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Statusfeststellungsverfahren Rentenversicherung

Bei bestimmten Personenkreisen kommt es immer wieder zu Problemen bei der Festlegung des Sozialversicherungsstatus. Für eine verbindliche und rechtsgültige Einstufung wurde das Statusfeststellungsverfahren Rentenversicherung eingeführt. Seit Juni 2010 ist für das Statusfeststellungsverfahren die Rentenversicherung alleine zuständig. Genauer gesagt ist die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund zuständig. Der im Statusfeststellungsverfahren der Rentenversicherung ermittelte Sozialversicherungsstatus ist dabei gegenüber allen Sozialversicherungsträgern gültig und wird von diesen anerkannt, weil die Clearingstelle im Auftrag aller Sozialversicherungsträger arbeitet.

Ein Statusfeststellungsverfahren der Rentenversicherung kann im Grunde jede Person beantragen, bei der Zweifel am derzeitigen Sozialversicherungsstatus bestehen. Die rechtliche Grundlage dafür stellt § 7a SGB IV dar. Darin sind einerseits die Bedingungen festgelegt, unter denen ein Statusfeststellungsverfahren der Rentenversicherung durchgeführt werden kann, aber auch auf welche Weisen das Verfahren beantragt werden kann. Die Bedingungen sind, dass für einen Antragsteller noch keine sozialversicherungsrechtliche Prüfung in der Vergangenheit stattgefunden hat und auch noch keine Überprüfung von Amts wegen eingeleitet wurde.

Sozialversicherungsrechtliche Überprüfung von Amts wegen

Die Überprüfung von Amts wegen stellt eine von zwei Möglichkeiten zur Beantragung eines Statusfeststellungsverfahren der Rentenversicherung dar. Sie wird auch als obligatorisches Statusfeststellungsverfahren Rentenversicherung bezeichnet und findet  immer dann statt, wenn eine Überprüfung von der Krankenkasse oder im Rahmen einer Betriebsprüfung beantragt wird. Krankenkassen beantragen ein Statusfeststellungsverfahren der Rentenversicherung immer dann, wenn ein Arbeitsverhältnis mit:

  1. Gesellschafter-Geschäftsführern
  2. Mitarbeitenden Familienangehörigen, Ehe-/Lebenspartnern oder Abkömmlingen

von einem Arbeitgeber zur Sozialversicherung angemeldet wird.

Zweite Möglichkeit: Anfrageverfahren

Neben dem obligatorischen Statusfeststellungsverfahren der Rentenversicherung ist die zweite Möglichkeit eine sozialversicherungsrechtliche Überprüfung durchführen zu lassen, das sogenannte Anfrageverfahren. Hierbei wird eine Statusfeststellung auf Antrag eines Arbeitnehmers oder auch eines Arbeitgebers durchgeführt.

Ein Statusfeststellungsverfahren der Rentenversicherung auf Anfrage sollten insbesondere folgende Personenkreise durchführen lassen, weil bei ihnen häufig Unklarheiten beim Sozialversicherungsstatus auftreten:

  • Geschäftsführer einer GmbH
  • Gesellschafter-Geschäftsführer, deren Vertrag bereits vor 2005 geschlossen wurde
  • Mitarbeitende Familienangehörige, Ehe-/Lebenspartner und Abkömmlinge, mit denen vor 2008 ein Arbeitsvertrag geschlossen wurde
  • Gesellschafter
  • Vorstände von Aktiengesellschaften

Für jede dieser Gruppen sind bei einem Statusfeststellungsverfahren der Rentenversicherung verschiedene Besonderheiten und Kriterien zu berücksichtigen. Aus diesem Grund empfiehlt es sich in jedem Fall, vor der Antragstellung eine individuelle Beratung in Anspruch zu nehmen.