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V0028 – Erläuterungen zum Antrag auf Feststellung des Erwerbsstatus

Zuletzt aktualisiert: 28. September 2026

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Die V0028 „Erläuterungen zum Antrag auf Feststellung des Erwerbsstatus" ist die amtliche Ausfüllhilfe der Deutschen Rentenversicherung Bund zum Antrag auf Feststellung des Erwerbsstatus V0027 – kein Formular: Es gibt nichts auszufüllen und nichts einzureichen. Das Dokument hat zwei Teile, allgemeine Hinweise zum Statusfeststellungsverfahren und Hinweise zum Ausfüllen, die dieselben Ziffern tragen wie die Fragen im Antrag; der Antrag verweist auf seiner ersten Seite selbst auf diese Erläuterungen. Bis zur Reform des § 7a SGB IV zum 1. April 2022 trug das Dokument – wie der Antrag – den Titel „Erläuterungen zum Antrag auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status"; seit dem 1. April 2022 wird nur noch der Erwerbsstatus festgestellt, also die Frage, ob eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt. Amtlich ist die Bezeichnung vierstellig; verbreitet ist die Kurzform V028.

V0028Erläuterungen zum Antrag auf Feststellung des Erwerbsstatus

Die amtlichen Erläuterungen zum Antrag V0027: allgemeine Hinweise zum Verfahren und Hinweise zum Ausfüllen, gegliedert nach den Ziffern des Antrags. Kein Formular – es gibt nichts auszufüllen; die Angaben gehören in den Antrag und seine Anlage.

Wofür die Erläuterungen V0028 da sind

Die Erläuterungen sollen, so ihr eigener Anspruch, „das Ausfüllen des Antrags auf Feststellung des Erwerbsstatus erleichtern. Jeder Hinweis ist mit der gleichen Ziffer versehen wie die jeweilige Frage im Antrag." Und sie begründen, warum der Antrag so viel fragt: „Es werden nur Fragen gestellt, deren Beantwortung für die beantragte Entscheidung unbedingt erforderlich ist." Wer wissen will, was die Clearingstelle mit einer bestimmten Angabe anfängt, findet die Antwort unter derselben Ziffer in der V0028.

Zwei Dinge sind die Erläuterungen nicht. Sie sind nicht der Antrag – der ist der V0027 mit einer der Anlagen C0031, C0032 oder C0033. Und sie sind keine Verfahrensbeschreibung: Wie das Statusfeststellungsverfahren bei der Clearingstelle abläuft, erklärt die Übersichtsseite dazu; welches Formular zu welchem Verfahren gehört, die Übersicht der Formulare der Deutschen Rentenversicherung.

Wer antragsberechtigt ist – und wann die Clearingstelle nicht prüft

Antragsberechtigt sind nach den Erläuterungen „zunächst ausschließlich die Vertragspartner der zu beurteilenden Tätigkeit", also Auftraggeber und Auftragnehmer; es genügt, wenn einer von beiden beantragt, der andere wird beteiligt. Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass der Auftragnehmer bei oder für einen Dritten beschäftigt ist – etwa beim Endkunden eines Dienstleisters –, kann auch dieser Dritte einen Antrag stellen und klären lassen, ob ein Beschäftigungsverhältnis zu ihm besteht. Einen Antrag vor Aufnahme der Tätigkeit kann der Dritte allerdings nicht stellen. Wer sich vertreten lässt, legt eine schriftliche Vollmacht im Original vor; als Bevollmächtigte akzeptiert die Clearingstelle nur Personen, die nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz zur Vertretung in rentenrechtlichen Angelegenheiten befugt sind. Was Vertretung kosten kann, behandelt die Seite zu Kosten im Statusfeststellungsverfahren.

