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Statusfeststellungsverfahren obligatorisch

Bestehen bei einer Person Zweifel an ihrem Sozialversicherungsstatus, ist eine sozialversicherungsrechtliche Beurteilung notwendig, um den korrekten Status festlegen zu lassen. Unter bestimmten Voraussetzungen findet ein solches Statusfeststellungsverfahren obligatorisch statt. Dabei wird das obligatorische Statusfeststellungsverfahren grundsätzlich von Amts wegen eingeleitet. Dies kann zum Beispiel im Rahmen einer Betriebsprüfung geschehen. Häufig wird das obligatorische Statusfeststellungsverfahren aber auch von Krankenversicherungen eingeleitet, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

 

Für bestimmte Personengruppen ist Statusfeststellungsverfahren obligatorisch

Ein obligatorisches Statusfeststellungsverfahren wird von einer Krankenversicherung immer dann eingeleitet, wenn ein Arbeitgeber ein neues Arbeitsverhältnis mit bestimmten Personengruppen zur Sozialversicherung anmeldet. Das ist der Fall bei:

  • Familienangehörigen und Abkömmlingen, die im Unternehmen des Arbeitgebers mitarbeiten
  • Geschäftsführenden Gesellschaftern

Für Gesellschaftergeschäftsführer findet bereits seit 2005 das Statusfeststellungsverfahren obligatorischen statt. Bei mitarbeitenden Familienangehörigen und Abkömmlingen eines Arbeitgebers ist dies erst seit 2008 der Fall. Vor diesen Zeitpunkten fand noch kein automatisches Feststellungsverfahren statt. Das bedeutet jedoch auch, dass für Arbeitsverhältnisse, die bereits vor diesen Zeitpunkten aufgenommen wurden, der Sozialversicherungsstatus häufig noch ungeklärt ist.

 

Ungeklärter Sozialversicherungsstatus durch obligatorisches Statusfeststellungsverfahren vermieden

Aus einem ungeklärten Sozialversicherungsstatus können sich für die Betroffenen jedoch Probleme ergeben:

  • Beitragsnachforderungen der Sozialversicherungsträger, falls Sozialversicherungspflicht besteht
  • Leistungsverweigerung im Bedarfsfall, wenn keine Sozialversicherungspflicht vorliegt

Damit derartige Probleme gar nicht erst auftreten, sollten Personen, die Zweifel an ihrem Sozialversicherungsstatus haben, grundsätzlich so früh wie möglich ihren Status verbindlich prüfen lassen. Weil es bei Gesellschaftergeschäftsführern und mitarbeitenden Familienangehörigen besonders häufig zu Zweifeln kommt, wurde das obligatorische Statusfeststellungsverfahren eingeführt.

 

Fakultatives statt obligatorisches Statusfeststellungsverfahren

Personen, für die ein Feststellungsverfahren nicht automatisch durchgeführt wird, können ein fakultatives Verfahren durchführen lassen, wenn sie Zweifel an ihrem Sozialversicherungsstatus haben. Das gilt auch für Personen, für die eigentlich ein Statusfeststellungsverfahren obligatorisch durchgeführt wird, deren Arbeitsverhältnis jedoch noch vor der Einführung des obligatorischen Statusfeststellungsverfahrens begonnen wurde.

Neben den bereits genannten Gruppen, treten Zweifel am Sozialversicherungsstatus besonders oft auf bei:

  • Vorständen von Aktiengesellschaften
  • Mitarbeitenden Gesellschaftern
  • Fremdgeschäftsführer
  • Bestimmten Gruppen von Selbstständigen