Sind Sie sozialversicherungsfrei oder -pflichtig?

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Betroffener Personenkreis

Ob Geschäftsführer einer GmbH, mitarbeitender Gesellschafter oder angestellter Familienangehöriger im treuen Glauben an ihre Versicherungspflicht entrichten sie monatlich SV-Beiträge, obwohl sie dazu nicht immer verpflichtet sind. Die Zahlung von Beiträgen begründet längst nicht immer einen Anspruch auf spätere Leistungen. Erst bei Eintritt eines Leistungsfalls wird die Sozialversicherungspflicht vom Leistungsträger verbindlich geprüft!

Das gilt beispielsweise für:

… und kann konkret bedeuten:

Kein Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit!
Kein Anspruch auf Rentenleistungen bei verminderter Erwerbsfähigkeit!
Kein Anspruch auf Insolvenzgeld bei Insolvenz!

Nur eine objektive Überprüfung gibt Gewissheit, ob Sozialversicherungspflicht besteht oder nicht!

Vermehrt kommt es zu Beitragsnachforderungen für Betroffene, die sich selbst als Mitunternehmer sahen und keine Beiträge abgeführt haben. Demgegenüber stehen tausende Leistungsverweigerungen, obgleich die Antragsteller seit Jahren ordnungsgemäße SV-Meldungen durchgeführt und Beiträge entrichtet haben.
Pikant: Versicherungsschutz entsteht nicht allein durch Beitragszahlungen (BSG vom 28.04.1987). Sicherheit bringt nur ein Feststellungsverfahren mit rechtswirksamem Verwaltungsakt. Und selbst bei Vorhandensein einer solchen Statusbeurteilung müssen strenge Anforderungen eingehalten werden, damit der Verwaltungsakt wirksam bleibt.
Nur wer vor dem Eintritt eines Leistungsfalls ein Statusfeststellungsverfahren anstrebt, sichert sich seine Ansprüche!
Denn: Wird durch den Leistungsträger die Sozialversicherungspflicht verbindlich festgestellt, besteht für die Betroffenen Rechtssicherheit.

Mit dem Bescheid verbindlich festgestellter Sozialversicherungsfreiheit sind zu unrecht geleistete Beiträge aus der renten- und Arbeitslosenversicherung grundsätzlich zu erstatten. Diese können entweder für die selbstbestimmte Vorsorge verwendet oder aber um dem Verlust bereits erworbener Altersrentenansprüche vorzubeugen ganz oder teilweise auf dem rentenversicherungskonto belassen werden.