 2 SGB IV: die Verjährung — vier Jahre, aber ab wann?
Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren, und der Fristbeginn ist nicht der Tag der Zahlung, sondern das Ende des Kalenderjahres.
Ein Beispiel: Für Beiträge, die im Laufe des Jahres 2022 entrichtet wurden, beginnt die Frist am 1. Januar 2023 und endet am 31. Dezember 2026 — unabhängig davon, in welchem Monat 2022 gezahlt wurde.
Satz 2 verschiebt den Beginn nach hinten, wenn der Versicherungsträger die Rechtswirksamkeit der Beiträge beanstandet: Dann zählt erst der Ablauf des Kalenderjahres der Beanstandung. Maßgeblich ist dabei die Beanstandung durch den Versicherungsträger — nicht schon der Zeitpunkt, an dem der Betroffene selbst von der Fehleinstufung erfährt. Wird im Zuge einer Statusfeststellung beanstandet, beginnt die Frist neu; unterbleibt eine Beanstandung, bleibt es beim Jahr der Entrichtung.
Läuft die Frist ab, greift der Rückverweis aus § 26 Abs. 1 Satz 3 SGB IV: Die Beiträge gelten in der Rentenversicherung als zu Recht entrichtete Pflichtbeiträge.
Die Frist gehört zu den zwei Verjährungsregeln des SGB IV, die regelmäßig verwechselt werden — § 25 SGB IV betrifft die andere Richtung, nämlich Beitragsforderungen des Versicherungsträgers:
| Beschreibung | § 25 SGB IV — Beitragsansprüche | § 27 Abs. 2 SGB IV — Erstattungsanspruch |
|---|---|---|
| Wessen Anspruch verjährt? | Der des Versicherungsträgers gegen den Beitragsschuldner | Der des Beitragszahlers gegen den Versicherungsträger |
| Frist | Vier Jahre, bei vorsätzlichem Vorenthalten dreißig Jahre | Vier Jahre |
| Fristbeginn | Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beiträge fällig geworden sind | Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beiträge entrichtet worden sind |
| Was die Frist anhält | Unter anderem eine Prüfung beim Arbeitgeber (§ 25 Abs. 2 Satz 2 SGB IV) | Ein Antrag auf Erstattung oder ein Widerspruch (§ 27 Abs. 3 Satz 2 SGB IV) |
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Was eine rückwirkende Beitragsforderung nach § 25 SGB IV konkret bedeutet, steht im Ratgeber zu rückwirkenden Beiträgen und Nachzahlungen.
§ 27 Abs. 3 SGB IV: was die Verjährung anhält
Für Hemmung, Ablaufhemmung, Neubeginn und Wirkung der Verjährung gelten nach Absatz 3 Satz 1 die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. Satz 2 stellt zwei eigene Hemmungsgründe daneben, die im Sozialversicherungsverfahren die praktisch wichtigen sind: „Die Verjährung wird auch durch Antrag auf Erstattung oder durch Erhebung eines Widerspruchs gehemmt." Nach Satz 3 endet diese Hemmung sechs Monate nach Bekanntgabe der Entscheidung über den Antrag oder den Widerspruch.
Ein Punkt wird dabei häufig überlesen: Die Verjährung wirkt nicht von selbst. Sie ist eine Einrede des Versicherungsträgers — er muss sich auf sie berufen. Dass er das im Einzelfall nicht darf, ist möglich, aber die Hürde ist hoch. Das Bundessozialgericht hat den Maßstab in seinem Urteil vom 3. Februar 2022 (B 5 R 34/21 R) so gefasst, dass der Einwand „nur gegenüber einem groben Verstoß gegen Treu und Glauben durchgreifen" kann; es „müssen daher besondere Umstände vorliegen, um die Berufung auf die Verjährung im Einzelfall als unzulässige Rechtsausübung anzusehen".
Aus dieser Rechtsprechung folgt gerade nicht, dass eine unzutreffende Auskunft der Verwaltung die Frist verlängert. Wer auf eine Erstattung zugeht, sollte die Frist als hart behandeln und die Hemmungsgründe aus Satz 2 nutzen — ein schriftlicher Erstattungsantrag hemmt sie.
Fragen zur Frist
Vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beiträge entrichtet wurden (§ 27 Abs. 2 Satz 1 SGB IV). Beanstandet der Versicherungsträger die Rechtswirksamkeit der Beiträge, beginnt die Frist erst mit Ablauf des Kalenderjahres der Beanstandung.
Der Erstattungsanspruch ist verjährt. Verloren sind die Beiträge damit nicht: In der Rentenversicherung gelten sie nach § 26 Abs. 1 Satz 3 SGB IV als zu Recht entrichtete Pflichtbeiträge und bleiben als Anwartschaft erhalten.
