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Befreiung Sozialversicherung Vorstand

Zuletzt aktualisiert: 02. September 2026

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Befreiung von der Sozialversicherung für Vorstände

Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft sind in der Renten- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei kraft Gesetzes – ohne Antrag, ohne Bescheid, ohne Frist. Das Wort „Befreiung" trifft die Sache deshalb nur ungefähr: Eine Befreiung müsste beantragt werden, die Versicherungsfreiheit des Vorstands tritt automatisch ein. Sie gilt allerdings nicht für die gesamte Sozialversicherung. Vorstände stehen in einem Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB IV und sind nur in dem Unternehmen, dessen Vorstand sie angehören, von der Renten- und Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommen. Für die Sozialversicherungspflicht des Vorstands einer AG heißt das: Kranken- und Pflegeversicherung folgen anderen Regeln, und in der Unfallversicherung gilt eine dritte Systematik.

Der Unterschied zwischen einer Versicherungsfreiheit, die von selbst eintritt, und einer Befreiung, die beantragt werden muss, gilt in der ganzen Sozialversicherung – welche Personengruppen sozialversicherungsfrei sind und wodurch, ist dort im Überblick zusammengestellt.

Anders als beim Geschäftsführer einer GmbH hängt das nicht von einer Einzelfallprüfung ab. Beim GmbH-Geschäftsführer entscheidet die Rechtsmacht im Gesellschaftsvertrag darüber, ob eine abhängige Beschäftigung vorliegt – beim Vorstand einer AG hat der Gesetzgeber die Frage für die Rentenversicherung selbst beantwortet. Wie die Beurteilung in der GmbH abläuft, steht im Ratgeber zur Sozialversicherungspflicht Geschäftsführer.

Vorstand AG: welcher Zweig der Sozialversicherung gilt?
VersicherungszweigVersicherungspflicht im eigenen UnternehmenRechtsgrundlage
Rentenversicherungnein – versicherungsfrei kraft Gesetzes§ 1 Satz 3 SGB VI
Arbeitslosenversicherungnein – versicherungsfrei kraft Gesetzes§ 27 Abs. 1 Nr. 5 SGB III
Krankenversicherungja, grundsätzlich – Freiheit nur über die Jahresarbeitsentgeltgrenze§ 5 Abs. 1 Nr. 1, § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V
Pflegeversicherungja, grundsätzlich – folgt der Krankenversicherung§ 20 Abs. 1 SGB XI
Unfallversicherungnein – nicht als Beschäftigte versichert, freiwillige Versicherung möglich§ 2 Abs. 1 Nr. 1, § 6 Abs. 1 SGB VII

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Die Kurzantwort

  • Teilweise. In der Renten- und Arbeitslosenversicherung nicht – dort sind sie kraft Gesetzes versicherungsfrei (§ 1 Satz 3 SGB VI, § 27 Abs. 1 Nr. 5 SGB III). In der Kranken- und Pflegeversicherung dagegen schon; für Vorstände gibt es dort keine Sonderregelung.

Gesetzliche Versicherungsfreiheit in Renten- und Arbeitslosenversicherung

Der Wortlaut ist eindeutig. § 1 Satz 3 SGB VI bestimmt: „Mitglieder des Vorstandes einer Aktiengesellschaft sind in dem Unternehmen, dessen Vorstand sie angehören, nicht versicherungspflichtig beschäftigt, wobei Konzernunternehmen im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes als ein Unternehmen gelten." Für die Arbeitslosenversicherung ordnet § 27 Abs. 1 Nr. 5 SGB III dasselbe an.

Die Freiheit erstreckt sich damit auch auf weitere, an sich sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen des Vorstandsmitglieds – allerdings nur, wenn die betreffenden Arbeitgeber als Konzernunternehmen im Sinne des § 18 Aktiengesetz gelten. Der Gesetzgeber begründet die Sonderstellung damit, dass Vorstandsmitglieder eine wirtschaftlich herausgehobene Stellung einnehmen und daher des gesetzlichen Schutzes weniger bedürfen als andere Arbeitnehmer.

