Befreiung Sozialversicherung Landwirtschaft
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Landwirte gehören zur Gruppe der Selbstständigen, die in Deutschland der Versicherungspflicht zur sozialen Absicherung unterliegen. Die für sie zuständige Versicherung ist die „Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau" (SVLFG). Neben den Landwirten unterliegen der Versicherungspflicht auch weitere Personengruppen wie Imker oder Personen, die in der Forstwirtschaft oder dem Gartenbau tätig sind. Die Kriterien, ab denen die Versicherungspflicht in einem der Bereiche der SVLFG gilt, sind unterschiedlich. Unterschieden wird dabei nach den verschiedenen Versicherungsbereichen in die:
- Berufsgenossenschaft
- Krankenversicherung
- Alterskasse
- Pflegeversicherung
Für die einzelnen Bereiche der SVLFG gelten unterschiedliche Bedingungen und Kriterien zur Befreiung von der Sozialversicherung in der Landwirtschaft. Wer zuerst wissen möchte, ob überhaupt Versicherungspflicht besteht, findet die maßgeblichen Betriebsgrößen weiter unten im Abschnitt zur Mindestgröße.
Befreiung Sozialversicherung Landwirtschaft – Berufsgenossenschaft
Eine Befreiung von der Sozialversicherung der Landwirtschaft im Bereich der Unfallversicherung ist auf Antrag möglich, für Landwirte:
- die höchstens 0,25 Hektar bewirtschaften
- die auf dieser Fläche keine Spezialkulturen wie z. B. Tabak, Spargel oder Hopfen anbauen
- sowie deren Ehegatten oder Lebenspartner
Die Grundlage ist § 5 SGB VII. Dort heißt es, von der Versicherung würden „auf Antrag Unternehmer landwirtschaftlicher Unternehmen […] bis zu einer Größe von 0,25 Hektar und ihre Ehegatten oder Lebenspartner unwiderruflich befreit; dies gilt nicht für Spezialkulturen". Auf die Formulierung „bis zu" kommt es an: Ein Betrieb mit genau 0,25 Hektar ist noch befreiungsfähig. Wird das Unternehmen als Gesellschaft geführt, etwa als GbR, ist die Befreiung nur gemeinschaftlich für alle Mitunternehmer möglich.
Die Befreiung von der Sozialversicherung für Landwirtschaft wird automatisch ungültig, sobald eines der Kriterien nicht mehr gilt. Überschreitet die bewirtschaftete Fläche den Grenzwert von 0,25 Hektar wieder oder werden Spezialkulturen aufgenommen, entstehen ab diesem Zeitpunkt erneut Versicherungs- und Beitragspflicht — solche Änderungen sind innerhalb von vier Wochen zu melden. Dass die Befreiung im Gesetz „unwiderruflich" heißt, steht dazu nicht im Widerspruch: Unwiderruflich bindet den Antrag, nicht die Tatsachen. Nach der Befreiung von der Sozialversicherung der Landwirtschaft in der Berufsgenossenschaft haben die befreiten Personen keinen Anspruch auf Leistungen mehr und können sich gegebenenfalls privat absichern.
Wichtig ist der Umkehrschluss: Für die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft gibt es keine Mindestgröße. Auf die Größe der Grundstücke kommt es nicht an, auch die Nutzung von Kleinstflächen kann ein Unternehmen darstellen. Voraussetzung ist eine auf Dauer angelegte, planmäßige Flächennutzung — bloßes Eigentum genügt nicht. Genau deshalb existiert die Befreiung nach § 5 SGB VII überhaupt: Sie ist die Untergrenze, die das Gesetz einer ansonsten größenunabhängigen Pflicht gibt.
Fragen zur Befreiung von der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft
Ja, wenn höchstens 0,25 Hektar bewirtschaftet werden und darauf keine Spezialkulturen stehen. Der Antrag befreit nach § 5 SGB VII den Unternehmer und seinen Ehegatten oder Lebenspartner gemeinsam — mit der Folge, dass kein Anspruch auf Leistungen mehr besteht.
