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Einleitung Statusfeststellungsverfahren

Immer wieder kommt es vor, dass bei einer Person der Sozialversicherungsstatus nicht eindeutig zu bestimmten ist. In diesen Fällen sorgt eine sozialversicherungsrechtliche Beurteilung des betreffenden Arbeitsverhältnisses durch die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund für Klarheit und Rechtssicherheit. Die Einleitung Statusfeststellungsverfahren, wie die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung genannt wird, kann auf unterschiedliche Weise erfolgen. Wann und wie eine Einleitung eines Statusfeststellungsverfahren vorgenommen werden kann, ist von verschiedenen Faktoren abhängig.

 

Welche Möglichkeiten für Einleitung Statusfeststellungsverfahren?

Gemäß § 7 SGB IV kann eine Einleitung eines Statusfeststellungsverfahren grundsätzlich auf zwei unterschiedliche Weisen erfolgen:

  • obligatorisch, d. h. automatisch von Amts wegen
  • optional oder fakultativ auf Antrag einer Person

Die optionale Einleitung von Statusfeststellungsverfahren ist für jede Person möglich, bei der berechtigte Zweifel am Sozialversicherungsstatus bestehen. Voraussetzungen sind jedoch, dass

  • Der Sozialversicherungsstatus in der Vergangenheit noch nicht geprüft wurde
  • Noch keine Einleitung eines Statusfeststellungsverfahrens vorgenommen wurde (z. B. von Amts wegen)

Eine obligatorische Einleitung von Statusfeststellungsverfahren findet vor allem statt, wenn:

  • Dies im Rahmen einer Betriebsprüfung angeordnet wird
  • Arbeitsverhältnisse mit bestimmten Personen vom Arbeitgeber zur Sozialversicherung angemeldet werden

Die Einleitung von Statusfeststellungsverfahren bei neuen Arbeitsverhältnissen, wird von der zuständigen Krankenversicherung als Einzugsstelle der Sozialversicherungsbeiträge eingeleitet, wenn das neue Arbeitsverhältnis mit einer Person aus einer der beiden folgenden Gruppen besteht:

  • Mitarbeitende Familienangehörige, Abkömmlinge sowie Ehe- oder Lebenspartner des Arbeitgebers
  • Geschäftsführende Gesellschafter (Gesellschafter-Geschäftsführer)

 

Wann sollte Einleitung eines Statusfeststellungsverfahren auf Antrag stattfinden?

Die Einleitung von Statusfeststellungsverfahren sollte auf Antrag stattfinden, wenn Zweifel am Sozialversicherungsstatus bestehen und für die betreffende Person kein obligatorisches Verfahren stattfindet. Das ist vor allem bei diesen Personenkreisen besonders oft der Fall:

  • Mitarbeitende Gesellschafter
  • Vorstände von Aktiengesellschaften
  • Bestimmte Gruppen von Selbstständigen
  • Geschäftsführer
  • Gesellschafter-Geschäftsführer (z. B., wenn das Arbeitsverhältnis bereits vor 2005 bestanden hat)
  • Mitarbeitende Familienangehörige (z. B., wenn das Arbeitsverhältnis bereits vor 2008 bestanden hat)

Gerade bei diesen genannten Personengruppen empfiehlt sich die Einleitung eines Statusfeststellungsverfahren auf Antrag bereits zu Beginn eines neuen Arbeitsverhältnis. Auf diese Weise besteht von Anfang an Klarheit über den Sozialversicherungsstatus und eine angemessene und korrekte Absicherung ist möglich.