Antrag auf Befreiung von der Sozialversicherungspflicht
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Die Sozialversicherungspflicht gilt in Deutschland für nahezu alle Angestellten. Die Versicherungspflicht schreibt vor, dass Angestellte in folgenden Versicherungen versichert sein müssen:
- Krankenkasse
- Pflegeversicherung
- Rentenversicherung
- Arbeitslosenversicherung
- Unfallversicherung
Die Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung tragen Arbeitgeber und Arbeitnehmer gemeinsam. Die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung zahlt dagegen allein der Arbeitgeber – § 150 Abs. 1 SGB VII: „Beitragspflichtig sind die Unternehmer, für deren Unternehmen Versicherte tätig sind."
Ein Antrag auf Befreiung von der Sozialversicherungspflicht ist nur dort möglich, wo das Gesetz einen Befreiungstatbestand ausdrücklich vorsieht – und diese Tatbestände sind abschließend aufgezählt. Für alle anderen lautet die Frage nicht „wie beantrage ich die Befreiung", sondern „bin ich überhaupt versicherungspflichtig". Den Zustand der Versicherungsfreiheit beschreibt Sozialversicherungsfrei, den Überblick die Befreiung von der Sozialversicherung.
Wer kann sich von der Sozialversicherungspflicht befreien lassen?
Befreien lassen kann sich nur, wer unter einen gesetzlichen Befreiungstatbestand fällt – und die gibt es in drei der fünf Zweige: in der Rentenversicherung (§ 6 SGB VI), in der Krankenversicherung (§ 8 SGB V) und in der Pflegeversicherung (§ 22 SGB XI). In der Arbeitslosen- und in der Unfallversicherung gibt es überhaupt keine Befreiung auf Antrag.
Der Kreis in der Rentenversicherung ist eng. § 6 Abs. 1 SGB VI zählt ihn abschließend auf: Pflichtmitglieder einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, die zugleich Pflichtmitglied ihrer Berufskammer sind (Ärzte, Apotheker, Rechtsanwälte, Steuerberater, Architekten – der praktisch wichtigste Fall) · Lehrer und Erzieher an nicht-öffentlichen Schulen mit zugesagter Versorgungsanwartschaft · bestimmte nicht-deutsche Seeleute · selbstständige Handwerker nach mindestens 18 Jahren Pflichtbeiträgen. Dazu kommen zwei Tatbestände in eigenen Absätzen: Selbstständige mit nur einem Auftraggeber nach § 6 Abs. 1a SGB VI und geringfügig Beschäftigte nach § 6 Abs. 1b SGB VI.
| Versicherungszweig | Befreiung auf Antrag möglich? | Wohin der Antrag geht |
|---|---|---|
| Rentenversicherung | Ja, in den Fällen des § 6 SGB VI | An den Rentenversicherungsträger; bei Versorgungswerken elektronisch über die Versorgungseinrichtung; im Minijob an den Arbeitgeber |
| Krankenversicherung | Ja, in den Fällen des § 8 SGB V | An die zuständige Krankenkasse |
| Pflegeversicherung | Ja, nach § 22 SGB XI, aber nur für freiwillig Krankenversicherte | An die zuständige Pflegekasse |
| Arbeitslosenversicherung | Nein, eine Befreiung auf Antrag gibt es nicht | Kein Antrag vorgesehen |
| Unfallversicherung | Nein, ein allgemeiner Befreiungstatbestand fehlt | Kein Antrag vorgesehen |
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Häufig ist zu lesen, von der Sozialversicherungspflicht könnten sich vor allem Selbstständige befreien lassen. Das trifft die Rechtslage nicht. Wer selbstständig tätig ist, unterliegt in der Regel schon gar keiner Versicherungspflicht als Arbeitnehmer – es gibt dann nichts, wovon zu befreien wäre. Umgekehrt sind einige Selbstständige kraft Gesetzes rentenversicherungspflichtig, etwa Handwerker in der Handwerksrolle, Lehrer ohne versicherungspflichtige Angestellte oder arbeitnehmerähnliche Selbstständige (§ 2 SGB VI). Für sie ist eine Befreiung möglich – aber nur in den engen Fällen des § 6 SGB VI, nicht wegen der Selbstständigkeit als solcher.
