Sind Sie sozialversicherungsfrei oder -pflichtig?

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Sozialversicherungsrechtliche Feststellung gemäß §7a abs. 1 SGB IV

Ob eine Person selbstständig oder angestellt tätig und damit sozialversicherungspflichtig oder -frei ist, kann anhand § 7 SGB geklärt werden. In diesem Paragrafen sind die notwendigen Kriterien zur Beurteilung eines Arbeitsverhältnisses definiert. Allerdings ist eine solche Beurteilung nicht immer einfach. In der Praxis ist es zum Beispiel häufig so, dass viele Angestellte gar nicht genau wissen, ob sie sozialversicherungspflichtig sind oder nicht. Das ist vor allem bei folgenden Personen der Fall:

  • Gesellschafter-Geschäftsführer
  • (Fremd-)Geschäftsführer
  • Gesellschafter einer GmbH
  • Mitarbeitende Familienangehörige
  • Vorstände von Aktiengesellschaften

Diese Personen sind in der Regel gleichzeitig Angestellte eines Unternehmens, verfügen aber auch über umfangreiche Entscheidungskompetenzen und unternehmerische Verantwortung. Dadurch ist es häufig Ermessenssache, ob sie als Angestellte oder als Selbstständige eingestuft werden.

Rechtssicherheit durch sozialversicherungsrechtliche Feststellung gemäß §7a abs. 1 SGB IV

Eine sozialversicherungsrechtliche Feststellung verschafft den Betroffenen eine verbindliche Einstufung und damit Rechtssicherheit. Die sozialversicherungsrechtliche Feststellung können sie gemäß §7a abs. 1 SGB IV von sich aus beantragen. Es sei denn ein entsprechendes Feststellungsverfahren wurde bereits beantragt. Etwa von einem Sozialversicherungsträger. Das kommt vor allem bei Gesellschafter-Geschäftsführern und bei mitarbeitenden Familienangehörigen vor. In ihrem Fall findet bereits bei der Anmeldung eines entsprechenden Arbeitsverhältnisses automatisch eine sozialversicherungsrechtliche Feststellung gemäß §7a abs. 1 SGB IV statt. In diesem Fall können die Betroffenen nicht noch einmal von sich aus eine sozialversicherungsrechtliche Feststellung gemäß §7a abs. 1 SGB IV beantragen.

Beantragt ein Arbeitnehmer innerhalb des ersten Monats eines neuen Arbeitsverhältnisses eine sozialversicherungsrechtliche Feststellung gemäß §7a abs. 1 SGB IV, muss er vorläufig keine Sozialversicherungsbeiträge zahlen, sofern er sich privat angemessen absichert. Nur wenn in dem Feststellungsverfahren die Sozialversicherungspflicht festgestellt wird, muss er ab dem Zeitpunkt, zu dem der Status in Kraft tritt, Sozialversicherungsbeiträge zahlen.