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Statusfeststellungsverfahren Sozialversicherung

Zuletzt aktualisiert: 11. Mai 2026

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Im Statusfeststellungsverfahren Sozialversicherung nach SGB IV § 7a soll für:

  • mitarbeitende angestellte Familienangehörige, z.B. Söhne / Töchter,
  • mitarbeitende angestellte Familienangehörige, z.B. Söhne / Töchter,
  • Schwiegereltern, Schwäger, Lebensgefährten usw.
  • Schwiegereltern, Schwäger, Lebensgefährten usw.
  • mitarbeitende Gesellschafter

die Frage geklärt werden, ob eine abhängige Beschäftigung und somit Sozialversicherungspflicht vorliegt oder nicht. Liegt Sozialversicherungspflicht vor, müssen Beiträge in die Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung abgeführt werden. Dabei können nur konkrete, also tatsächlich praktizierte Vertragsverhältnisse beurteilt werden.

Die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund prüft in der Statusfeststellung verschiedene Themenbereiche ab. Aus den Antworten ergibt sich einem Feststellungsbescheid und eine Einstufung in abhängig beschäftigt oder unternehmerähnlich tätig.

Wird der Antrag auf Statusfeststellungsverfahren Sozialversicherung innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt, beginnt die Versicherungspflicht erst mit Bekanntgabe der Einordnung durch die Deutsche Rentenversicherung Bund / Clearingstelle bzw. einen Monat nach Entscheidung über Widerspruch oder Klage gegen die Einordnung, falls ein der gesetzlichen Sozialversicherung entsprechender Versicherungsschutz besteht.

Wird der Antrag später gestellt oder besteht kein adäquater Versicherungsschutz in der Kranken- und Rentenversicherung des Beschäftigten, beginnt die Versicherungspflicht mit Aufnahme der Beschäftigung des Statusfeststellungsverfahren Sozialversicherung.

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