Wann ein Antrag sinnvoll ist, beantworten die Erläuterungen knapp: Das Verfahren ist für Zweifelsfälle gedacht, der Antrag also für die Situation, in der Unsicherheit über den Erwerbsstatus besteht. Sind sich beide Seiten einig, dass eine Beschäftigung vorliegt, braucht es keine Entscheidung – der Arbeitgeber meldet den Arbeitnehmer mit der ersten Abrechnung, spätestens sechs Wochen nach Beginn, bei der Krankenkasse an. Und in zwei Fällen führt die Clearingstelle kein Verfahren durch: wenn eine Krankenkasse im Einzugsstellenverfahren oder ein Rentenversicherungsträger in einer Betriebsprüfung über den Erwerbsstatus dieser Tätigkeit schon entschieden oder ein solches Verfahren eingeleitet hat. Dann muss sie den Antrag ablehnen – die Deutsche Rentenversicherung empfiehlt, in diesen Fällen auf den Antrag zu verzichten. Welches Formular Ihr Fall braucht und wie Sie es einreichen, beschreibt die Seite Formulare und Anträge im Statusfeststellungsverfahren.

Fragen zur Antragsberechtigung laut V0028

  • Ja, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Auftragnehmer bei ihm oder für ihn beschäftigt ist – auch wenn Auftraggeber und Auftragnehmer selbst keinen Antrag gestellt haben. Einen Antrag vor Aufnahme der Tätigkeit kann der Dritte nach den Erläuterungen aber nicht stellen.

  • Nur mit einer schriftlichen Vollmacht im Original, und nur, wenn die Person nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz zur Vertretung in rentenrechtlichen Angelegenheiten befugt ist. Ohne gültige Vollmacht wird der Bevollmächtigte nicht in das Verfahren einbezogen.

Aufbau der Hinweise zum Ausfüllen: Ziffer für Ziffer

Der zweite Teil der V0028 folgt den 16 Ziffern des Antrags. Er erklärt nicht, was anzukreuzen ist, sondern was die Clearingstelle mit der Angabe prüft – und er liefert die Definitionen, die das Formular selbst nicht enthält.

Was die Erläuterungen zu jeder Ziffer des V0027 klären
ZifferThemaKernaussage der Erläuterungen
1Angaben zum AuftragnehmerDie Ziffern 1.1 und 10.1 bis 11.2 betreffen den Auftragnehmer; beantragt nur der Auftraggeber, füllt er Ziffer 1.1 vollständig aus
2Angaben zum AuftraggeberDie Ziffern 2, 12.1 und 12.2 betreffen den Auftraggeber; beantragt nur der Auftragnehmer, macht er die Angaben zu Ziffer 2, soweit bekannt
3Angaben zum AuftragsverhältnisDie tatsächlichen Verhältnisse zählen, nicht nur der Vertrag; Zeiträume einzeln; ungenaue Angaben können die Vorab-Entscheidung verhindern; Verträge, AGB, Rechnungen, Schulungsmaterial, Hilfskräfte-Verträge; eigene Nachweise für einige Berufsgruppen
4VerwandtschaftsverhältnisAngehörige sind Ehegatten, Verlobte, Lebenspartner, Lebensgefährten, geschiedene Ehegatten, Verwandte, Verschwägerte und sonstige Familienangehörige; ohne vollständige Angaben in C0033 keine Beurteilung
5Tätigkeit in einer GmbH oder KGDefinitionen von Gesellschafter-Geschäftsführer, Fremdgeschäftsführer, mitarbeitendem Gesellschafter und Kommanditist; entscheidend ist die Rechtsmacht in der Gesellschaft, daher C0032
6Beteiligung DritterTypischer Fall: ein Dienstleister stellt einem Endkunden einen Spezialisten; der Dritte wird beteiligt, damit feststeht, wer Arbeitgeber ist; Name, Anschrift, Endkundenvertrag
7Weitere VerfahrenLäuft bei einer Krankenkasse oder in einer Betriebsprüfung schon ein Verfahren, kann die Clearingstelle nicht prüfen
8Gutachterliche ÄußerungGleiche Auftragsverhältnisse: gleiche Art der Tätigkeit, gleiche Umstände, einheitliche Verträge; der Auftraggeber händigt die Äußerung dem Auftragnehmer aus
9Angaben zum AntragstellerAuftragnehmer beantworten ab Ziffer 10, Auftraggeber ab Ziffer 12
10KrankenkassenverhältnisZuständig ist die Kasse des Arbeitnehmers, sonst die letzte; Wahlrecht nach zwölf Monaten ohne Mitgliedschaft oder bei Statuswechsel; ohne Mitgliedschaft wählt der Arbeitgeber; Minijobs immer Minijob-Zentrale
11Beteiligungen und MitgliedschaftenBei einer eigenen Gesellschaft entscheidet die Rechtsmacht; ist sie nur zwischengeschaltet, der tatsächliche Geschäftsinhalt; AG-Vorstände gelten laut Erläuterungen als abhängig beschäftigt
12Angaben des AuftraggebersLaufende Betriebsprüfung: Antrag wird abgelehnt; ohne Erlaubnis nach § 1 AÜG sind die Verträge unwirksam und der Entleiher gilt als Arbeitgeber
13DokumentenzugangBarrierefreie Dokumente ohne Nachweis der Behinderung; das DAISY-Hörmedium läuft nur auf geeigneten Geräten
14 und 15Antrag und ErklärungGemeinsam ausfüllen und unterschreiben; Antragsziel und Absicht einer Gruppenfeststellung angeben; Mitteilungspflicht und Kassenwahlrecht wie unter Ziffer 3 und 10
16AnlagenJe nach Sachverhalt vollständige Angaben im V0027 und der passenden Anlage C0031, C0032 oder C0033