Sobald Sie den Wald planmäßig und auf Dauer nutzen, ja — unabhängig von der Fläche, denn in der Unfallversicherung gibt es keine Mindestgröße. Wer lediglich Waldeigentum besitzt, es aber nicht bewirtschaftet, betreibt kein Unternehmen im Sinne der Vorschriften.
Befreiung Sozialversicherung Landwirtschaft – Altersvorsorge
Für die Altersvorsorge ist eine Befreiung von der Sozialversicherung für Landwirtschaft unter anderen Kriterien als bei der Berufsgenossenschaft möglich. Für die Alterskasse gelten für eine Befreiung von der Sozialversicherung in der Landwirtschaft folgende Kriterien:
- Außerlandwirtschaftliche Einkünfte von mehr als 7.236 Euro pro Jahr — das Zwölffache der Geringfügigkeitsgrenze von 603 Euro im Monat (Wert für 2026)
- Bezug von Grundsicherungsgeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, wenn im letzten Kalendermonat vor dem Bezug keine Versicherung bestand
- Es besteht gesetzliche Rentenversicherungspflicht aufgrund von Kindererziehung oder Pflege eines Angehörigen
- Es besteht Rentenversicherungspflicht wegen der Ableistung von Wehr- oder Zivildienst
- Die 15-jährige Wartezeit für eine reguläre Altersrente durch Erreichen der Regelaltersgrenze wird nicht mehr erreicht
Die Aufzählung folgt § 3 ALG. Der erste und häufigste Fall knüpft dort an Einkünfte an, die „jährlich das Zwölffache der Geringfügigkeitsgrenze nach § 8 Absatz 1a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch überschreiten" — die Grenze ist also nicht fest, sondern wandert mit dem Mindestlohn nach oben. Für den letzten Fall formuliert § 3 Abs. 3 ALG ausdrücklich: „Von der Versicherungspflicht wird auf Antrag auch befreit, wer die Wartezeit von 15 Jahren bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nicht mehr erfüllen kann."
Häufig ist noch ein älterer Grenzwert von 4.800 Euro im Jahr im Umlauf. Der ist nicht falsch, aber er gilt nur noch für einen bestimmten Personenkreis: Wer bereits am 30. September 2022 wegen außerlandwirtschaftlichen Erwerbseinkommens befreit war, behält diesen Wert, solange die Befreiung ununterbrochen fortbesteht. Für alle anderen zählt seit der Kopplung an die Geringfügigkeitsgrenze der aktuelle Betrag.
Beitragszuschuss statt Befreiung
Wer die Voraussetzungen für eine Befreiung nicht erfüllt, aber wenig verdient, wird nicht zum vollen Beitrag verpflichtet. § 32 Abs. 1 ALG sieht vor: „Versicherungspflichtige Landwirte erhalten einen Zuschuss zu ihrem Beitrag und zum Beitrag für mitarbeitende Familienangehörige, wenn das jährliche Einkommen weniger als 60 Prozent der Bezugsgröße beträgt." Laut SVLFG liegt diese Einkommensgrenze 2026 bei 28.476 Euro, bei Ehegatten beim doppelten Betrag, weil das gemeinsame Einkommen jedem zur Hälfte zugerechnet wird. Der Zuschuss beträgt bis zu 195 Euro monatlich und sinkt mit steigendem Einkommen. Grundlage ist der letzte Einkommensteuerbescheid.
Für mitarbeitende Ehegatten gilt in der Landwirtschaft eine Besonderheit, die viele überrascht: Nach § 1 Abs. 3 ALG gilt der Ehegatte eines Landwirts selbst als Landwirt, wenn die Ehegatten nicht dauernd getrennt leben und der Ehegatte nicht voll erwerbsgemindert ist. Er ist damit in eigener Person versicherungspflichtig — nicht als mitarbeitender Familienangehöriger. Die Ehegatten haben binnen drei Monaten zu erklären, wer das Unternehmen betreibt oder dass sie es gemeinsam betreiben; bleibt die Erklärung aus, bestimmt die landwirtschaftliche Alterskasse, welcher Ehegatte Landwirt ist. Wie die Statusfrage bei anderen Angehörigen beurteilt wird, behandelt der Ratgeber zu mitarbeitenden Familienangehörigen im Betrieb.
