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Befreiung Sozialversicherung Gesellschafter

Zuletzt aktualisiert: 03. Juli 2026

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Befreiung von der Sozialversicherung für Gesellschafter

Durch eine Befreiung von der Sozialversicherung können Gesellschafter in eine individuell gestaltete private Absicherung und Altersvorsorge wechseln, statt weiterhin Beiträge in die für sie oft unrentablen gesetzlichen Pflichtversicherungen einzuzahlen. Voraussetzung ist, dass zuvor der Sozialversicherungsstatus verbindlich geprüft wird – über ein Statusfeststellungsverfahren der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund. Bestätigt dieses die Sozialversicherungsfreiheit, wird der Status von allen Sozialversicherungsträgern anerkannt und eine Befreiung ist möglich.

Befreiung durch die Höhe der Gesellschafter-Beteiligung

Ob ein Gesellschafter sozialversicherungsfrei ist, hängt vor allem von seiner Rechtsmacht ab – also davon, ob er über seine Beteiligung die Geschicke der Gesellschaft bestimmen oder ihm unliebsame Weisungen verhindern kann. Als grobe Orientierung gilt: Je größer die Beteiligung und der Einfluss, desto eher liegt Sozialversicherungsfreiheit vor. Bestätigt wird sie in der Regel, wenn:

  • der Gesellschafter Mehrheitsgesellschafter ist (mindestens 50 % der Stimmanteile) und die Geschicke des Unternehmens maßgeblich bestimmen kann, oder
  • der Gesellschafter zwar Minderheitsgesellschafter ist, aber über eine im Gesellschaftsvertrag verankerte, umfassende Sperrminorität verfügt, die sich auf die gesamte Unternehmenstätigkeit erstreckt.

Diese Machtstellung muss gesellschaftsrechtlich abgesichert sein. Rein faktischer Einfluss oder besonderes Fachwissen, über das nur der Gesellschafter verfügt, genügen nach der aktuellen Rechtsprechung nicht – auch wenn solche Argumente früher häufig herangezogen wurden.

Wenn die Beteiligung allein nicht ausreicht

Hält ein Gesellschafter nur geringe Anteile und hat keine oder nur geringe Mitbestimmungsmöglichkeiten, besteht in der Regel Sozialversicherungspflicht. Eine Befreiung kann dann unter Umständen dennoch möglich sein – etwa, wenn er zugleich in leitender, weisungsfreier Funktion als Gesellschafter-Geschäftsführer tätig ist. Wie dieses Beispiel zeigt, können neben der Beteiligung weitere individuelle Faktoren – etwa weitere Beschäftigungsverhältnisse – die Entscheidung über die Sozialversicherungsfreiheit beeinflussen. Deshalb ist die Einschätzung immer eine Einzelfallfrage.

Wie die Rechtsmacht in den einzelnen Konstellationen bewertet wird, erklären die Übersicht zur Befreiung der Sozialversicherung für Geschäftsführer und die Seite speziell für Gesellschafter-Geschäftsführer (GGF).

  • In der Regel ja – ab 50 % der Stimmanteile lassen sich Beschlüsse gegen Sie nicht durchsetzen, was für Selbstständigkeit spricht.

  • Nein. Entscheidend ist die gesellschaftsrechtlich verankerte Rechtsmacht – etwa eine umfassende Sperrminorität; Fachwissen allein genügt nicht.

  • Möglich ist das etwa, wenn Sie zugleich als weisungsfreier Gesellschafter-Geschäftsführer tätig sind – das entscheidet der Einzelfall.

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