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Befreiung Sozialversicherung Vorstand

Zuletzt aktualisiert: 03. Juli 2026

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Befreiung von der Sozialversicherung für Vorstände

Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft unterliegen in weiten Teilen nicht der Sozialversicherungspflicht – eine Befreiung ergibt sich für sie daher oft schon aus dem Gesetz. Sie stehen zwar in einem Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 7 SGB IV, sind in dem Unternehmen, dessen Vorstand sie angehören, aber in der Renten- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei.

Gesetzliche Versicherungsfreiheit in Renten- und Arbeitslosenversicherung

Für Vorstände einer AG gilt die Versicherungsfreiheit per Gesetz:

  • in der Rentenversicherung nach § 1 Satz 3 SGB VI
  • in der Arbeitslosenversicherung nach § 27 Abs. 1 Nr. 5 SGB III

Diese Freiheit erstreckt sich auch auf weitere, an sich sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen des Vorstandsmitglieds – allerdings nur, wenn die betreffenden Arbeitgeber als Konzernunternehmen im Sinne des § 18 Aktiengesetz gelten. Der Gesetzgeber begründet die Sonderstellung damit, dass Vorstandsmitglieder eine wirtschaftlich herausgehobene Stellung einnehmen und daher des gesetzlichen Schutzes weniger bedürfen als andere Arbeitnehmer. Wichtig: Die Regelung gilt nur für Vorstände einer inländischen AG – Organmitglieder ausländischer Kapitalgesellschaften sind davon nicht ohne Weiteres erfasst.

Krankenversicherung: keine gesetzliche Ausnahme, aber Freiheit über das Einkommen

In der Kranken- und Pflegeversicherung gibt es für Vorstände keine spezielle gesetzliche Ausnahmeregelung. Vorstandsmitglieder gelten hier als Arbeitnehmer und haben Anspruch auf den üblichen Arbeitgeberzuschuss zu einer privaten oder freiwilligen gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung; dieser Zuschuss ist steuerfrei.

Eine Krankenversicherungsfreiheit ergibt sich für Vorstände in der Regel dennoch – nämlich über die Höhe des Einkommens. Übersteigt das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG), besteht Krankenversicherungsfreiheit. Bei einer Neueinstellung greift sie sofort, wenn das erwartete Entgelt die Grenze bei vorausschauender Prognose übersteigt; nur bei einer Gehaltserhöhung im laufenden Job kommt es zusätzlich auf das Überschreiten der Grenze im Folgejahr an.

Statusfeststellung schafft Sicherheit

Obwohl die Versicherungsfreiheit in Renten- und Arbeitslosenversicherung gesetzlich geregelt ist, beurteilen die Senate des Bundessozialgerichts den Status von Vorstandsmitgliedern nicht einheitlich. Um sicherzugehen, für welche Bereiche und welche Arbeitsverhältnisse die Befreiung tatsächlich gilt, sollten Vorstände ein Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund durchführen lassen. So wird der Status für alle Sozialversicherungsträger einheitlich und verbindlich festgelegt.

  • In der Renten- und Arbeitslosenversicherung ja, kraft Gesetzes (§ 1 Satz 3 SGB VI, § 27 Abs. 1 Nr. 5 SGB III) – in der Krankenversicherung gilt eine Sonderregelung.

  • Nur, wenn die weiteren Arbeitgeber als Konzernunternehmen im Sinne des § 18 Aktiengesetz gelten.

  • Nein. Die gesetzliche Versicherungsfreiheit gilt nur für Vorstände einer inländischen Aktiengesellschaft.

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