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Sozialversicherungsrechtliche Beurteilung DRV

Eine sozialversicherungsrechtliche Beurteilung DRV (Deutsche Rentenversicherung Bund) kann auf verschiedene Weisen erfolgen. Genau genommen ist dabei auch nicht die Deutsche Rentenversicherung Bund sondern die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund für die Durchführung einer Prüfung des Sozialversicherungsstatus zuständig.

Möglichkeiten zur Durchführung der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung DRV

Gemäß § 7a SGB IV kann eine sozialversicherungsrechtliche Beurteilung der DRV auf zwei Weisen erfolgen:

  1. Als fakultatives Anfrageverfahren
  2. Als obligatorisches Statusfeststellungsverfahren

Beide Verfahren unterscheiden sich letztendlich nur darin, wer für die Antragstellung verantwortlich ist und unter welchen Voraussetzungen sie durchgeführt werden. Eine sozialversicherungsrechtliche Beurteilung der DRV in Form eines obligatorischen Statusfeststellungsverfahrens wird von Amts wegen eingeleitet, sobald bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. In der Regel ist das der Fall, wenn ein Arbeitgeber eine DEÜV-Meldung für ein Arbeitsverhältnis mit einem Gesellschafter-Geschäftsführer oder einem mitarbeitenden Familienmitglied anmeldet. In diesen Fällen leitet die Krankenkasse automatisch eine sozialversicherungsrechtliche Beurteilung der DRV ein.

Fakultative sozialversicherungsrechtliche Beurteilung DRV

Die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung der DRV in Form eines fakultativen Anfrageverfahrens wird nicht automatisch eingeleitet. Sie wird statt dessen nur auf Antrag einer Person durchgeführt. Diese Form der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung der DRV steht jeder Person frei, bei der:

  • Zweifel am aktuellen Sozialversicherungsstatus bestehen
  • noch keine sozialversicherungsrechtliche Beurteilung der DRV stattgefunden hat oder von Amts wegen eingeleitet worden ist

Das fakultative Anfrageverfahren kann sowohl vom Arbeitgeber wie auch vom Arbeitnehmer beantragt werden.

Sozialversicherungsrechtliche Beurteilung DRV unabhängig von Antragstellung immer gleich

Unabhängig davon, ob die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Amts wegen oder fakultativ auf Antrag durchgeführt wird, ist das Verfahren immer das gleiche. In beiden Fällen überprüft die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund, ob:

  1. ein Arbeitsverhältnis die Kriterien eines abhängigen Arbeitverhältnisses im Sinne von § 7 SGB IV erfüllt und damit sozialversicherungspflichtig ist, oder ob
  2. selbstständige Tätigkeit vorliegt und damit Sozialversicherungsfreiheit gegeben ist

Wird Sozialversicherungsfreiheit bestätigt, kann sich der Betroffene privat absichern, statt weiterhin Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung zu zahlen. Für die meisten Betroffenen ist dies ein großer Vorteil, weil eine private Absicherung in den meisten Fällen bei gleichen Leistungen günstiger ist bzw. bei gleichen Beiträgen deutlich bessere Leistungen erzielt werden können.