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Sozialversicherungspflicht bei Outsourcing!

25. Juli, 2016

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg legt in einem aktuellen Fall Sozialversicherungspflicht für Dienstleistungen nach Outsourcing fest. Das Gericht bestätigt damit die Auffassung der Deutschen Rentenversicherung Bund.


Hintergrund

In dem aktuell behandelten Fall hatte sich das betreffende Kreditinstitut von seinen Reinigungskräften getrennt. Anschließend wurde ein externer Dienstleister mit der gleichen Aufgabe betraut. Soweit handelte es sich um einen klassischen Fall von Outsourcing mit dem Ziel Kosten zu sparen. Wie es bei externen Dienstleistungen häufig üblich ist, die ein Selbstständiger oder ein Unternehmen erbringt, führte der Auftraggeber keine Sozialversicherungsabgaben ab. In den Augen der Betriebsprüfer war dies nicht zulässig. Es kam zu einem Gerichtsverfahren. Das Sozialgericht Karlsruhe gab dem Kreditinstitut Recht. Das Landessozialgericht hob das Urteil jedoch auf bestätigte die Auffassung der Deutschen Rentenversicherung Bund.

Seine Auffassung bestätigte das Gericht mit der Ausgestaltung des Beschäftigungsverhältnisses. In den Augen der Richter entsprach es eher einem abhängigen als einem selbstständigen Beschäftigungsverhältnis. Insbesondere deshalb, weil:

  1. Der Auftraggeber die Arbeitsmittel wie Besen, Staubsauger oder Reinigungsmittel unentgeltlich zur Verfügung stellte
  2. Der Dienstleister bei der Ausübung seiner Tätigkeit zeitlich sehr enge Vorgaben hatte: Die Reinigung musste in der Zeit zwischen Filialschließung und Aktivierung der Alarmanlage erfolgen
  3. Der Dienstleister übernahm exakt die Aufgaben der bisherigen Reinigungskräfte, die die Bank zuvor beschäftigt hatte

Beschäftigungs- und Auftragsverhältnisse genau prüfen

Die Annahme, dass die Zusammenarbeit mit externen Dienstleistern automatisch von der Sozialversicherungspflicht befreit, ist ein weiterverbreiteter Irrtum, der insbesondere für Auftraggeber verheerende Konsequenzen haben kann. Speziell bei der Zusammenarbeit mit kleinen Unternehmen oder Freelancer kann es schnell zum Verdacht der Scheinselbstständigkeit kommen. Gerade in Zweifelsfällen ist es daher immer sinnvoll, großen Wert auf Vertragsgestaltungen zu legen. Zusätzlich sollte die Sozialversicherungsfreiheit des Auftragnehmers im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens verbindlich geprüft und festgelegt werden.