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An drei Stellen liefern die Erläuterungen, was das Formular nicht erklärt. Zu Ziffer 5 die Definitionen der Rollen in GmbH und KG und den Hinweis, dass die Rechtsmacht in der Gesellschaft den Ausschlag gibt – was die Clearingstelle daraus macht, behandelt der Ratgeber zum Statusfeststellungsverfahren für Gesellschafter und Geschäftsführer. Zu Ziffer 4 die Liste der Angehörigen, die weit über Ehegatten und Kinder hinausreicht – mehr dazu im Ratgeber zum Statusfeststellungsverfahren für mitarbeitende Familienangehörige. Und zu Ziffer 10 die Regeln, welche Krankenkasse nach einer festgestellten Beschäftigung Einzugsstelle wird – was die Kasse dann tut, beschreibt die Seite zur Rolle der Krankenkasse im Statusfeststellungsverfahren.

Fragen zu einzelnen Ziffern

  • Ehegatten, Verlobte, eingetragene Lebenspartner, Lebensgefährten, geschiedene Ehegatten, Verwandte, Verschwägerte und sonstige Familienangehörige. Für sie wird das Auftragsverhältnis auf der Anlage C0033 beschrieben; ohne vollständige Angaben dort kann die Clearingstelle den Erwerbsstatus nicht beurteilen.

  • Die gesetzliche Krankenkasse, bei der der Arbeitnehmer versichert ist, sonst die, bei der zuletzt eine Mitgliedschaft bestand. Ein Wahlrecht besteht, wenn in den letzten zwölf Monaten keine Mitgliedschaft bestand oder ein Statuswechsel vorliegt; nimmt der Arbeitnehmer es nicht wahr, wählt der Arbeitgeber – bei Minijobs ist immer die Minijob-Zentrale zuständig.

Die allgemeinen Hinweise: was V0028 zum Verfahren sagt

Der erste Teil der Erläuterungen beantwortet in neun kurzen Abschnitten die Fragen, die Antragsteller vor dem Ausfüllen haben. Wann ein Verfahren durchgeführt wird: nach Aufnahme der Tätigkeit oder – bei bereits geschlossenem schriftlichem Vertrag – schon davor; beide Entscheidungen sind gleichwertig, und jedes Vertragsverhältnis wird für sich beurteilt. Wer zuständig ist: die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund. Wer beantragen darf und wann: die Abschnitte oben. Wie das Verfahren abläuft: Antrag mit Anlage, Beteiligung des anderen Vertragspartners und gegebenenfalls des Dritten, Anhörung vor einer abweichenden Entscheidung, rechtsmittelfähiger Bescheid an alle Beteiligten – Näheres auf der Seite zu Ablauf, Dauer und Mitwirkung im Statusfeststellungsverfahren. Ein Detail steht nur hier: Wer nicht möchte, dass der Auftraggeber seine Angaben sieht, kann den Antrag direkt an die Deutsche Rentenversicherung Bund senden; der Auftraggeber wird dann mit einem gesonderten Vordruck beteiligt, unter Wahrung des Sozialgeheimnisses.

