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Statusfeststellungsverfahren nach § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV

Bei einem Statusfeststellungsverfahren nach § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV handelt es sich um ein sogenanntes Anfrageverfahren. Dieses Verfahren können Personen beantragen, wenn sie Zweifel an ihrem derzeitigen Sozialversicherungsstatus haben. Mit dem Statusfeststellungsverfahren nach § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV erhalten sie eine verbindliche Festlegung ihres Sozialversicherungsstatus. Damit verschafft ein Statusfeststellungsverfahren nach § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV den Betroffenen vor allem Rechtssicherheit und Klarheit über Beitragspflichten.

 

Was ist die Besonderheit des Statusfeststellungsverfahrens nach § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV?

Das Statusfeststellungsverfahren nach § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV stellt lediglich eine von zwei möglichen Formen für eine sozialversicherungsrechtliche Beurteilung dar. Es handelt sich dabei um das sogenannte fakultative oder Anfrageverfahren. Das Statusfeststellungsverfahren nach § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV wird ausschließlich auf Antrag einer Person durchgeführt. Bei dieser Person kann es sich um einen Arbeit- oder Auftragnehmer oder auch um einen Arbeit- bzw. Auftraggeber handeln.

 

Eine alternative Verfahrensform zum Statusfeststellungsverfahren nach § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV ist das obligatorische Verfahren. Es wird ausschließlich von Amts wegen unter bestimmten Voraussetzungen eingeleitet. Zum Beispiel durch die Krankenversicherung oder im Rahmen einer Betriebsprüfung.

 

Wann sollte ein Statusfeststellungsverfahren nach § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV beantragt werden?

Ein Statusfeststellungsverfahren nach § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV sollte grundsätzlich immer dann beantragt werden, wenn eine Person Zweifel an ihrem sozialversicherungsrechtlichen Status hat. Diese Situation kommt vor allem bei folgenden Personenkreisen besonders oft vor:

  • Geschäftsführer
  • Mitarbeitende Familienangehörige und Abkömmlinge eines Arbeitgebers
  • Gesellschaftergeschäftsführer
  • Vorstände von Aktiengesellschaften
  • Bestimmte Gruppen von Selbstständigen

Ein Statusfeststellungsverfahren nach § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV sollte gerade bei diesen Personenkreisen grundsätzlich möglichst bereits zu Beginn eines neuen Arbeitsverhältnisses beantragt werden. Auf diese Weise werden insbesondere Beitragsnachforderungen zu einem späteren Zeitpunkt vermieden. Außerdem werden Rechtsansprüche auf Leistungen der Sozialversicherungsträger gesichert, sofern Sozialversicherungspflicht für die betroffene Person besteht.

 

Aus diesem Grund wird ein obligatorisches Feststellungsverfahren bereits für:

  • Mitarbeitende Familienangehörige und Abkömmlinge sowie
  • Gesellschaftergeschäftsführer

zu Beginn eines neuen Arbeitsverhältnisses durch die Krankenversicherung eingeleitet.