Statusfeststellungsverfahren Krankenkasse: AOK, TK & Co.
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Im Statusfeststellungsverfahren entscheidet nicht die Krankenkasse, sondern die Deutsche Rentenversicherung Bund. Die Kasse ist Einzugsstelle: Bei ihr laufen die Beiträge und die Meldungen des Arbeitgebers zusammen, und genau deshalb ist sie der Ort, an dem das Verfahren beginnt. Ergibt sich aus der Anmeldung eines neuen Beschäftigungsverhältnisses, dass der Beschäftigte zu einem bestimmten Personenkreis gehört, muss sie nach § 7a Abs. 1 Satz 2 SGB IV von sich aus einen Antrag stellen. Geprüft und entschieden wird danach bei der Deutschen Rentenversicherung Bund — und an deren Entscheidung sind alle anderen Versicherungsträger gebunden (§ 7a Abs. 2 Satz 4 SGB IV). Welche Stelle dort arbeitet und was in ihrem Bescheid steht, zeigt der Ratgeber zur Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund.
Welche Rolle hat die Krankenkasse als Einzugsstelle?
Die Krankenkasse ist die Stelle, an die der gesamte Sozialversicherungsbeitrag gezahlt wird. § 28h Abs. 1 Satz 1 SGB IV sagt es in einem Satz: „Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag ist an die Krankenkassen (Einzugsstellen) zu zahlen." Sie zieht also nicht nur die Beiträge zur Krankenversicherung ein, sondern auch die zur Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung — und sie ist die Adresse für die Meldungen des Arbeitgebers nach § 28a SGB IV.
Aus dieser Doppelrolle folgt eine Unterscheidung, an der die ganze Frage hängt. Über die Versicherungspflicht darf die Kasse durchaus entscheiden, aber nur auf ausdrückliches Verlangen des Arbeitgebers und außerhalb des Statusfeststellungsverfahrens. § 28h Abs. 2 Satz 1 SGB IV: „Die Einzugsstelle entscheidet über die Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung auf Verlangen des Arbeitgebers durch einen schriftlichen oder elektronischen Bescheid; sie erlässt auch den Widerspruchsbescheid."
Genau das ist der Weg, den ein Arbeitgeber in Zweifelsfällen gehen kann: Er kann „eine Entscheidung über die konkrete Versicherungspflicht bei der zuständigen Einzugsstelle oder — für geringfügig Beschäftigte — bei der Minijobzentrale beantragen" (Deutsche Rentenversicherung).
Die vorgelagerte Frage — liegt überhaupt eine Beschäftigung vor oder eine selbstständige Tätigkeit? — beantwortet sie nicht. Dafür gilt § 7a SGB IV, und dort steht die Kasse nur am Anfang: Sie stellt den Antrag. Es sind zwei verschiedene Verfahren mit zwei verschiedenen Entscheidern. Damit hat in einem Statusfeststellungsverfahren die Krankenkasse AOK lediglich eine weiterleitende Aufgabe und ist für die Einleitung einer sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung zuständig.
| Frage | Krankenkasse (Einzugsstelle) | Deutsche Rentenversicherung Bund |
|---|---|---|
| Wer löst das Verfahren aus? | Sie stellt den Antrag, wenn die Anmeldung den Personenkreis des § 7a Abs. 1 Satz 2 SGB IV ausweist | Sie wird erst auf Antrag tätig, nicht aus eigenem Anlass |
| Wer entscheidet über den Erwerbsstatus? | niemand — die Kasse entscheidet ihn nicht | die Deutsche Rentenversicherung Bund (§ 7a Abs. 2 Satz 1 SGB IV) |
| Rechtsgrundlage der eigenen Aufgabe | § 28a und § 28h SGB IV | § 7a SGB IV |
| Wer verschickt die Feststellungsbögen? | Manche Kassen versenden zusätzlich einen eigenen Feststellungsbogen; er bereitet die Weiterleitung vor und ersetzt die Bögen der Rentenversicherung nicht | Sie versendet ihre eigenen Feststellungsbögen von sich aus und führt damit die Ermittlungen |
| Worüber wird in eigener Zuständigkeit entschieden? | über Versicherungspflicht und Beitragshöhe, auf Verlangen des Arbeitgebers (§ 28h Abs. 2 SGB IV) | darüber, ob eine Beschäftigung oder eine selbstständige Tätigkeit vorliegt |
| Was passiert nach der Entscheidung? | Sie erhält eine Durchschrift des Bescheides und überwacht Melde- und Beitragszahlungspflichten | Ihre Entscheidung bindet die anderen Versicherungsträger (§ 7a Abs. 2 Satz 4 SGB IV) |
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Wann leitet die Krankenkasse ein Statusfeststellungsverfahren ein?