Auf inländische Gesellschaften beschränkt ist die Regelung dagegen nicht. Erfasst sind auch Organmitglieder einer mit einer AG deutschen Rechts vergleichbaren Kapitalgesellschaft aus einem anderen EU-Mitgliedstaat; die Deutsche Rentenversicherung wendet die Versicherungsfreiheit auf diese Fälle ausdrücklich mit an. Entscheidend ist also nicht der Sitz, sondern die Vergleichbarkeit der Rechtsform. Wo sie fehlt, endet die Freiheit: Für die Mitglieder des Board of Directors einer irischen private limited company hat das Bundessozialgericht eine entsprechende Anwendung abgelehnt (Urteil vom 27. Februar 2008, B 12 KR 23/06 R) – sie sind versicherungspflichtig, obwohl die Gesellschaft in der EU ansässig ist.

Wer als Vorstand dennoch Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen möchte, erreicht das nicht über den Anstellungsvertrag, sondern über die freiwillige Versicherung.

Fragen zur Reichweite der Versicherungsfreiheit

  • Nur, wenn die weiteren Arbeitgeber als Konzernunternehmen im Sinne des § 18 Aktiengesetz gelten. Eine Beschäftigung in einem konzernfremden Unternehmen ist regulär versicherungspflichtig.

  • Für die Vorstandstätigkeit nicht – dort besteht keine Rentenversicherungspflicht (§ 1 Satz 3 SGB VI). Beiträge fallen nur für Beschäftigungen außerhalb des Konzerns an oder wenn sich das Vorstandsmitglied freiwillig versichert.

Krankenversicherung: keine gesetzliche Ausnahme, aber Freiheit über das Einkommen

In der Kranken- und Pflegeversicherung gibt es für Vorstände keine spezielle gesetzliche Ausnahmeregelung. Sie sind hier als Beschäftigte grundsätzlich versicherungspflichtig (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V; die Pflegeversicherung folgt der Krankenversicherung, § 20 Abs. 1 SGB XI). Vorstandsmitglieder haben Anspruch auf den üblichen Arbeitgeberzuschuss zu einer privaten oder freiwilligen gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung (§ 257 SGB V, § 61 SGB XI); dieser Zuschuss ist nach § 3 Nr. 62 EStG steuerfrei. Er beträgt höchstens die Hälfte des Betrages, den das Vorstandsmitglied selbst für seine Krankenversicherung zahlt.

Eine Krankenversicherungsfreiheit ergibt sich für Vorstände in der Regel dennoch – nämlich über die Höhe des Einkommens. Übersteigt das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG), besteht Krankenversicherungsfreiheit (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V). Sie liegt 2026 bei 77.400 Euro im Jahr, also 6.450 Euro im Monat; für Bestandsfälle, die am 31. Dezember 2002 bereits privat versichert waren, gilt eine niedrigere Grenze von 69.750 Euro. Bei einer Neueinstellung greift die Freiheit sofort, wenn das erwartete Entgelt die Grenze bei vorausschauender Prognose übersteigt; nur bei einer Gehaltserhöhung im laufenden Job kommt es zusätzlich auf das Überschreiten der Grenze im Folgejahr an.

Unfallversicherung und freiwillige Absicherung

In der gesetzlichen Unfallversicherung sind Vorstandsmitglieder einer AG ebenfalls nicht pflichtversichert – aber aus einem anderen Grund als in der Rentenversicherung. Versichert sind dort kraft Gesetzes „Beschäftigte" (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII), und genau diese Eigenschaft verneint das Bundessozialgericht für den Vorstand: „Vorstandsmitglieder einer nicht beherrschten Aktiengesellschaft sind nicht als Beschäftigte versichert, wenn sie in dieser Funktion für das Unternehmen tätig sind, sondern sind wie Unternehmer selbstständig tätig" (Urteil vom 15. Dezember 2020, B 2 U 4/20 R). Ohne eigenes Zutun besteht damit kein gesetzlicher Schutz bei Arbeitsunfall und Berufskrankheit.

