Sind Sie sozialversicherungsfrei oder -pflichtig?

Home » Statusfeststellungsverfahren » Statusfeststellungsverfahren § 7a ff

Statusfeststellungsverfahren § 7a ff

Treten bei einer Person Zweifel am Sozialversicherungsstatus auf, sollten diese Zweifel mit einem Statusfeststellungsverfahren nach § 7a ff SGB IV beseitigt werden. In einem Statusfeststellungsverfahren nach § 7a ff SGB IV wird geprüft, ob ein bestimmtes Arbeitsverhältnis gemäß § 7 SGB IV als abhängiges oder selbstständiges Beschäftigungsverhältnis eingestuft werden muss, und ob dafür Sozialversicherungspflicht besteht oder nicht. Dabei regelt den Ablauf für ein Statusfeststellungsverfahren § 7a ff SGB IV.

 

Was regelt in Bezug auf ein Statusfeststellungsverfahren § 7a ff SGB IV?

Für ein Statusfeststellungsverfahren sind in § 7a ff SGB IV zwei unterschiedliche Verfahrensweisen festgelegt:

  • Fakultatives oder auch Anfrageverfahren
  • Obligatorisches Verfahren

Die beiden Verfahren unterscheiden sich lediglich in der Art der Antragstellung. Das Anfrageverfahren oder auch fakultative Statusfeststellungsverfahren nach § 7a ff SGB IV kann aussschließlich von Personen gestellt werden. Zum Beispiel einem Arbeitnehmer oder dessen Arbeitgeber oder auch von beiden gemeinsam.

Das obligatorische Statusfeststellungsverfahren nach § 7a ff SGB IV wird ausschließlich von Amts wegen eingeleitet. Das ist vor allem immer dann der Fall, wenn ein Arbeitgeber für ein neues Arbeitsverhältnis mit einem:

  • mitarbeitenden Familienangehörigen oder Abkömmling
  • Geselschaftergeschäftsführer

eine DEÜV-Meldung vornimmt. In diesem Fall leitet die Krankenversicherung des Arbeitnehmers ein Statusfeststellungsverfahren nach § 7a ff SGB IV ein. Den betroffenen Personen werden anschließend die notwendigen Formulare zugeschickt, die sie dann bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund einreichen müssen.

 

Ablauf des Statusfeststellungsverfahren nach § 7a ff SGB IV

Unabhängig von der Art der Antragstellung, ist für die Durchführung des Statusfeststellungsverfahrens nach § 7a ff SGB IV in jedem Fall die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund zuständig. Sie prüft anhand der Angabgen in den Formularen, welche Form der Beschäftigung vorliegt und welcher Sozialversicherungsstatus dafür gilt. Das Ergebnis dieser Prüfung wird dem Betroffenen in einem schriftlichen Bescheid mitgeteilt. Gegen diesen kann Widerspruch erhoben werden. Bleibt dieser erfolglos, kann in einem weiteren Schritt Klage an einem Sozialgericht eingereicht werden.