Wer einen Antrag stellen kann
Nur ausnahmsweise. Die meisten Selbstständigen sind ohnehin nicht versicherungspflichtig und brauchen keine Befreiung. Wer als Selbstständiger rentenversicherungspflichtig ist, kann einen Antrag nur unter den Voraussetzungen des § 6 SGB VI stellen.
Nein. § 28a SGB III regelt das Gegenteil – ein freiwilliges Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag. Wer in der Arbeitslosenversicherung nicht erfasst ist, ist es kraft Gesetzes nach § 27 SGB III.
Wie kann man sich von der Sozialversicherungspflicht befreien lassen?
Um sich von der Versicherungspflicht befreien zu lassen, ist ein Antrag auf Befreiung von der jeweiligen Sozialversicherungspflicht notwendig. Die Befreiung tritt nie von selbst ein: Wer die Voraussetzungen erfüllt, aber nichts einreicht, bleibt in vollem Umfang versicherungspflichtig und schuldet die Beiträge weiter.
Wer den Antrag stellt, ist nicht immer der Versicherte. § 6 Abs. 2 SGB VI bestimmt: „Die Befreiung erfolgt auf Antrag des Versicherten, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 auf Antrag des Arbeitgebers." Lehrer an nicht-öffentlichen Schulen und die erfassten Seeleute werden also über ihren Arbeitgeber befreit; im Minijob geht der Antrag des Beschäftigten an den Arbeitgeber. Entschieden wird über den Antrag vom Träger der Rentenversicherung (§ 6 Abs. 3 SGB VI), bei Versorgungswerks-Mitgliedern von der Deutschen Rentenversicherung Bund – in der Kranken- und Pflegeversicherung von der Kasse, bei der der Antrag eingeht.
Eine erteilte Befreiung ist keine Eigenschaft der Person, sondern hängt an der Tätigkeit: „Die Befreiung ist auf die jeweilige Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit beschränkt" (§ 6 Abs. 5 SGB VI). Wer den Arbeitgeber wechselt oder eine neue selbstständige Tätigkeit aufnimmt, muss neu beantragen – die alte Befreiung läuft nicht mit.
Antrag auf Befreiung in der Rentenversicherung
Die Rentenversicherung ist der Zweig mit den meisten Befreiungstatbeständen – und mit drei ganz unterschiedlichen Antragswegen.
Mitglieder berufsständischer Versorgungswerke
Seit dem 1. Januar 2023 läuft dieser Antrag vollständig elektronisch – und nicht mehr direkt bei der Rentenversicherung: Er ist über die zuständige berufsständische Versorgungseinrichtung zu stellen, die die Pflichtmitgliedschaft in Versorgungswerk und Kammer bestätigt und den Antrag an die Deutsche Rentenversicherung Bund weiterleitet. Für die Drei-Monats-Frist zählt der Eingang beim Versorgungswerk.
Selbstständige mit nur einem Auftraggeber und Existenzgründer
Wer als arbeitnehmerähnlicher Selbstständiger nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI rentenversicherungspflichtig ist – dauerhaft im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig und ohne versicherungspflichtige Arbeitnehmer –, kann sich nach § 6 Abs. 1a SGB VI befreien lassen: für drei Jahre nach der erstmaligen Aufnahme einer solchen Tätigkeit, oder unbefristet, wenn die Versicherungspflicht erstmals nach Vollendung des 58. Lebensjahres eintritt. Bei einer zweiten selbstständigen Tätigkeit ist die Drei-Jahres-Befreiung erneut möglich; eine bloße Umbenennung oder ein im Kern unveränderter Geschäftszweck ist nach § 6 Abs. 1a Satz 3 SGB VI aber keine neue Aufnahme.
Für diesen Fall gibt es einen eigenen Vordruck der Deutschen Rentenversicherung: V0050, „Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung für Selbständige mit einem Auftraggeber", mit den Erläuterungen V0051. Er führt beide Varianten getrennt auf – den Existenzgründer-Fall und den Fall ab 58 Jahren. Verkürzt wird er oft „V050" genannt; amtlich sind die Vordrucknummern der Rentenversicherung vierstellig.
