Sind Sie sozialversicherungsfrei oder -pflichtig?

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Wann ist Befreiung von Sozialversicherungspflicht möglich?

01. Juli, 2013

Für Arbeitnehmer gilt prinzipiell eine Versicherungspflicht in der Sozialversicherung. Dazu gehören die Kranken- und Pflege-, die Renten-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung. Die Versicherungspflicht beginnt mit dem Beginn einer versicherungspflichtigen Tätigkeit und tritt automatisch in Kraft.

Anders als abhängig beschäftigte Mitarbeiter sind Selbstständige in der Regel sozialversicherungsfrei. Das bedeutet, dass sie die Wahl haben, ob sie sich freiwillig in den gesetzlichen Sozialversicherungen absichern möchten, oder ob sie in eine private Versicherung wechseln.

Ausnahmen von der Regel

Sowohl für abhängig beschäftigte Arbeitnehmer wie auch für Selbstständige gibt es Ausnahmen von der Regel. Bestimmte Gruppen von Selbstständigen unterliegen der Sozialversicherungspflicht und auch einige angestellte Arbeitnehmer können sich von der Sozialversicherungspflicht befreien lassen.

Für wen ist eine Befreiung von der Sozialversicherungs-Pflicht möglich?

Eine Befreiung von der Sozialversicherungspflicht ist vor allem immer dann möglich, wenn das Arbeitsverhältnis einer selbstständigen Tätigkeit sehr ähnlich ist. Das ist besonders häufig bei bestimmten Gruppen von leitenden Angestellten der Fall:

  • Geschäftsführer
  • Gesellschafter-Geschäftsführer
  • Gesellschafter
  • Mitarbeitende Familienangehörige, Abkömmlinge und Ehe- oder Lebenspartner
  • Vorstände von Aktiengesellschaften

Kriterien für Sozialversicherungs-Freiheit

Eine verbindliche Beurteilung, ob Sozialversicherungspflicht für eine Person besteht oder nicht, nimmt die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund in einem Statusfeststellungsverfahren vor. Sozialversicherungsfreiheit bestätigt die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund in einem Statusfeststellungsverfahren, wenn vor allem die folgenden Kriterien erfüllt werden:

  • Die Leistungsvergütung erfolgt in Abhängigkeit vom Gewinn des Unternehmens
  • Arbeitszeiten, sowie Umfang, Ort und Art der Arbeit können frei bestimmt werden
  • Es liegt eine Befreiung vom Selbstkontrahierungsverbot (§ 181 BGB) vor
  • Es besteht keine Weisungsbindung
  • Der Angestellte kann das Unternehmen alleine rechtlich nach außen vertreten

In jedem Einzelfall können auch weitere individuelle Kriterien wie zum Beispiel zusätzliche Beschäftigungsverhältnisse eine entscheidende Rolle spielen. Aus diesem Grund ist ein Statusfeststellungsverfahren immer eine Einzelfallentscheidung.