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Statusfeststellungsverfahren Zuständigkeit

In der Vergangenheit war für Statusfeststellungsverfahren die Zuständigkeit nicht einheitlich geklärt. Daher kam es mitunter vor, dass Personen, deren Sozialversicherungsstatus nicht eindeutig war, ihren Status von mehreren Sozialversicherungsträgern überprüfen lassen mussten. Zum Teil mit unterschiedlichen und sich widersprechenden Ergebnissen. Seit dem Juni 2010 hat daher die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund für Statusfeststellungsverfahren Zuständigkeit übernommen.

Für Statusfeststellungsverfahren liegt Zuständigkeit bei Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund

Die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund arbeitet dabei im Auftrag aller Sozialversicherungsträger, sodass nur noch sie alleine für Statusfeststellungsverfahren die Zuständigkeit hat. Der von der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund ermittelte Sozialversicherungsstatus hat seitdem bei allen Sozialversicherungsträgern Gültigkeit. Damit müssen Betroffene in Zweifelsfällen nur noch eine sozialversicherungsrechtliche Überprüfung ihres Sozialversicherungsstatus durchführen lassen, um gegenüber allen Sozialversicherungsträgern Rechtssicherheit und Klarheit über ihre Beitragspflichten zu erhalten.

Neben der Tatsache, dass die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund bei Statusfeststellungsverfahren die Zuständigkeit inne hat, ist in § 7a SGB IV auch genau festgelegt, wer seinen Sozialversicherungsstatus auf welche Weise prüfen lassen kann. Demnach kann eine sozialversicherungsrechtliche Überprüfung:

  1. Auf Antrag einer Person
  2. Von Amts wegen

durchgeführt werden. In beiden Fällen liegt für das Statusfeststellungsverfahren die Zuständigkeit bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund. Auch wenn im Fall einer sozialversicherungsrechtlichen Überprüfung von Amts wegen in vielen Fällen die Krankenkasse als Beitrags-Einzugsstelle der Sozialversicherungsträger für die Ermittlung des korrekten Sozialversicherungsstatus zuständig ist.

Auch bei Prüfung von Amts wegen hat Clearingstelle für Statusfeststellungsverfahren Zuständigkeit inne

Das ist immer dann der Fall, wenn ein Arbeitgeber ein neues Arbeitsverhältnis mit mitarbeitenden Familienangehörigen, Abkömmlingen und Ehe-/Lebenspartnern oder mit Gesellschafter-Geschäftsführern zur Sozialversicherung anmeldet. Aber auch in diesen Fällen liegt für das eigentliche Statusfeststellungsverfahren die Zuständigkeit bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund. Die Krankenkasse hat in diesem Fall nur die Aufgaben, dem Arbeitgeber einen Fragebogen zum Arbeitsverhältnis zukommen zu lassen und diesen an die Clearingstelle weiterzuleiten und auf diese Weise das Statusfeststellungsverfahren zu beantragen.