Die Kasse leitet ein Verfahren in einem einzigen Fall ein — und dann zwingend: wenn die Anmeldung eines neuen Beschäftigungsverhältnisses einen der beiden gesetzlich genannten Personenkreise ausweist. Eine sozialversicherungsrechtliche Beurteilung kann laut § 7a SGB IV auf zwei unterschiedliche Weisen erfolgen:
- fakultativ auf Anfrage bzw. Antrag einer Person
- obligatorisch von Amts wegen
Das obligatorische Verfahren wird von Amts wegen eingeleitet, ohne dass die betreffende Person selber eine Überprüfung beantragt hat. „Von Amts wegen" heißt dabei aber nicht, dass die Rentenversicherung selbst aktiv wird: Auch im obligatorischen Weg steht am Anfang ein Antrag — nur stellt ihn nicht der Betroffene, sondern die Einzugsstelle, und sie muss es tun. § 7a Abs. 1 Satz 2 SGB IV: „Die Einzugsstelle hat einen Antrag nach Satz 1 zu stellen, wenn sich aus der Meldung des Arbeitgebers (§ 28a) ergibt, dass der Beschäftigte Ehegatte, Lebenspartner oder Abkömmling des Arbeitgebers oder geschäftsführender Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist."
Zwei Gruppen sind das, und nur diese zwei:
- Ehegatte, Lebenspartner oder Abkömmling des Arbeitgebers
- geschäftsführender Gesellschafter einer GmbH — die UG (haftungsbeschränkt) eingeschlossen
Die Aufzählung ist abschließend. Beim Fremdgeschäftsführer ohne Beteiligung an der Gesellschaft und beim mitarbeitenden Gesellschafter ohne Geschäftsführerstellung wird deshalb kein Verfahren ausgelöst — obwohl ihr Status genauso unklar sein kann. Wer in diesen Konstellationen Gewissheit braucht, muss selbst einen Antrag stellen. Welche Merkmale am Ende über Beschäftigung oder Selbstständigkeit entscheiden, steht im Ratgeber zur sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung; wie sich das bei Anteilseignern und Geschäftsführern auswirkt, zeigen die Ratgeber zum Statusfeststellungsverfahren für Gesellschafter und Geschäftsführer und zur Sozialversicherungspflicht von Geschäftsführern.
Das Statuskennzeichen in der Anmeldung: hier entsteht das Verfahren
Ausgelöst wird das Verfahren durch eine einzige Angabe in der Anmeldung. Nach § 28a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SGB IV muss der Arbeitgeber der Einzugsstelle zusätzlich mitteilen, „ob zum Arbeitgeber eine Beziehung als Ehegatte, Lebenspartner oder Abkömmling besteht" (Buchstabe d) und „ob es sich um eine Tätigkeit als geschäftsführender Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung handelt" (Buchstabe e). In der Praxis geschieht das über das Statuskennzeichen in der Anmeldung bei der Krankenkasse. Steht dort ein Kennzeichen, leitet die Kasse die Meldung an die Deutsche Rentenversicherung Bund weiter, die daraufhin die Ermittlungen aufnimmt. Was die beiden Kennzeichen im Einzelnen bedeuten und wer als Abkömmling des Arbeitgebers gilt, steht im Ratgeber für mitarbeitende Familienangehörige.
Entscheidend ist der Zeitpunkt: Die Kennzeichnung erfolgt nur bei der erstmaligen Meldung des Beschäftigungsbeginns. Tritt die Zugehörigkeit zu einem der beiden Personenkreise erst im Laufe eines bestehenden Beschäftigungsverhältnisses ein, wird kein obligatorisches Statusfeststellungsverfahren ausgelöst.
Praktisch heißt das: Wer seit Jahren als Angestellter in der eigenen GmbH arbeitet und erst später zum Geschäftsführer bestellt wird, bekommt keine automatische Prüfung — obwohl sich genau in diesem Moment seine sozialversicherungsrechtliche Lage ändern kann. Dasselbe gilt, wenn ein Sohn oder eine Tochter erst nach Jahren in den Betrieb der Eltern eintritt und dort ein bereits laufendes Arbeitsverhältnis fortgeführt wird.