§ 28 SGB IV: Verrechnung und Aufrechnung statt Auszahlung
Der Erstattungsbetrag muss nicht zwingend ausgezahlt werden. § 28 SGB IV erlaubt dem für die Erstattung zuständigen Leistungsträger zwei Alternativen, und jede hat ihre eigene Voraussetzung:
- Verrechnung mit Ansprüchen eines anderen Leistungsträgers gegen den Berechtigten — möglich „mit Ermächtigung" dieses anderen Trägers.
- Aufrechnung der zu Unrecht entrichteten Beiträge „mit künftigen Beitragsansprüchen" — möglich nur „mit Zustimmung des Berechtigten".
Der Unterschied ist wichtig: Die Aufrechnung gegen künftige Beiträge setzt die Zustimmung des Erstattungsberechtigten voraus, die Verrechnung mit der Forderung eines anderen Trägers dagegen nur die Ermächtigung dieses Trägers. Ein Erstattungsanspruch kann also auch dann mit einer fremden Forderung verrechnet werden, wenn dem Berechtigten die Auszahlung lieber wäre.
§ 351 SGB III: die Sonderregel für die Arbeitslosenversicherung
Für zu Unrecht gezahlte Beiträge zur Arbeitslosenversicherung gilt § 26 Abs. 2 SGB IV nicht unverändert. § 351 Abs. 1 SGB III bestimmt „abweichend von § 26 Abs. 2 des Vierten Buches, daß sich der zu erstattende Betrag um den Betrag der Leistung mindert, der in irrtümlicher Annahme der Versicherungspflicht gezahlt worden ist".
Der Unterschied ist technisch, aber er entscheidet über die Rechenweise: Nach § 26 Abs. 2 SGB IV schließen erbrachte Leistungen die Erstattung insoweit aus, nach § 351 SGB III wird der Erstattungsbetrag um einen bestimmten Betrag gemindert — nämlich um die Leistung, die in irrtümlicher Annahme der Versicherungspflicht gezahlt wurde. Dazu stellt die Vorschrift klar, dass § 27 Abs. 2 Satz 2 SGB IV nicht gilt: Der spätere Fristbeginn bei einer Beanstandung greift in der Arbeitslosenversicherung also nicht.
Erstattet wird nach § 351 Abs. 2 SGB III durch die Agentur für Arbeit, in deren Bezirk die Stelle ihren Sitz hat, an die die Beiträge entrichtet worden sind — oder durch die zuständige Einzugsstelle beziehungsweise den Leistungsträger, soweit die Bundesagentur dies mit ihnen vereinbart hat.
Was §§ 26 und 27 SGB IV nicht regeln
Die beiden Paragrafen beschreiben den Anspruch, nicht den Weg dorthin. Vier Fragen, die regelmäßig zusammen mit ihnen auftauchen, beantworten andere Stellen:
- Wie der Antrag gestellt wird und welche Kasse zuständig ist. Das Verfahren, die zuständigen Stellen und die Frage, ob eine Rückforderung oder die Umwandlung in freiwillige Beiträge sinnvoller ist, stehen im Ratgeber zur Rückerstattung von Sozialversicherungsbeiträgen.
- Ob die Erstattung versteuert werden muss. Dazu gibt es einen eigenen Ratgeber zur Versteuerung erstatteter Sozialversicherungsbeiträge.
- Ob überhaupt zu Unrecht gezahlt wurde. Das ist die vorgelagerte Statusfrage und wird im Statusfeststellungsverfahren geklärt — oder vorab in zwei Minuten über die kostenlose Statusprüfung.
- Was gilt, wenn es umgekehrt läuft. Werden Beiträge nachgefordert statt erstattet, gelten § 25 SGB IV und die Regeln zu rückwirkenden Beiträgen.
Weitere Vorschriften rund um die Statusbeurteilung sind in der Übersicht zum Sozialgesetzbuch zusammengestellt.
Häufige Fragen zu §§ 26 und 27 SGB IV
Der Erstattungsanspruch nach Absatz 2 und 3 gilt zweigübergreifend. Die Beanstandungsregel des Absatzes 1 betrifft nur Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung, und für die Arbeitslosenversicherung geht § 351 SGB III in Teilen vor.
In der Regel müssen Sie sie beantragen — und der Antrag zählt doppelt: Er hemmt die Verjährung (§ 27 Abs. 3 Satz 2 SGB IV) und setzt die Verzinsung in Gang (§ 27 Abs. 1 SGB IV). Nur bei einer Mehrfachbeschäftigung über der Beitragsbemessungsgrenze muss die Einzugsstelle nach § 26 Abs. 4 SGB IV von Amts wegen ermitteln.