Beide Lücken lassen sich schließen – anders als die Versicherungsfreiheit selbst allerdings nur auf Antrag:

  • Unfallversicherung: Vorstandsmitglieder können sich freiwillig bei der zuständigen Berufsgenossenschaft versichern. § 6 Abs. 1 SGB VII eröffnet das für „Personen, die in Kapital- oder rechtsfähigen Personengesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbständig tätig sind".
  • Rentenversicherung: „Personen, die nicht versicherungspflichtig sind, können sich für Zeiten von der Vollendung des 16. Lebensjahres an freiwillig versichern" (§ 7 Abs. 1 SGB VI). Für Vorstandsmitglieder ist das der Weg, eine begonnene Versicherungsbiografie nicht abzubrechen und weiter Anwartschaften aufzubauen.

Fragen zur freiwilligen Absicherung

  • Ja. Wer nicht versicherungspflichtig ist, kann sich nach § 7 Abs. 1 SGB VI ab dem 16. Lebensjahr freiwillig versichern. Für Vorstandsmitglieder ist das der einzige Weg, in der gesetzlichen Rentenversicherung weiter Anwartschaften aufzubauen.

  • Nicht automatisch. Nach dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 15. Dezember 2020 (B 2 U 4/20 R) sind Vorstandsmitglieder einer nicht beherrschten AG nicht als Beschäftigte unfallversichert. Möglich ist eine freiwillige Versicherung bei der Berufsgenossenschaft (§ 6 Abs. 1 SGB VII).

Statusfeststellung schafft Sicherheit

Obwohl die Versicherungsfreiheit in Renten- und Arbeitslosenversicherung gesetzlich geregelt ist, beurteilen die Senate des Bundessozialgerichts den Status von Vorstandsmitgliedern nicht einheitlich. Um sicherzugehen, für welche Bereiche und welche Arbeitsverhältnisse die Freiheit tatsächlich gilt, sollten Vorstände ein Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund durchführen lassen. So wird der Status für alle Sozialversicherungsträger einheitlich und verbindlich festgelegt.

Praktisch wichtig wird das vor allem, wenn neben dem Vorstandsamt weitere Tätigkeiten stehen:

  • mehrere Beschäftigungsverhältnisse nebeneinander
  • eine Beschäftigung in einem Unternehmen, das nicht zum Konzern im Sinne des § 18 Aktiengesetz gehört
  • eine selbstständige Nebentätigkeit
  • Vergütungen aus mehreren Quellen, die für die Beurteilung zusammengeführt werden müssen

Dann ist nicht mehr allein die Vorstandstätigkeit zu beurteilen, sondern der Gesamtstatus – und genau dort entstehen die Fehler, die später teuer werden. Wie das Verfahren abläuft, was es kostet und welche Formulare dafür nötig sind, steht im Ratgeber zum Statusfeststellungsverfahren; entschieden wird es von der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund.

Vorstand AG: Sonderfälle und Meldepflichten

  • Nur, wenn die Gesellschaft in einem EU-Mitgliedstaat ansässig und mit einer deutschen Aktiengesellschaft vergleichbar ist. Für die Mitglieder des Board of Directors einer irischen private limited company hat das Bundessozialgericht die Versicherungsfreiheit abgelehnt (B 12 KR 23/06 R).

  • Für die Rentenversicherung nicht. § 1 Satz 3 SGB VI knüpft allein an das Vorstandsamt an, nicht an eine Kapitalbeteiligung oder eine Sperrminorität – der Vorstand leitet die Gesellschaft ohnehin „unter eigener Verantwortung" (§ 76 Abs. 1 AktG).

  • Nein. § 1 Satz 3 SGB VI nennt ausdrücklich nur die Aktiengesellschaft. Vorstandsmitglieder einer Genossenschaft sind abhängig beschäftigt und versicherungspflichtig, wenn sie die Geschäfte führen, an Weisungen der Generalversammlung gebunden sind und der umfassenden Aufsicht des Aufsichtsrats unterliegen.

  • Einen eigenen Schlüssel gibt es nicht – im Schlüsselverzeichnis der Deutschen Rentenversicherung kommt der Vorstand nicht vor, gemeldet wird grundsätzlich mit dem Personengruppenschlüssel 101. Die Freiheit in Renten- und Arbeitslosenversicherung zeigt stattdessen der Beitragsgruppenschlüssel: Er verschlüsselt die Zweige in der Reihenfolge Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung, und „kein Beitrag" ist dort die Ziffer 0.

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