Fragen zum Auslöser des Verfahrens
Nein. Das Kennzeichen wird nur bei der erstmaligen Meldung des Beschäftigungsbeginns gesetzt. Tritt die Zugehörigkeit zum Personenkreis erst später ein, läuft kein obligatorisches Verfahren — dann hilft nur ein eigener Antrag bei der Deutschen Rentenversicherung Bund.
Ohne Kennzeichen stellt die Einzugsstelle keinen Antrag, und der Erwerbsstatus bleibt ungeklärt — bis er auffällt, etwa in einer Betriebsprüfung nach § 28p Abs. 1 SGB IV. Warten muss man darauf nicht: Nach § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV können beide Seiten des Auftragsverhältnisses die Entscheidung jederzeit selbst beantragen.
AOK, TK & Co.: für jede Kasse gilt dieselbe Regel
Welche Kasse das Verfahren einleitet, ist keine Wahl — es ist die, bei der der Beschäftigte versichert ist. Weil die DEÜV-Meldung eines neuen Arbeitsverhältnisses immer bei der Krankenversicherung des Arbeitnehmers gemacht wird, leitet ein Statusfeststellungsverfahren die Krankenkasse AOK immer dann ein, wenn der betreffende Arbeitnehmer bei ihr versichert ist. Ist der Arbeitnehmer bei einer anderen Krankenversicherung versichert, ist diese für die Einleitung eines obligatorischen Verfahrens zuständig.
Am Verfahren selbst ändert das nichts. Die Pflicht, den Antrag zu stellen, steht in § 7a Abs. 1 Satz 2 SGB IV, die Meldepflicht in § 28a SGB IV — beides Bundesrecht, das für jede Kasse gleich gilt und in keiner Satzung steht. AOK, Techniker Krankenkasse (TK), Barmer, DAK-Gesundheit, die IKK-Kassen und die Knappschaft führen deshalb denselben Schritt aus: weiterleiten. Auch bei einer geringfügigen Beschäftigung bleibt es dabei — die Einzelheiten stehen im Ratgeber zum Statusfeststellungsverfahren bei Minijob.
Der fakultative Weg geht dagegen nie über die Kasse. Das Anfrageverfahren kann von jeder Person, die Zweifel an ihrem Sozialversicherungsstatus hat, oder von ihrem Arbeitgeber eingeleitet werden — der Antrag wird nach § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV schriftlich oder elektronisch direkt bei der Deutschen Rentenversicherung Bund gestellt. Welche Vordrucke dazugehören, zeigt der Ratgeber zu den Formularen und Anträgen im Statusfeststellungsverfahren.
Fragen zur Kasse
Nein. Die Pflicht der Einzugsstelle steht im Gesetz und gilt für jede Krankenkasse gleich; entschieden wird in allen Fällen bei der Deutschen Rentenversicherung Bund. Welche Kasse zuständig ist, hängt allein davon ab, wo der Beschäftigte versichert ist.
Nein. Der Versichertenstatus beschreibt Ihre Mitgliedschaft in der Krankenversicherung und ist auf der Gesundheitskarte und im Kundenportal Ihrer Kasse hinterlegt. Der sozialversicherungsrechtliche Erwerbsstatus beantwortet dagegen die Frage, ob eine Beschäftigung oder eine selbstständige Tätigkeit vorliegt — darüber entscheidet die Deutsche Rentenversicherung Bund.
Was nach der Anmeldung passiert
Nach der Weiterleitung übernimmt die Deutsche Rentenversicherung Bund das Verfahren vollständig. Sie versendet von sich aus die Feststellungsbögen, teilt mit, welche Angaben und Unterlagen sie für ihre Entscheidung benötigt, und setzt dafür eine angemessene Frist (§ 7a Abs. 3 SGB IV). Manche Krankenkassen schicken vorab zusätzlich einen eigenen Feststellungsbogen — die AOK und die Barmer etwa halten dafür Vordrucke für mitarbeitende Angehörige und für Gesellschafter-Geschäftsführer bereit. Der bereitet die Weiterleitung vor; Antragsgrundlage ist er nicht, und die Bögen der Rentenversicherung ersetzt er auch nicht. Bis zur Entscheidung dauert es im Durchschnitt etwa drei Monate. Beschleunigen lässt sich das vor allem über die Vollständigkeit der Unterlagen; die Einzelheiten stehen im Ratgeber zu Ablauf, Dauer und Mitwirkung im Statusfeststellungsverfahren.