Auf die Reihenfolge kommt es an, und die Rentenversicherung schreibt sie in V0051 selbst hin: „Der Bearbeitung Ihres Antrags auf Befreiung von der Versicherungspflicht muss vorab die Feststellung der Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nummer 9 SGB VI vorausgehen." Erst der Status, dann die Befreiung.
Je länger eine falsche Einstufung unentdeckt bleibt, desto höher fallen mögliche Nachforderungen aus – Beiträge können nach § 25 SGB IV vier Jahre rückwirkend verlangt werden, bei vorsätzlichem Vorenthalten 30 Jahre. Lassen Sie Ihren Fall kostenlos prüfen, bevor Sie einen Antrag stellen.
Minijob: der Antrag geht an den Arbeitgeber
Geringfügig Beschäftigte sind seit 2013 rentenversicherungspflichtig und können sich davon befreien lassen. Der Weg ist ein anderer als in allen übrigen Fällen, denn § 6 Abs. 1b Satz 2 SGB VI bestimmt: „Der schriftliche oder elektronische Befreiungsantrag ist dem Arbeitgeber zu übergeben." Der Arbeitgeber meldet ihn an die Minijob-Zentrale. Ein Bescheid folgt nicht – nach § 6 Abs. 3 SGB VI „gilt die Befreiung als erteilt", wenn die zuständige Einzugsstelle nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Arbeitgebermeldung widerspricht.
Für welche Gruppen sich eine Befreiung in der Rentenversicherung rechnet, was sie an Anwartschaften kostet und wer ausdrücklich nicht dazugehört, steht ausführlich unter Befreiung von der Rentenversicherungspflicht.
Antrag auf Befreiung von der Krankenversicherungspflicht
Auch der Katalog des § 8 Abs. 1 SGB V ist abschließend, und er greift nur, wenn jemand aus einem der dort genannten Anlässe neu versicherungspflichtig wird: „Auf Antrag wird von der Versicherungspflicht befreit, wer versicherungspflichtig wird". Die praktisch wichtigsten Anlässe sind eine Anhebung der Jahresarbeitsentgeltgrenze, Teilzeit während der Elternzeit oder Pflegezeit, Rentenantrag und Rentenbezug sowie die Einschreibung als Student.
Ein häufiges Missverständnis betrifft die Verdienstgrenze. Wer mit seinem Arbeitsentgelt über der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt, ist in der Krankenversicherung von Gesetzes wegen versicherungsfrei (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V) – dafür ist kein Antrag nötig und auch keiner möglich. Die Befreiung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB V ist der umgekehrte Fall: Sie greift, wenn jemand versicherungspflichtig wird, weil der Gesetzgeber die Grenze angehoben hat. Wer dagegen durch Gehaltssenkung oder Jobwechsel unter die Grenze rutscht, wird versicherungspflichtig und hat keinen Befreiungsanspruch.
Einen bundesweit einheitlichen Vordruck gibt es dafür nicht: § 8 Abs. 2 SGB V schreibt nur vor, dass der Antrag innerhalb von drei Monaten „bei der Krankenkasse zu stellen" ist – maßgeblich ist die eigene Kasse. Zwei Bedingungen desselben Absatzes werden regelmäßig unterschlagen: Die Befreiung „wird nur wirksam, wenn das Mitglied das Bestehen eines anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall nachweist" – und sie „kann nicht widerrufen werden".
Studierende sind der praktisch häufigste Fall dieses Katalogs. Wer sich einschreibt, wird nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V als Student krankenversicherungspflichtig und kann sich davon nach § 8 Abs. 1 Nr. 5 SGB V befreien lassen, um privat versichert zu bleiben. Auch hier: drei Monate ab Beginn der Versicherungspflicht, Antrag bei der Krankenkasse, Nachweis der privaten Absicherung – und die Entscheidung ist nicht widerrufbar. In der Pflegeversicherung ist der Kreis kleiner: § 22 SGB XI erfasst nur freiwillig Krankenversicherte (§ 20 Abs. 3 SGB XI), die eine private Pflegeversicherung mit gleichwertigen Leistungen nachweisen; Antrag binnen drei Monaten bei der Pflegekasse, ebenfalls unwiderruflich.
