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Statusfeststellungsverfahren Versicherungspflicht

Entscheidet die Deutsche Rentenversicherung Bund / Clearingstelle in einem beantragten oder einer Betriebsprüfung veranlasstem Statusfeststellungsverfahren Versicherungspflicht, dass es sich bei dem Arbeitgeber um einen Arbeitnehmer handelt, ist die Beschäftigung versicherungspflichtig. Arbeitgeber und Arbeitnehmer müssen Beiträge zur Sozialversicherung zahlen. Sie werden spätestens dann fällig, wenn der Feststellungsbescheid unanfechtbar geworden ist.

Grundsätzlich beginnt die Versicherungspflicht rückwirkend mit dem Beginn der Beschäftigung. Unter drei Voraussetzungen setzt sie erst zu dem Zeitpunkt ein, an dem die Deutsche Rentenversicherung Bund ihre Entscheidung für das Statusfeststellungsverfahren Versicherungspflicht getroffen hat:

  • der Betroffene war während seiner Beschäftigung bereits anderweitig kranken- und rentenversichert und die Leistungen dieser Versicherungen müssen adäquat zu den Leistungen der gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung sein (siehe Formular V029 / C0040), inklusive Anspruch auf Krankengeld
  • Auftragnehmer und Auftraggeber haben den Antrag auf Statusfeststellung innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt.
  • der Betroffene stimmt dem späteren Beginn der Sozialversicherungspflicht zu.