Sind Sie sozialversicherungsfrei oder -pflichtig?

Home » Chefdirigent sozialversicherungsfrei

Chefdirigent sozialversicherungsfrei

13. Juni, 2016

Der Chefdirigent der Dresdner Philharmonie, Prof. Michael Sanderling, unterliegt nicht der Sozialversicherungspflicht. Das hat die Deutsche Rentenversicherung Bund in einer mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht Dresden am 19. Mai anerkannt. Damit hob die Rentenversicherung einen anders lautenden vorherigen Bescheid auf. Gegen den hatte die Stadt Dresden geklagt.


Künstlerische Entscheidungsfreiheit ausschlaggebend

Der Anerkennung ging eine ausführliche Befragung des Chefdirigenten zu seinem Dienstvertrag voran. In der Befragung hatte der Chefdirigent genau dargelegt, dass:

  • In einem Rahmenvertrag 20 Konzerte pro Spielzeit in der Dresdener Philharmonie festgelegt sind
  • Die einzelnen Konzerte individuell geplant werden
  • Der Chefdirigent in seinen künstlerischen Entscheidungen völlig frei ist.

Insbesondere die Tatsache, dass der Künstler in seiner künstlerischen Tätigkeit frei entscheiden kann, erkannte letztlich auch der Vertreter der Deutschen Rentenversicherung Bund als ausschlaggebendes Kriterium für die Sozialversicherungsfreiheit des Betroffenen an. Der Chefdirigent gilt damit im Rahmen seiner Tätigkeit für die Stadt Dresden als selbstständig.


Weisungsbindung in Verträgen genau regeln

Wie im vorliegenden Fall spielt bei der Frage nach der Sozialversicherungsfreiheit die Unabhängigkeit von fremden Weisungen immer wieder eine entscheidende Rolle. Das gilt zum Beispiel insbesondere für Selbstständige, wenn fraglich ist, ob sie tatsächlich selbstständig oder eventuell scheinselbstständig sind.

Neben anderen Punkten sollte in entsprechenden Verträgen genau geregelt sein, ob eine Weisungsbindung besteht oder nicht. Sinnvoll ist es auch, Verträge im Sinne eines bestimmten gewünschten Sozialversicherungsstatus entsprechend zu gestalten. Diese Verhältnisse müssen dann allerdings auch tatsächlich praktiziert werden.

Bei Unklarheiten helfen in jedem Fall immer eine umfassende Beratung und in einem weiteren Schritt immer auch ein Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV. Ein solches Verfahren kann bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund beantragt werden.