Sind Sie sozialversicherungsfrei oder -pflichtig?

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Sozialversicherungspflicht Arbeitnehmer


Für den überwiegenden Teil der abhängigen Beschäftigungsverhältnisse besteht für die Arbeitnehmer Sozialversicherungspflicht. Aber auch bestimmte Gruppen von Selbstständigen unterliegen per Gesetz der Pflichtversicherung. Die Versicherungsbeiträge zahlen bei abhängiger Beschäftigung der sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer sowie dessen Arbeitgeber zu weitestgehend gleichen Teilen.

Der Anteil des Angestellten wird dabei direkt von seinem Bruttolohn an die Sozialversicherungsträger gezahlt. Die Sozialversicherungspflicht für Arbeitnehmer entsteht automatisch, sobald bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

Welchen Sinn hat Sozialversicherungspflicht für Arbeitnehmer?

Der Sinn der Sozialversicherungspflicht für Arbeitnehmer besteht darin, dass diese vor existenziellen Bedrohungen abgesichert sein sollen. Durch die gesetzliche Versicherungspflicht soll vermieden werden, dass bei einzelnen Angestellten dieser Schutz nicht gegeben ist.

Die Versicherungspflicht besteht für die folgenden Bereiche:

  • Kranken- und Pflegeversicherung
  • Rentenversicherung
  • Arbeitslosenversicherung
  • Unfallversicherung

Wann besteht Sozialversicherungspflicht für Arbeitnehmer?

Sozialversicherungspflicht besteht für Arbeitnehmer, sobald sie abhängig beschäftigt sind und ihr Einkommen eine bestimmte Höhe überschreitet. Seit Anfang 2013 liegt diese Grenze bei 450 Euro pro Monat. Seit diesem Zeitpunkt besteht jedoch auch für geringfügig beschäftigte (bis 450 Euro pro Monat) Arbeitnehmer Sozialversicherungspflicht in der Rentenversicherung, von der sie sich jedoch auf Antrag befreien lassen können.

Die Kriterien dafür, ob ein Beschäftigungsverhältnis als abhängig oder selbstständig gilt, sind in § 7 SGB IV genau festgelegt. Die wichtigsten Kriterien für Sozialversicherungspflicht von Arbeitnehmern sind demnach:

  • Weisungsbindung
  • Eingliederung in Arbeitsstrukturen
  • Keine freie Bestimmung über Arbeitszeiten, -art, -ort und -umfang
  • Feste regelmäßige Bezahlung

Befreiung von Sozialversicherungspflicht für Arbeitnehmer

Auch wenn die Kriterien relativ klar definiert sind, kommt es bei bestimmten Personengruppen immer wieder zu Unklarheiten, ob diese der Sozialversicherungspflicht für Arbeitnehmer unterliegen oder ob sie sozialversicherungsfrei sind. Das liegt daran, dass diese Personen die Kriterien für Versicherungspflicht nur zum Teil und gleichzeitig auch noch Kriterien für Sozialversicherungsfreiheit erfüllen. Dieses Problem tritt besonders häufig auf bei Angestellten mit Führungsaufgaben. Dazu zählen zum Beispiel:

  • Mitarbeitende Familienangehörige und Abkömmlinge eines Arbeitgebers
  • Geschäftsführende Gesellschafter
  • Fremdgeschäftsführer

Besonders in ihren Fällen empfiehlt sich ein Statusfeststellungsverfahren, bei dem im Einzelfall die Versicherungspflicht geprüft und verbindlich festgelegt wird. Zuständig für ein Statusfeststellungsverfahren ist die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund.