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Statusfeststellungsverfahren TKK

Personen, die Zweifel an ihrem Sozialversicherungsstatus haben, können diese Zweifel mit einer sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung ausräumen lassen. Für bestimmte Gruppen ist inzwischen sogar eine Überprüfung des Sozialversicherungsstatus gesetzlich vorgeschrieben. In diesen Fällen wird eine Überprüfung automatisch eingeleitet. Zum Beispiel kann in solchen Fällen das Statusfeststellungsverfahren die TKK (Techniker Krankenkasse) einleiten.

Zweifel am Sozialversicherungsstatus treten besonders häufig auf bei folgenden Personengruppen:

  • Mitarbeitende Familienangehörige und Abkömmlinge des Arbeitgebers
  • Mitarbeitende Gesellschafter
  • Gesellschaftergeschäftsführer
  • Fremdgeschäftsführer
  • Vorstände von Aktiengesellschaften
  • Bestimmte Gruppen von Selbstständigen

 

Leitet Statusfeststellungsverfahren TKK in jedem Fall ein?

Nicht bei allen diesen Personengruppen leitet ein Statusfeststellungsverfahren TKK oder eine andere Krankenversicherung ein. Lediglich für zwei Gruppen findet obligatorisches, also automatisches Verfahren statt:

  • Mitarbeitende Familienangehörige und Abkömmlinge eines Arbeitgebers
  • Gesellschaftergeschäftsführer

Das sogenannte obligatorische Verfahren stellt dabei eine von zwei Möglichkeiten dar, wie eine sozialversicherungsrechtliche Beurteilung gemäß §7a SGB IV eingeleitet werden kann. Die zweite Möglichkeit zur Verfahrenseinleitung ist das fakultative oder Anfrageverfahren. Es sollte von jeder Person eingeleitet werden, die Zweifel an ihrem Sozialversicherungsstatus hat, und für die kein obligatorisches Statusfeststellungsverfahren von TKK oder einer anderen Krankenversicherung eingeleitet wird.

Das fakultative Statusfeststellungsverfahren leitet nicht die TKK oder eine andere Krankenversicherung ein. Es muss von den betroffenen Personen direkt bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund beantragt werden. Die Krankenkasse spielt bei dieser Form der Antragstellung keine Rolle.

 

Unter welchen Voraussetzungen leitet Statusfeststellungsverfahren TKK ein?

Auch bei einer obligatorischen Überprüfung des Sozialversicherungsstatus leitet das Statusfeststellungsverfahren die TKK nur unter bestimmten Voraussetzungen ein. Nämlich immer genau dann, wenn ein Arbeitgeber ein neues Arbeitsverhältnis mit einer Person der entsprechenden Personengruppen bei dessen Krankenkasse zur Sozialversicherung anmeldet. Die Krankenkasse hat die Aufgabe, in diesen Fällen eine sozialversicherungsrechtliche Beurteilung einzuleiten. Ist der Arbeitnehmer also bei der Techniker Krankenkasse versichert, leitet das Statusfeststellungsverfahren die TKK ein.

Außer der Einleitung des Statusfeststellungsverfahrens hat die TKK in dem Verfahren jedoch keine weitere Aufgabe. Für die eigentliche Beurteilung des Sozialversicherungsstatus ist die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund zuständig.