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Sozialversicherung Befreiung Versicherungspflicht


Für viele Personen stellt in der Sozialversicherung eine Befreiung von Versicherungspflicht einen großen Vorteil dar. Eine solche Befreiung von der Versicherungspflicht in der Sozialversicherung ermöglicht nämlich einen Wechsel von der gesetzlichen in die private Absicherung. Die hat in den meisten Fällen klare Vorteile für die Betroffenen. Das gilt insbesondere für Personen mit größeren Einkommen.

Für sie bietet die gesetzliche Versicherung keine Vorteile, weil sie für die Standardleistungen deutlich höhere Beiträge als Personen mit geringem Einkommen zahlen müssen. Bei einer privaten Absicherung erhalten sie für die gleichen Beiträge häufig deutlich bessere Leistungen oder die gleichen Leistungen für geringere Beiträge. Eine private Absicherung ist jedoch nur mit einer Befreiung von Versicherungspflicht in der Sozialversicherung möglich.

Für wen ist in der Sozialversicherung Befreiung Versicherungspflicht möglich?

Eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der Sozialversicherung ist für verschiedene Personen unter unterschiedlichen Bedingungen möglich. So können sich zum Beispiel geringfügig Beschäftigte, die seit Anfang 2013 rentenversicherungspflichtig sind, auf Antrag von der Rentenversicherung befreien lassen.

Unter bestimmten Voraussetzungen ist aber auch für weitere Gruppen von Angestellten von der Versicherungspflicht in der Sozialversicherung eine Befreiung möglich. Das betrifft insbesondere:

  • Abkömmlinge und Familienangehörige eines Arbeitgebers, die in dessen Unternehmen mitarbeiten
  • Mitarbeitende Gesellschafter
  • Gesellschaftergeschäftsführer
  • Fremdgeschäftsführer
  • Vorstände von Aktiengesellschaften

Bei diesen Personen ist häufig nicht klar, welcher Versicherungsstatus für sie zutrifft. Auf der einen Seite sind sie Angestellte eines Unternehmens. Gleichzeitig verfügen sie im Gegensatz zu anderen Angestellten aber über besondere Positionen und Befugnisse im Unternehmen, die sie eigentlich mit Selbstständigen gleichsetzen.

Kriterien für Angestellte zur Befreiung von Versicherungspflicht in Sozialversicherung

Damit diese Personen sozialversicherungsrechtlich mit Selbstständigen gleichgesetzt werden können und eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der Sozialversicherung möglich ist, müssen sie in der Regel die folgenden Kriterien erfüllen:

  • Es darf keine Weisungsbindung bestehen
  • Eine Befreiung vom Selbstkontrahierungsverbot nach § 181 BGB muss vorliegen
  • Über Art, Ort, Zeit und Umfang der Arbeit kann der Betreffende frei entscheiden
  • Die Bezahlung erfolgt abhängig vom Gewinn des Unternehmens
  • Das Unternehmen kann selbstständig rechtlich nach außen vertreten werden