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Urteil: Auskünfte des Finanzamtes an Krankenkasse zulässig

04. Juli, 2016

Gesetzliche Krankenkassen berechnen ihre Beiträge abhängig vom Einkommen des Versicherungsnehmers. Für freiwillig gesetzlich krankenversicherte Selbstständige bedeutet dies, dass sie der Versicherung die Höhe ihres Jahreseinkommens regelmäßig mitteilen müssen. Auch das Einkommen von Ehepartner spielt eine Rolle und muss der Krankenkasse mitgeteilt werden. Kommen Versicherte dieser Pflicht nicht nach, ist die Krankenkasse berechtigt, die fraglichen Auskünfte beim Finanzamt einzuholen. Das Finanzamt wiederum ist berechtigt, diese Auskünfte zu erteilen. Das bestätigte das Finanzgericht Baden-Württemberg in einem aktuellen Urteil.


Frau klagt gegen Weitergabe von Daten

Geklagt hatte eine Frau, deren Ehemann freiwillig gesetzlich krankenversichert war. Die Frau selber war von der Sozialversicherungspflicht befreit und privat krankenversichert. Die Krankenkasse hatte den gesetzlich krankenversicherten Ehemann aufgefordert, neben seinem eigenen Einkommen auch das Einkommen der Ehefrau mitzuteilen. Das hatte der Versicherte nicht getan. Die Krankenkasse wandte sich an das Finanzamt und forderte die fraglichen Auskünfte ein. Gegen diese Weitergabe ihrer Daten wandte sich die Ehefrau. Sie forderte vom Finanzamt, diese Auskunft in Zukunft nicht mehr zu erteilen. Dies lehnte wiederum das Finanzamt mit der Begründung ab, die Weitergabe sei erforderlich wie auch gesetzlich zulässig.


Gericht gibt Finanzamt recht

Dieser Auffassung stimmte das Finanzgericht Baden-Württemberg zu. Es stellte fest, dass das betreffende Finanzamt nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet sei, die Auskünfte zu erteilen. Diese Verpflichtung erstrecke sich auch auf Personen, die selber sozialversicherungsfrei seien, wie es bei der Ehefrau der Fall war.

Seit dem 01. August 2014 hat der Gesetzgeber die Position der Krankenkassen noch weiter gestärkt. Seitdem können gesetzliche Krankenkassen kurzerhand den gesetzlichen Höchstbeitrag ansetzen, wenn sich ein Versicherter weigert, die notwendigen Einkommensverhältnisse mitzuteilen.

Die Klägerin legte gegen das Urteil Revision ein.