Festgestellt wird dabei seit dem 1. April 2022 nur noch der Erwerbsstatus — also Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit. Eine Entscheidung darüber, ob in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung Versicherungspflicht besteht, ergeht nicht mehr; das gilt auch im obligatorischen Weg über die Krankenkasse. Ältere Bescheide, die noch die Versicherungspflicht je Zweig ausweisen, stammen aus der Rechtslage davor.
Das Ergebnis kommt als schriftlicher Bescheid an alle Beteiligten. Gegen den Bescheid können Widerspruch und weitere Rechtsmittel eingelegt werden — was dabei zu beachten ist, steht im Ratgeber zu Bescheid, Widerspruch und Klage im Statusfeststellungsverfahren.
Danach kommt die Kasse wieder ins Spiel — allerdings nur beitragsrechtlich. Der zuständigen Einzugsstelle wird nach § 28i SGB IV eine Durchschrift des Bescheides übersandt, die regelmäßig die Feststellung zum Erwerbsstatus und den Tag des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis beziehungsweise den Beschäftigungszeitraum enthält. Die Kasse überwacht dann, ob der Arbeitgeber seinen Melde- und Beitragszahlungspflichten nachkommt; die beitragsrechtlichen Regelungen hat in diesem gestuften Verfahren weiterhin sie zu treffen. Über den Status entscheidet sie damit auch nach dem Bescheid nicht — sie rechnet ihn ab.
Fragen zum Ablauf über die Krankenkasse
Möglicherweise einen eigenen Feststellungsbogen zur versicherungsrechtlichen Beurteilung — mehrere Kassen halten dafür eigene Vordrucke bereit, etwa für mitarbeitende Angehörige oder für Gesellschafter-Geschäftsführer. Er bereitet die Weiterleitung vor; die maßgeblichen Feststellungsbögen kommen von der Deutschen Rentenversicherung Bund.
Nein. Die aufschiebende Wirkung nach § 7a Abs. 6 SGB IV greift im obligatorischen Verfahren über die Einzugsstelle nicht. Beiträge können also fällig werden, während der Widerspruch noch läuft.
Was die Krankenkasse nicht entscheidet — und warum gezahlte Beiträge nichts klären
Jahrelang gezahlte Beiträge sind keine Statusklärung. Dass die Kasse die Beiträge eines Gesellschafter-Geschäftsführers oder eines mitarbeitenden Angehörigen widerspruchslos eingezogen hat, ist keine Entscheidung über den Erwerbsstatus — darüber hat sie nie entschieden und durfte es auch nicht. Rechtssicherheit entsteht nur aus einem Bescheid: entweder aus der Feststellung der Deutschen Rentenversicherung Bund nach § 7a SGB IV, an die alle anderen Versicherungsträger gebunden sind (§ 7a Abs. 2 Satz 4 SGB IV), oder aus einem Bescheid der Einzugsstelle nach § 28h Abs. 2 SGB IV, den der Arbeitgeber ausdrücklich verlangen muss.
Und die Lücke schließt sich nicht von selbst. Ein bestehendes Beschäftigungsverhältnis löst kein obligatorisches Verfahren aus, egal wie lange es läuft. Auffallen kann die Sache später trotzdem: Die Träger der Rentenversicherung prüfen bei den Arbeitgebern nach § 28p Abs. 1 SGB IV mindestens alle vier Jahre die Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen und erlassen dabei Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe. Dann wird rückwirkend abgerechnet — was das bedeutet, zeigt der Ratgeber zum rückwirkenden Statusfeststellungsverfahren und zur Nachzahlung.
Häufige Fragen zur Rolle der Krankenkasse
Die Deutsche Rentenversicherung Bund. Die Krankenkasse ist Einzugsstelle: Sie stellt bei bestimmten Anmeldungen den Antrag und leitet die Meldung weiter, entscheidet über Beschäftigung oder Selbstständigkeit aber nicht.
Ja, wenn Sie Gewissheit brauchen. Außerhalb der beiden Personenkreise des § 7a Abs. 1 Satz 2 SGB IV und bei bereits bestehenden Beschäftigungsverhältnissen läuft nichts automatisch — den Antrag stellen Sie dann schriftlich oder elektronisch direkt bei der Deutschen Rentenversicherung Bund.