Welche Folgen der Bescheid hat: Bei einer Beschäftigung muss der Arbeitgeber anmelden und Beiträge abführen, und andere Versicherungsträger sind an die Entscheidung gebunden – was der Bescheid enthält und wie Widerspruch und Klage laufen, erklärt die Seite zu Bescheid, Widerspruch und Klage im Statusfeststellungsverfahren. Wann die Versicherungspflicht beginnt: grundsätzlich mit dem Tag der Beschäftigungsaufnahme; ein späterer Beginn setzt einen Antrag innerhalb eines Monats, die Zustimmung des Arbeitnehmers und eine ausreichende Absicherung voraus – und die Zustimmung kann wirksam erst nach der Feststellung gegenüber der Deutschen Rentenversicherung Bund erklärt werden. Wann die Beiträge fällig werden: mit der Unanfechtbarkeit der Entscheidung. Der letzte Abschnitt ist ein allgemeiner Hinweis zur staatlich geförderten zusätzlichen Altersvorsorge ohne Bezug zum Verfahren.

Wo V0028 selbst vor Fehlern warnt

Die Erläuterungen sagen an fünf Stellen ausdrücklich, was einen Antrag scheitern lässt:

  • Zu ungenaue Angaben zur geplanten Tätigkeit. Reichen sie für eine abschließende Beurteilung nicht, wird eine Entscheidung vor Aufnahme der Tätigkeit abgelehnt oder erst danach getroffen.
  • Fehlende Verträge. Die Erläuterungen verlangen „unbedingt" Kopien aller Einzelverträge, Projekt- und Aufgabenbeschreibungen und AGB – bei Rahmenverträgen auch der Einzelaufträge und mehrerer Rechnungen; der Antrag selbst ergänzt, dass ohne diese Unterlagen nicht entschieden werden kann.
  • Unvollständige Anlage C0032 oder C0033. Bei Gesellschaftern und Geschäftsführern ebenso wie bei Angehörigen kann die Clearingstelle den Status nur mit vollständigen Angaben in der jeweiligen Anlage beurteilen.
  • Antrag trotz laufendem Verfahren. Wurde Ziffer 7.1 oder 12.1 mit „ja" beantwortet, wird der Antrag mit Bescheid abgelehnt – die Erläuterungen raten in diesem Fall vom Antrag ab.
  • Zustimmung an der falschen Stelle. Eine Zustimmung zum späteren Beginn der Versicherungspflicht, die gegenüber dem Auftraggeber abgegeben wird – etwa im Vertrag –, ist nach § 32 SGB I unwirksam; sie gehört gegenüber der Deutschen Rentenversicherung Bund erklärt, und erst nach der Feststellung.

Alte Bezeichnung und Ausfüllhilfe

  • Nein. Seit dem 1. April 2022 stellt die Clearingstelle nur noch den Erwerbsstatus fest, also ob eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt; über die Versicherungspflicht entscheidet danach die Einzugsstelle in einem gesonderten Verfahren. Die ältere Fassung beschreibt den Rechtsstand vor der Reform; maßgeblich ist die aktuelle Fassung oben auf dieser Seite.

  • Ja – genau diese Erläuterungen V0028. Sie liegen dem Formularpaket Statusfeststellung der Deutschen Rentenversicherung bei und folgen den Ziffern des Antrags, sodass jede Frage des V0027 unter derselben Nummer erklärt wird.

Vom Lesen zum Antrag

Die Erläuterungen beantworten, was das Formular fragt; ausgefüllt wird der Antrag selbst – mit genau einer Anlage.

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