Fragen zur Befreiung von der landwirtschaftlichen Alterskasse
Ja, aber nicht als mitarbeitende Angehörige, sondern in eigener Person: Nach § 1 Abs. 3 ALG gilt sie selbst als Landwirtin und braucht damit einen eigenen Befreiungsgrund — am häufigsten außerlandwirtschaftliche Einkünfte über 7.236 Euro im Jahr.
Nein. Die Befreiung setzt Einkünfte voraus, die das Zwölffache der Geringfügigkeitsgrenze überschreiten — ein Minijob liegt genau darunter und reicht deshalb nicht aus.
Befreiung Sozialversicherung Landwirtschaft – Krankenversicherung
In der landwirtschaftlichen Krankenversicherung gibt es eine echte Befreiung auf Antrag, ihre Voraussetzung ist aber eng: Nach § 4 KVLG 1989 wird befreit, wer als landwirtschaftlicher Unternehmer bei Eintritt der Versicherungspflicht in die höchste Beitragsklasse eingestuft wird — laut SVLFG die Beitragsklasse 20. Ebenfalls befreit werden kann, wer erst durch den Antrag auf eine Rente oder deren Bezug versicherungspflichtig wird. Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Versicherungspflicht bei der landwirtschaftlichen Krankenkasse zu stellen. Die Befreiung wirkt dann rückwirkend ab Eintritt der Versicherungspflicht, ist unwiderruflich und setzt den Nachweis eines anderweitigen Krankenversicherungsschutzes voraus. Sie ist ausgeschlossen, wenn bereits Leistungen in Anspruch genommen wurden. Wer auf diesem Weg befreit ist, kann nach § 4 Abs. 3 KVLG 1989 einen Zuschuss zu seiner privaten Krankenversicherung beantragen.
Davon zu unterscheiden ist der Fall, dass die Versicherungspflicht von selbst endet. Dafür braucht es keinen Antrag und keine Befreiung — die Mitgliedschaft entfällt kraft Gesetzes, wenn ihre Voraussetzungen wegfallen. Dazu zählen zum Beispiel:
- Die Größe des Betriebs liegt unterhalb der Mindestgröße für Versicherungspflicht
- Die selbstständige landwirtschaftliche Tätigkeit tritt hinter eine andere Beschäftigung zurück, über die Krankenversicherungsschutz besteht
Die Pflegeversicherung folgt dieser Entscheidung, ohne dass etwas zu veranlassen ist: Nach § 20 Abs. 1 Nr. 3 SGB XI sind „Landwirte, ihre mitarbeitenden Familienangehörigen und Altenteiler" pflegeversicherungspflichtig, sofern sie nach dem KVLG 1989 krankenversicherungspflichtig sind. Endet die Mitgliedschaft in der landwirtschaftlichen Krankenkasse, endet damit auch die Pflichtversicherung in der Pflegekasse.
Fragen zur landwirtschaftlichen Krankenkasse
Sie ist eine gesetzliche Krankenkasse — die LKK ist Teil der SVLFG und damit ein Träger der gesetzlichen Krankenversicherung. Privat versichern kann sich nur, wer nach § 4 KVLG 1989 befreit ist oder gar nicht versicherungspflichtig wird.
Eine Pflichtversicherung lässt sich nicht kündigen. Sie endet entweder, weil ihre Voraussetzungen wegfallen, oder auf Antrag über die Befreiung nach § 4 KVLG 1989 — und die ist an die höchste Beitragsklasse gebunden.
Ab welcher Betriebsgröße besteht Versicherungspflicht?
