Befreiung von der Sozialversicherung für Geschäftsführer
Geschäftsführer können von einer Befreiung von der Sozialversicherung in besonderem Maße profitieren. Wer als Geschäftsführer sozialversicherungsfrei ist, kann statt in die gesetzlichen Pflichtversicherungen einzuzahlen in eine individuell gestaltete private Absicherung und Altersvorsorge wechseln – gerade bei höherem Einkommen für viele die attraktivere Wahl. Je nach Zeitpunkt der Befreiung lassen sich unter Umständen sogar bereits gezahlte Beiträge zurückfordern.
Ob eine Befreiung für Sie in Frage kommt, hängt allerdings vom Einzelfall ab – und vor allem davon, ob Sie zugleich am Unternehmen beteiligt sind. Dieser Überblick erklärt, welche Kriterien entscheiden, wie die Statusklärung abläuft und welche Rolle die Beteiligung spielt. Für die einzelnen Konstellationen finden Sie am Ende weiterführende Seiten.
Kriterien für eine Befreiung von der Sozialversicherung
Eine Befreiung setzt voraus, dass die Tätigkeit sozialversicherungsrechtlich als selbstständig und nicht als abhängige Beschäftigung eingestuft wird. Dafür wägt die Clearingstelle das Gesamtbild der Tätigkeit ab. Für eine selbstständige Einstufung sprechen unter anderem:
- Weisungsfreiheit – keine Bindung an Weisungen zu Inhalt, Zeit oder Ort der Arbeit
- freie Bestimmung über Art, Ort, Zeit und Umfang der Tätigkeit
- unternehmerisches Risiko, etwa eine gewinnabhängige Vergütung
- eigene Vertretungsmacht nach außen
Keines dieser Merkmale entscheidet für sich allein. Die oft angeführte Befreiung vom Selbstkontrahierungsverbot nach § 181 BGB ist dabei nur ein schwaches Indiz – sie erlaubt Geschäfte zwischen Geschäftsführer und Gesellschaft, hat aber für sich genommen keinen entscheidenden Einfluss auf den Status.
Bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer verschiebt sich der Schwerpunkt ohnehin: Hier ist nicht das einzelne Tätigkeitsmerkmal entscheidend, sondern die Rechtsmacht aus der Gesellschafterstellung. Dazu unten mehr.
Statusfeststellung: die Voraussetzung jeder Befreiung
Ob Sozialversicherungsfreiheit besteht, muss verbindlich festgestellt werden – über ein Statusfeststellungsverfahren der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund. Anders als bei Gesellschafter-Geschäftsführern oder mitarbeitenden Familienangehörigen, bei denen das Verfahren automatisch mit der Anmeldung ausgelöst wird, müssen Fremd-Geschäftsführer das Verfahren nach § 7a SGB IV selbst beantragen – alternativ kann der Arbeitgeber es beantragen.
Unabhängig davon, ob eine Befreiung angestrebt wird, sollte jeder Geschäftsführer seinen Status früh klären lassen – am besten zu Beginn des Arbeitsverhältnisses. Denn ein ungeklärter Status ist in beide Richtungen riskant.
Was ein ungeklärter Status kostet
Ein Leistungsanspruch entsteht nur, wenn tatsächlich Versicherungspflicht besteht und Beiträge gezahlt wurden. Daraus ergeben sich zwei Risiken:
- Zu Unrecht gezahlte Beiträge: Wurde eingezahlt, obwohl keine Pflicht bestand, besteht kein Leistungsanspruch. Die Beiträge lassen sich in der Regel zurückfordern oder in freiwillige Beiträge umwandeln – die verlorenen Jahre des privaten Vermögensaufbaus aber nicht.
- Nicht gezahlte Beiträge: Wurde fälschlich von Versicherungsfreiheit ausgegangen, können die Träger Beiträge nachfordern – regulär bis zu vier Jahre rückwirkend, bei vorsätzlichem Vorenthalten bis zu 30 Jahre.
Beide Fälle haben dieselbe Ursache: einen nie verbindlich festgestellten Status. Eine frühe Statusklärung vermeidet beides.
Befreiung durch Gesellschafter-Beteiligung
Ist der Geschäftsführer zugleich Gesellschafter, entscheidet die Rechtsmacht – also die Frage, ob er über seine Beteiligung die Geschicke der Gesellschaft bestimmen oder ihm unliebsame Weisungen verhindern kann. Als selbstständig gilt in der Regel, wer mindestens 50 % der Stimmanteile hält oder über eine im Gesellschaftsvertrag verankerte, umfassende Sperrminorität verfügt. Diese Machtstellung muss gesellschaftsrechtlich abgesichert sein – rein faktischer Einfluss, überlegenes Fachwissen oder familiäre Nähe genügen nach der aktuellen Rechtsprechung nicht.
Je nach Konstellation gelten unterschiedliche Feinheiten. Ausführlich behandeln das die Seiten zur Befreiung der Sozialversicherung für Gesellschafter-Geschäftsführer (GGF) und für mitarbeitende Gesellschafter. Geht es Ihnen speziell um die Befreiung von der Rentenversicherung, finden Sie die Voraussetzungen und Fristen auf der Seite zur Befreiung von der Rentenversicherung für Geschäftsführer.
Nein. Ein Fremd-Geschäftsführer ohne Beteiligung ist in der Regel sozialversicherungspflichtig – Freiheit setzt meist eine ausreichende Rechtsmacht als Gesellschafter voraus.
Als Fremd-Geschäftsführer ja; bei Gesellschafter-Geschäftsführern wird es automatisch mit der Anmeldung ausgelöst.
Wurde ohne bestehende Versicherungspflicht gezahlt, lassen sich die Beiträge in der Regel zurückfordern oder in freiwillige Beiträge umwandeln.
