Sozialversicherungspflicht Befreiung
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Arbeitnehmer unterliegen in der Regel der Versicherungspflicht zur sozialen Absicherung. Eine Befreiung von der Sozialversicherungspflicht ist für bestimmte Personengruppen unter verschiedenen Bedingungen möglich. In einigen Fällen ist eine komplette Befreiung von der Sozialversicherungspflicht möglich, in anderen nur eine teilweise.
Eine Befreiung von Sozialversicherungspflicht ist vor allem immer dann wichtig, wenn sich eine Person nicht mehr gesetzlich sondern privat absichern möchte. Das ist für immer mehr Pflichtversicherte eine interessante Option. Insbesondere für Personen mit hohem Einkommen. Sie zahlen im Vergleich zu anderen Pflichtversicherten häufig deutlich höhere Versicherungsbeiträge, ohne dass sie davon durch bessere Leistungen profitieren.
Für wen ist eine Befreiung von der Sozialversicherungspflicht möglich?
Eine Befreiung von Sozialversicherungspflicht ist für verschiedene Personengruppen bereits per Gesetz möglich. Das betrifft zum Beispiel:
- Geringfügig Beschäftigte, für die seit Anfang 2013 Versicherungspflicht in der Rentenversicherung gilt
- Existenzgründer, die häufig noch rentenversicherungspflichtig sein können
- Verschiedene Selbstständige, die versicherungspflichtig sind, sich aber auf Antrag befreien lassen können
Neben die Möglichkeiten zur Befreiung von der Sozialversicherungspflicht, gibt es eine generelle Möglichkeit zur Befreiung von der Sozialversicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenkasse. Diese Möglichkeit besteht immer dann, wenn ein Versicherter zwei Jahre lang in Folge ein Einkommen oberhalb der Versicherungspflichtgrenze erzielt hat. In diesem Fall hat er grundsätzlich Wahlfreiheit, ob er sich weiterhin freiwillig gesetzlich versichern oder in eine private Krankenversicherung wechseln möchte.
Befreiung Sozialversicherungspflicht mit Statusfeststellungsverfahren
Neben den genannten Möglichkeiten zur Befreiung von Sozialversicherungspflicht gibt es noch eine weitere Möglichkeit, die insbesondere für viele Personen besteht, die Zweifel an der Richtigkeit ihres aktuellen Sozialversicherungsstatus haben. Das sind in der Praxis besonders häufig:
- Fremdgeschäftsführer
- Geschäftsführende Gesellschafter
- Mitarbeitende Familienangehörige und Abkömmlinge eine Arbeitgebers
- Mitarbeitende Gesellschafter
- Vorstände von Aktiengesellschaften
Bei diesen Personenkreisen ist eine Befreiung von der Sozialversicherungspflicht oft möglich, weil sie in vielen Fällen sozialversicherungsrechtlich als Selbstständige behandelt werden können, die sozialversicherungsfrei sind. Eine verbindliche Prüfung und Festlegung des Sozialversicherungsstatus kann in einem Statusfeststellungsverfahren erfolgen. Für ein solches Verfahren ist die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund zuständig.