Das hängt vom Zweig ab, und die Antwort fällt unterschiedlich aus. In der Unfallversicherung gibt es keine Mindestgröße — dort zählt jede planmäßige Flächennutzung. Für die Alterskasse und die landwirtschaftliche Krankenkasse gilt dagegen eine Mindestgröße, laut SVLFG bei Acker- oder Grünland 8,00 Hektar. Sie ist seit dem 1. Januar 2014 deutschlandweit einheitlich; frühere, nach Bundesländern unterschiedliche Grenzwerte gelten nicht mehr.
| Nutzungsart | Mindestgröße | Grundlage |
|---|---|---|
| Acker- oder Grünland | 8,00 Hektar | Flächenwert |
| Spezialkulturen | 2,20 Hektar | Flächenwert |
| Weinbau | 2,00 Hektar | Flächenwert |
| Forstwirtschaft | 75,00 Hektar | Flächenwert |
| Imkerei | 100 Bienenvölker | Arbeitsbedarf |
| Teichwirtschaft (Karpfen) | 10,00 Hektar Teichfläche | Arbeitsbedarf |
| Binnenfischerei | 120 Arbeitstage | Arbeitsbedarf |
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Rechtlich sind diese Werte keine Gesetzesangaben, sondern Festsetzungen des Trägers. § 1 Abs. 5 ALG bestimmt nur den Mechanismus: Ein Unternehmen erreicht die Mindestgröße, „wenn das Unternehmen einen von der landwirtschaftlichen Alterskasse unter Berücksichtigung der örtlichen oder regionalen Gegebenheiten anhand des Flächenwertes oder des Arbeitsbedarfs festgesetzten Grenzwert erreicht". Wer wissen will, wie sein eigener Betrieb eingeordnet wird, erfährt das verbindlich bei der SVLFG.
Auch unterhalb der Mindestgröße kann Versicherungspflicht bestehen. Erreicht der Betrieb mindestens die Hälfte der Mindestgröße und wird der Lebensunterhalt überwiegend aus dem landwirtschaftlichen Unternehmen bestritten, wird die Versicherung ebenfalls durchgeführt. Bei 8,00 Hektar Acker- oder Grünland liegt diese zweite Schwelle also bei 4,00 Hektar.
Für den Nebenerwerb heißt das zweierlei. In der Unfallversicherung besteht die Pflicht unabhängig von der Fläche, sobald überhaupt planmäßig bewirtschaftet wird — hier hilft nur die Befreiung nach § 5 SGB VII bei höchstens 0,25 Hektar. In Alterskasse und Krankenkasse entscheidet dagegen die Betriebsgröße, und wer daneben abhängig beschäftigt ist, ist über diese Beschäftigung abgesichert; welche Tätigkeit dabei als die maßgebliche gilt, erklärt der Ratgeber zu Haupt- oder Nebenberuf. Wer einen landwirtschaftlichen Betrieb aufnimmt, meldet ihn bei der SVLFG an; diese prüft, ob die Mindestgröße erreicht wird. Für die Berufsgenossenschaft eines nicht landwirtschaftlichen Kleinbetriebs gelten andere Regeln — dazu informiert die Seite zu Kleinunternehmern.
Von diesen Größenfragen zu trennen ist die Frage, ob eine Tätigkeit überhaupt selbstständig ist oder eine abhängige Beschäftigung — etwa bei Angehörigen oder Aushilfen im Betrieb. Darüber entscheidet nicht die SVLFG, sondern das Statusfeststellungsverfahren.
Fragen zur Mindestgröße
Für Alterskasse und Krankenkasse laut SVLFG ab 8,00 Hektar Acker- oder Grünland, bei Spezialkulturen ab 2,20 Hektar und in der Forstwirtschaft ab 75,00 Hektar. Für die Berufsgenossenschaft gibt es überhaupt keine Mindestgröße.
Ja, ein landwirtschaftliches Unternehmen ist bei der SVLFG anzumelden, auch im Nebenerwerb und auch unterhalb der Mindestgröße — denn in der Unfallversicherung entsteht die Pflicht flächenunabhängig. Ob zusätzlich Alterskasse und Krankenkasse greifen, entscheidet erst die Betriebsgröße.
