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Zu Unrecht gezahlte Sozialversicherungsbeiträge können zurückerstattet werden

03. April, 2013

Unrecht gezahlte Sozialversicherungsbeiträge

Immer wieder kommt es vor, dass Geschäftsführer, Gesellschafter-Geschäftsführer oder auch mitarbeitende Familienangehörige Sozialversicherungsbeiträge zahlen, obwohl sie nicht sozialversicherungspflichtig sind. Ernsthafte Nachteile entstehen für die Betroffenen dadurch vor allem, wenn sie in dem Glauben sozialversichert zu sein Leistungen bei einem Versicherungsträger beantragen und ihnen diese Leistungen versagt werden, weil keine Sozialversicherungspflicht bestand. Nicht notwendige Beitragszahlungen sind außerdem sehr ärgerlich, weil die Beiträge unter Umständen vorteilhafter in einer privaten Vorsorge hätten angelegt werden können.

In den meisten Fällen können die gezahlten Beiträge jedoch zurückgefordert werden. Eine Rückforderung ist in den meisten Fällen für einen Zeitraum von bis zu vier Jahren möglich. Sie können grundsätzlich für alle Sozialversicherungen geltend gemacht werden. Also:

  • Krankenkasse
  • Pflegeversicherung
  • Rentenversicherung
  • Arbeitslosenversicherung

Anträge auf Erstattung können bei den zuständigen Einzugstellen für die Sozialversicherungsbeiträge gestellt werden. Das ist in der Regel die Krankenkasse. Dort erhalten Betroffene auch die entsprechenden Antragsformulare.

Einschränkungen bei der Erstattung

Auch wenn eine Rückzahlung der Beiträge grundsätzlich möglich ist, werden nicht immer alle Beiträge von allen Sozialversicherungsträgern zurück gezahlt. Das gilt insbesondere, wenn zum Beispiel beim jeweiligen Träger Leistungen beansprucht wurden. Bei der Krankenkasse ist das besonders oft der Fall. Wurden innerhalb des vierjährigen Erstattungszeitraums Leistungen in Anspruch genommen, werden keine Beiträge zurückerstattet. Bei der Renten- und der Arbeitslosenversicherung werden außerdem eventuell in Anspruch genommene Leistungen mit den gezahlten Beiträgen verrechnet.

Alle Beiträge, die erstattet werden, werden grundsätzlich an denjenigen zurückgezahlt, der sie auch eingezahlt hat. Das bedeutet, dass sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer ihren jeweiligen Anteil zurückerhalten. Für die Rentenversicherung gilt außerdem, dass der Arbeitnehmer die Arbeitgeberanteile nachzahlen kann. Auf diese Weise kann er seinen Anspruch auf Leistungen erhalten.