Fragen zur Befreiung in der Kranken- und Pflegeversicherung
Nein. § 8 Abs. 2 SGB V sagt ausdrücklich: „Die Befreiung kann nicht widerrufen werden." Ein Rückweg in die gesetzliche Pflichtversicherung führt deshalb nicht über einen Widerruf, sondern nur über einen neuen Tatbestand, der Versicherungspflicht auslöst; für die Pflegeversicherung gilt nach § 22 SGB XI dasselbe.
Schriftlich bei der eigenen Krankenkasse, innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht und mit dem Nachweis einer anderweitigen Absicherung im Krankheitsfall. Ein bundesweit einheitliches Formular gibt es nicht, und die Befreiung ist nach § 8 Abs. 2 SGB V nicht widerrufbar.
Für wen es keinen Antrag auf Befreiung gibt
Häufig werden folgende Gruppen als Personenkreise genannt, die einen Antrag auf Befreiung von der Sozialversicherungspflicht stellen könnten:
- Gesellschafter-Geschäftsführer
- Geschäftsführer
- Vorstände von Aktiengesellschaften
- mitarbeitende Familienangehörige
Für keine dieser Gruppen sieht das Gesetz einen Befreiungstatbestand vor. Diese Personengruppen sind zwar in der Regel ebenfalls Angestellte. Weil sie aber häufig über umfangreiche Entscheidungsbefugnisse verfügen und zum Teil auch Unternehmerrisiko mittragen, werden sie sozialversicherungsrechtlich oft als Selbstständige eingestuft – und unterliegen dann von vornherein keiner Versicherungspflicht als Arbeitnehmer. Darin liegt der Unterschied: Es geht nicht um die Befreiung von einer bestehenden Pflicht, sondern um die vorgelagerte Frage, ob überhaupt eine Beschäftigung im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB IV vorliegt.
Geklärt wird sie im Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund – zum Ablauf das Statusfeststellungsverfahren, zu den nötigen Vordrucken die Statusfeststellungsverfahren Formulare. Bei Gesellschaftern und Geschäftsführern entscheidet die Rechtsmacht in der Gesellschaft, nicht der Wunsch der Beteiligten (Befreiung Sozialversicherung Geschäftsführer). Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft sind demgegenüber in ihrem eigenen Unternehmen kraft Gesetzes versicherungsfrei, ohne Antrag: § 1 Satz 3 SGB VI in der Rentenversicherung, § 27 Abs. 1 Nr. 5 SGB III in der Arbeitslosenversicherung – eine pauschale Freiheit von der gesamten Sozialversicherung ist das nicht (Befreiung Sozialversicherung Vorstand).
Wer nicht sicher ist, in welche der beiden Kategorien der eigene Fall fällt, klärt zuerst den Status – ein Befreiungsantrag hilft dort nicht weiter. In 2 Minuten kostenlos prüfen, ob Sie sozialversicherungspflichtig sind.
Häufige Fragen zum Antrag
Das hängt vom Zweig ab. In der Rentenversicherung bleibt der Antrag möglich, wirkt aber nur noch ab seinem Eingang und nicht mehr rückwirkend (§ 6 Abs. 4 SGB VI). In der Kranken- und Pflegeversicherung ist die Drei-Monats-Frist die Grenze für den Antrag selbst – ist sie verstrichen, bleibt es bei der Versicherungspflicht.
Nur in der Rentenversicherung, und dort nicht immer: Für Selbstständige mit einem Auftraggeber gibt es den Vordruck V0050, Versorgungswerks-Mitglieder beantragen elektronisch über ihre Versorgungseinrichtung, Minijobber reichen den Antrag beim Arbeitgeber ein. In der Kranken- und Pflegeversicherung gibt es kein bundesweites Formular – der Antrag geht an die eigene Kasse.
