Sind Sie sozialversicherungsfrei oder -pflichtig?

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Urteil: Honorarärztin sozialversicherungspflichtig

04. April, 2016

Honorarärzte, die im Krankenhaus arbeiten, unterliegen häufig der Sozialversicherungspflicht. Das hat in einem aktuellen Urteil das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen erneut bestätigt.

In dem verhandelten Fall hatte eine Gynäkologin mit einem Krankenhaus einen Honorarvertrag geschlossen. Laut dem Vertrag sollte die Ärztin selbstständig arbeiten, war aber in ein Team mit weiteren Mitarbeitern eingebunden. Das Krankenhaus sah das Beschäftigungsverhältnis daher als sozialversicherungsfrei an. Für die Kranken- und Rentenversicherung sollte die Honorarärztin daher selber aufkommen.

Anders als das Krankenhaus und die Ärztin sah es jedoch die Rentenversicherung. Sie stufte das Beschäftigungsverhältnis als sozialversicherungspflichtig ein. Demnach hätte Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung bestanden. Von der Rentenversicherung war die betreffende Ärztin befreit.


Gericht bestätigt Sozialversicherungspflicht

Die Ansicht der Rentenversicherung teilte auch das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen und ordnete das Beschäftigungsverhältnis damit ebenfalls als sozialversicherungspflichtig ein. Seine Auffassung begründete das Gericht damit, dass:

  1. Die Ärztin in den Betrieb des Auftraggebers, also des Krankenhauses, eingegliedert war. Sie arbeitete im Team und das Letztentscheidungsrecht lag beim Chefarzt der Station.
  2. Keinerlei unternehmerisches Risiko für die Ärztin bestand. Sie nutzte die Räume und auch die Ausstattung des Auftraggebers. Eine Gewinn- und Verlustbeteiligung war im Vertrag explizit ausgeschlossen.

In Zweifelsfällen für Klarheit sorgen

Um insbesondere Beitragsnachforderungen durch die Sozialversicherung auszuschließen, ist es gerade bei uneindeutigen Beschäftigungsverhältnissen für alle Beteiligten immer sinnvoll für Klarheit und Rechtssicherheit zu sorgen. Im Zusammenhang mit dem Sozialversicherungsstatus ist das im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens nach § 7a SGB IV möglich. Ein solches Verfahren kann bei Zweifeln am Status einer Person bei der zuständigen Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund beantragt werden. Der im Verfahren ermittelte Status gilt für alle Bereiche der Sozialversicherung.

Eine entscheidende Rolle für den geltenden Sozialversicherungsstatus spielt in jedem Fall auch die Gestaltung der Beschäftigungsverträge. Gerade, wenn ein bestimmter Status gewünscht ist oder erhalten bleiben soll, ist es immer sinnvoll, professionelle Unterstützung in Anspruch zu nehmen.