GGF Befreiung Sozialversicherung
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Befreiung von der Sozialversicherung für Gesellschafter-Geschäftsführer (GGF)
Für die meisten Arbeitnehmer ist die Sozialversicherungspflicht ein Vorteil. Für Gesellschafter-Geschäftsführer (GGF) sieht das oft anders aus: Gerade bei höherem Einkommen stehen die Leistungen in keinem attraktiven Verhältnis zu den Beiträgen, und eine individuell gestaltete private Absicherung ist häufig die bessere Wahl. Eine Befreiung von der Sozialversicherung stellt für GGF deshalb in der Regel einen klaren Vorteil dar – möglich ist sie allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen.
Welche Kriterien müssen GGF erfüllen?
Bei Gesellschafter-Geschäftsführern entscheidet nicht in erster Linie die Ausgestaltung des Anstellungsvertrags, sondern die Rechtsmacht aus der Gesellschafterstellung – also die Frage, ob der GGF die Geschicke der Gesellschaft bestimmen oder ihm unliebsame Weisungen verhindern kann. Als selbstständig und damit sozialversicherungsfrei gilt in der Regel, wer:
- mindestens 50 % der Stimmanteile hält und damit ein entsprechend umfangreiches Bestimmungsrecht hat, oder
- als Minderheitsgesellschafter über eine im Gesellschaftsvertrag verankerte, umfassende Sperrminorität verfügt, die sich auf die gesamte Unternehmenstätigkeit erstreckt.
Diese Machtstellung muss gesellschaftsrechtlich abgesichert sein. Rein faktischer Einfluss, überlegenes Fachwissen, das nur der GGF im Unternehmen besitzt, oder familiäre Nähe genügen nach der aktuellen Rechtsprechung nicht – auch wenn solche Faktoren früher oft angeführt wurden. Merkmale wie Weisungsfreiheit, gewinnabhängige Vergütung oder die Befreiung vom Selbstkontrahierungsverbot nach § 181 BGB sind allenfalls schwache Indizien und für sich genommen nicht entscheidend.
Wie läuft die Befreiung für GGF ab?
Für eine Befreiung muss die Versicherungsfreiheit verbindlich festgestellt werden – über ein Statusfeststellungsverfahren der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund. Für Gesellschafter-Geschäftsführer wird dieses Verfahren obligatorisch und automatisch ausgelöst, sobald der Arbeitgeber die Beschäftigung anmeldet (DEÜV-Meldung) – der GGF muss es also nicht selbst beantragen. Die Clearingstelle ermittelt dann den zutreffenden Status verbindlich für alle Sozialversicherungsträger.
Diese obligatorische Prüfung bei der Anmeldung eines GGF ist seit der Reform des Verfahrens etabliert; ältere Beschäftigungsverhältnisse, die nie geprüft wurden, sollten die Statusklärung nachholen, um Rechtssicherheit zu schaffen.
Wie die Rechtsmacht in den einzelnen Konstellationen genau zu bewerten ist, erklären die Übersicht zur Befreiung der Sozialversicherung für Geschäftsführer und die Seite für mitarbeitende Gesellschafter ohne Geschäftsführerposition.
In der Regel ja – bei mindestens 50 % lassen sich Beschlüsse gegen Sie nicht durchsetzen, was für Selbstständigkeit spricht.
Nein. Entscheidend ist die gesellschaftsrechtlich verankerte Rechtsmacht – faktischer Einfluss oder Fachwissen allein genügen nicht.
Nein. Bei Gesellschafter-Geschäftsführern wird es automatisch mit der Anmeldung der Beschäftigung ausgelöst.
