Sind Sie sozialversicherungsfrei oder -pflichtig?

Home » Urteil: Richter bewerten Putzjob als sozialversicherungspflichtig

Urteil: Richter bewerten Putzjob als sozialversicherungspflichtig

29. März, 2016

Die Sozialversicherungspflicht hängt von der ausgeübten Tätigkeit und nicht vom Status der tätigen Person ab. So könnte man die Lehre aus einem Urteil des Sozialgerichtes in Detmold zusammenfassen. Das Gericht hatte einen Putzjob, den eine selbstständige Reitlehrerin ausübte, als sozialversicherungspflichtig eingestuft. Dagegen hatte die Betroffene geklagt.


Hintergrund

Die Reitlehrerin hatte ihrer Vermieterin angeboten, die Reinigung der Treppen und der Eingangsbereiche des Wohnkomplexes, in dem sie lebte,  gegen Bezahlung zu übernehmen. Vermieterin und Mieterin hatten sich auf eine Pauschale von 90 Euro pro Monat geeinigt, worüber die Reitlehrerin eine Rechnung schrieb. Gegenüber dem Gewerbeamt meldete sie die Erweiterung ihres Tätigkeitsfeldes ordnungsgemäß.


Das Urteil

Das Detmolder Sozialgericht stufte den neuen Putzjob trotz der Selbstständigkeit der Reitlehrerin als sozialversicherungspflichtig ein. Das Gericht begründete sein Urteil damit, dass:

  • Die Vermieterin eine regelmäßige Reinigung verlangt hatte
  • Die Vermieterin die notwendigen Arbeitsgeräte und Reinigungsmittel stellte
  • Nach Auffassung der Richter für die Selbstständige nur formal das Recht gegeben war, eine Ersatzkraft die Arbeit übernehmen zu lassen. Etwa im Falle einer Verhinderung oder bei Krankheit.
  • Ein eigenes unternehmerisches Risiko nicht gegeben war

Ausschlaggebend für das Gericht war somit die Gestaltung des Vertragsverhältnisses für die Putztätigkeit. Die sprach in den Augen der Richter für Sozialversicherungspflicht. Die Tatsache, dass die Reitlehrerin die Tätigkeit im Rahmen ihrer Selbstständigkeit ausübte, spielte für die Richter keine Rolle.


In Zweifelsfällen Beschäftigungsverhältnis prüfen lassen

Wie das geschilderte Beispiel zeigt, ist die Frage nach der Sozialversicherungspflicht einer Person oder genauer gesagt einer bestimmten Tätigkeit nicht immer einfach zu klären. Die Tatsache, dass eine Person selbstständig ist, reicht demnach nicht automatisch aus, damit Sozialversicherungsfreiheit gegeben ist. Ausschlaggebend ist immer die Ausgestaltung des Beschäftigungsverhältnisses. Aus diesem Grund sollten sowohl Auftraggeber wie auch -nehmer in Zweifelsfällen immer eine verbindliche Prüfung des Beschäftigungsverhältnisses vornehmen lassen. Auch oder gerade wenn eine Person selbstständig ist. Andernfalls drohen im Falle einer späteren Feststellung der Sozialversicherungspflicht empfindliche Beitragsnachforderungen zur Sozialversicherung für das Beschäftigungsverhältnis.

Eine Prüfung und verbindliche Festlegung des korrekten Sozialversicherungsstatus ist im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens nach § 7a SGB IV möglich. Ein solches Verfahren können Auftraggeber wie Auftragnehmer oder auch beide gemeinsam bei der zuständigen Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund beantragen.