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Keine Sozialversicherungs-Pflicht für Vorstände von AGs

03. April, 2013

Keine sozialversicherungspflicht für Vorstände

Sozialversicherungs-Pflicht: Vorstände einer AG sind zwar Angestellte aber teilweise von der Sozialversicherungs-Pflicht befreit

Unter Vorständen von Aktiengesellschaften taucht häufig genauso wie bei vielen Gesellschafter-Geschäftsführern, Fremdgeschäftsführer oder anderen leitenden Angestellten immer wieder die Frage auf, ob sie sozialversicherungspflichtig sind. Viele Betroffene versuchen eine Antwort auf diese Frage aus ihrem Angestelltenstatus abzuleiten. Bei Vorständen von AGs ist dieses Kriterium jedoch nicht geeignet.

Die Einordnung von Angestellten in Führungspositionen als Angestellte oder Selbstständige und damit die Klärung der Frage, ob sie sozialversicherungspflichtig sind, oder nicht, ist in den meisten Fällen nicht immer eindeutig möglich. Dies betrifft insbesondere Gesellschafter-Geschäftsführer, Fremdgeschäftsführer oder auch viele leitende Angestellte und mitarbeitende Familienmitglieder. Für sie gibt es oft keine klare rechtliche Einordnung als Selbstständige oder Angestellte im Sinne der Sozialversicherungs-Pflicht.

Klare Einordnung von Vorständen von AGs

Anders verhält es sich bei den Vorständen von AGs. Für sie gibt es klare rechtliche Regelungen in Bezug auf die Sozialversicherungs-Pflicht. Demnach sind sie ihrem Angestelltenstatus zufolge relativ eindeutig als Angestellte einzuordnen. Obwohl diese Einordnung in der Regel ein entscheidendes Kriterium für die Sozialversicherungs-Pflicht ist, sind Vorstände von AGs explizit von der Sozialversicherungs-Pflicht befreit. Die Befreiung betrifft allerdings nur die Renten- und die Arbeitslosenversicherung. Für die Krankenversicherung besteht generell die Versicherungspflicht. Weil das Einkommen der meisten Betroffenen jedoch die Jahreseinkommensgrenze übersteigt, besteht für die Vorstände von AGs häufig auch bei der Krankenversicherungspflicht eine Befreiungsmöglichkeit.

Begründung und Rechtsgrundlage

Als ein Grund für die teilweise Befreiung von der Sozialversicherungs-Pflicht wird mitunter angeführt, dass Vorstände von AGs aufgrund ihrer rechtlichen und wirtschaftlichen Stellung nicht zum Personenkreis der Schutzbedürftigen durch das Sozialversicherungssystem zählen. Rechtlich ist die klare Ausnahmeposition von Vorständen einer AG in den folgenden Gesetzestexten festgelegt:

  • § 1 Satz 4 SGB VI (Rentenversicherung)
  • § 27 Abs. 1 Nr. 5 SGB III (Arbeitslosenversicherung)

Sozialversicherungspflicht Geschäftsführer
Sozialversicherungsrechtliche Beurteilung